Dashcam Aufzeichnungen einer Dashcam sind als Beweis vor Gericht verwertbar

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kamera an Windschutzscheibe oder Armaturenbrett, eine sogenannte Dashcam, ist gesetzlich nicht verboten.
  • Wer aber mit der Kamera permanent ohne konkreten Anlass den Verkehr filmt, verstößt gegen Datenschutzrecht und riskiert ein Bußgeld.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Aufnahmen einer Dashcam dennoch als Beweismittel in einem Zivilverfahren grundsätzlich zulässig sind.
  • Achte beim Kauf oder der Nutzung einer Dashcam darauf, dass sie so wenig Daten wie möglich aufzeichnet und dauerhaft speichert: Entweder aktiviert sich die Kamera nur im Notfall, etwa bei einer Vollbremsung oder einem Unfall.
  • Oder sie überschreibt die Aufnahmen in kurzen Abständen und behält die Daten nur, wenn etwas passiert ist. Dann sollte die Verwendung auch daten­schutz­rechtlich zulässig sein.

Auf dem Weg zur Arbeit schneidet ein anderer Autofahrer Dich auf einer doppelten Linksabbieger-Spur, Du kannst nicht mehr bremsen, es kracht. Der Blechschaden ist erheblich. Der andere behauptet stur, Du seist für den Unfall verantwortlich. Aussage steht gegen Aussage, ein Gericht muss den Fall klären. Wie einfach wäre es doch, wenn Du dem Richter eine Videoaufnahme vorlegen könntest.

Sogenannte Dashcams oder Car-Cams sind kleine Kameras, die Autofahrer an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett befestigen. Auch manch Fahrradfahrer trägt so eine Kamera am Lenker oder Helm, um den Verkehr zu filmen. In Deutschland werden sie immer beliebter, da sie erschwinglich und leicht zu bedienen sind. Gerade Vielfahrer wollen sich damit absichern, falls sie in einen Unfall verwickelt werden. Sie hoffen, leichter beweisen zu können, wer sich verkehrswidrig verhalten hat. Datenschützer, Gerichte und Experten für Verkehrsrecht beschäftigen sich schon lange mit diesen Kameras.  

Verbietet der Datenschutz Dashcam-Aufnahmen?

In Deutschland verstößt der Einsatz solcher Kameras in der Regel gegen das Datenschutzrecht, da es sich dabei um eine unzulässige Videoüberwachung handeln kann (§ 6b BDSG). So sehen es die obersten Datenschutzbehörden in ihrem Beschluss vom Februar 2014. Die Videoüberwachung ohne konkreten Anlass etwa durch Autofahrer stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer dar. Schließlich werden dabei Autokennzeichen und die Gesichter von Passanten aufgenommen und gespeichert. Das Interesse des Autofahrers, für den Fall eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, rechtfertige diesen Eingriff nicht.

Das Verwaltungsgericht in Ansbach hat das ähnlich gesehen (Urteil vom 12. August 2014, Az. AN 4 K 13.01634): Das Gericht musste den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Datenschutz gegen einen Rechtsanwalt überprüfen. Die Behörde hatte ihm untersagt, die Kamera im öffentlichen Verkehrsraum permanent zu verwenden. Auch wenn der Bescheid aus formellen Gründen fehlerhaft war, stellte das Gericht fest, dass die Nutzung einer On-Board-Kamera ohne konkreten Anlass gegen das Datenschutzrecht verstößt. Und das kann grundsätzlich mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Rechtslage ändert sich nicht durch die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (§ 4 BDSG-neu). Die neuen Regelungen gelten ab dem 25. Mai 2018.

Sind die Aufnahmen als Beweis in einem Gerichtsverfahren zulässig?

Es gab lange Zeit keine klare Linie, ob Gerichte die Aufnahmen einer Kamera als Beweis verwerten dürfen oder nicht. Mittlerweile gibt es Klarheit durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018 (Az. VI ZR 233/17). Auch wenn die Aufnahmen gegen Datenschutzrecht verstoßen, können Gerichte sie dennoch in einem Zivilverfahren als Beweis verwerten.

Geklagt hatte ein Autofahrer, dem im zweispurigen Linksabbieger-Verkehr ein Auto von rechts reingefahren war. Die Kfz-Versicherung zahlte nur einen Teil seines Schadens, da ihn eine Mitschuld treffe. Der Fahrer war aber davon überzeugt, dass der andere Autofahrer die alleinige Schuld trägt, weil der seine Spur verlassen habe. Die Gerichte lehnten die Auswertung der Dashcam-Aufzeichnungen zur Klärung des Sachverhalts ab. Zu Unrecht, urteilten die Richter am Bundesgerichtshof. Sie hoben das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwiesen die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurück. Es bleibt abzuwarten, was die Aufzeichnungen der Dashcam im konkreten Fall ergeben und ob den Kläger wirklich kein Mitverschulden trifft.

Was bedeutet das BGH-Urteil für Dashcam-Nutzer?

Wer eine Kamera für das Auto oder das Fahrrad besitzt, steht auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs noch vor einem Dilemma. Datenschutzrechtlich sauber ist es nicht, eine Dashcam dauernd laufen zu lassen. Du riskierst ein Bußgeld von der Datenschutzaufsichtsbehörde. In einem Gerichtsverfahren kann eine Aufzeichnung aber die eigene Position durchaus stärken.

Um nicht gegen Datenschutzrecht zu verstoßen, solltest Du darauf achten, dass Deine Kamera die Aufnahmen in kurzen Abständen überschreibt und nicht dauerhaft speichert. Im Fall eines Unfalls kannst Du die Daten speichern, indem Du die regelmäßige Überschreibung ausschaltest.

Bietet Deine Dashcam diese Möglichkeit der regelmäßigen Überschreibung nicht, sollte die Kamera unbedingt eine Notfall-Aufnahme-Funktion haben. Die Kamera zeichnet dann nur anlassbezogen auf – etwa wenn es zu einer Vollbremsung oder zu einem Unfall kommt. Eine solche Nutzung wäre ebenfalls daten­schutz­rechtlich zulässig.

Rechtsprechung zur Dashcam-Nutzung

Dashcam-Aufzeichnung

als Beweis zulässig

Dashcam-Aufzeichnung

als Beweis nicht zulässig

BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, Az. VI ZR 233/17LG Heilbronn, Urteil vom 3. Februar 2015, Az. I 3 S 19/14
OLG Nürnberg, Hinweisverfügung vom 10. August 2017, Az. 13 U 851/17AG München, Beschluss vom 13. August 2014, Az. 345 C 5551/14
OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2016, Az. 4 Ss 543/15 
AG Nürnberg, Urteil vom 8. Mai 2015, Az. 18 C 8938/14 
AG Nienburg, Urteil vom 20. Januar 2015, Az. 4 DS 520 Js 39473/14 
AG München, Urteil vom 6. Juni 2013, Az. 343 C 4445/13 

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: 15. Mai 2018)

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