Ehegattenunterhalt Soviel Unterhalt steht Dir nach der Scheidung zu

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach der Scheidung geht Ihr auch finanziell getrennte Wege. Unterhalt bekommst Du nur dann, wenn es dafür einen besonderen Grund gibt – zum Beispiel, weil Du noch kleine Kinder betreust und deshalb nicht arbeiten kannst.
  • Ab dem dritten Geburtstag des Kindes wird erwartet, dass Unterhaltsberechtigte zumindest in Teilzeit arbeiten.
  • Wer arbeitet und davon Unterhalt an den oder die Ex zahlen muss, darf mindestens 1.510 Euro im Monat für sich behalten.

So gehst Du vor

  • Prüfe anhand der Liste von Unterhaltsgründen, ob Du Anspruch auf Unterhalt hast beziehungsweise ob Du Unterhalt zahlen musst.
  • Du kannst Dich mit Deiner oder Deinem Ex auf einen monatlichen Unterhalt einigen.
  • Droht Ärger wegen des Unterhalts, solltest Du Dich in einer Fachanwaltskanzlei für Familienrecht beraten lassen.

Im Jahr 2022 wurden laut Statistischem Bundesamt in Deutschland rund 137.000 Ehen geschieden. Im Durchschnitt blickten die Paare auf 15 Jahre Ehe zurück. Doch wie geht es finanziell nach der Scheidung weiter? Wer hat Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen und wie lange? Wir erklären Dir, wer Unterhalt bekommt und wie Du ihn berechnen kannst.

Wann gibt es Unterhalt nach der Scheidung?

Die meisten der 2022 geschiedenen Ehen wurden nach einer Trennungszeit von einem Jahr geschieden. In der Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung muss derjenige, der mehr verdient, meist den sogenannten Trennungsunterhalt zahlen.

Nach der Scheidung sollten eigentlich beide für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen (§ 1569 BGB). Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel wenn einer die gemeinsamen Kinder betreut und deshalb nicht oder nur in Teilzeit arbeiten kann. Daneben gibt es noch Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder weil der eigene Verdienst zum Lebensunterhalt nicht reicht.

Obwohl es nach dem Gesetz die Ausnahme sein soll, dass nach der Scheidung der eine den anderen finanziell unterstützt, ist es in der Praxis oft die Regel. Je länger die Ehe gedauert hat, desto eher bestehen auch nach der Scheidung Unterhaltsansprüche. Das setzt aber voraus, dass derjenige, der Unterhalt verlangt, bedürftig ist und einen besonderen Grund dafür hat, warum er finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen kann. Zusätzlich muss der geschiedene Partner leistungsfähig sein, er muss also genug verdienen.

Wann bekommst Du Unterhalt?

Unterhalt nach der Scheidung gibt es nur, wenn einer der sieben Unterhaltsgründe zum Zeit­punkt der Scheidung vorliegt.

1. Betreuungsunterhalt

Kannst Du nach der Scheidung nicht arbeiten, weil Du die kleinen gemeinsamen Kinder betreust, steht Dir Betreuungsunterhalt zu (§ 1570 BGB). Dieser Basisunterhalt ist grundsätzlich für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes zu zahlen. Auch wenn etwa Großeltern oder eine Krabbelstube sich um die Kinder kümmern könnten, darf der betreuende Elternteil zuhause zu bleiben (BGH, 15.09.2010, Az. XII ZR 20/09).

Bei älteren Kindern ist das anders. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes wird von demjenigen, bei dem das Kind wohnt, erwartet, dass er grundsätzlich wieder arbeitet. Es muss allerdings nicht sofort eine Vollzeitstelle sein, Teilzeit reicht.

Hat ein Kind Schwierigkeiten in der Schule oder gesundheitliche Einschränkungen, kann Betreuungsunterhalt auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes noch gerechtfertigt sein (BGH, 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09).

Letztlich ist es eine Entscheidung im Einzelfall, bei der das Wohl des Kindes und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Wer länger Unterhalt will, muss das begründen. Dazu einige Beispiele aus der Rechtsprechung: 

  • Bei einem fünfjährigen Kind, das den Kindergarten besucht, ist dem alleinerziehenden Elternteil eine 75-Prozent-Stelle zumutbar (vgl. OLG Köln, 01.03.2021, Az. 25 UF 147/20).
  • Wer mit seinen drei Kindern im Alter von 12, 15 und 17 Jahren zusammenlebt und sie am Nachmittag regelmäßig zum Sport oder Musikunterricht bringt, muss nicht Vollzeit arbeiten. Ein 30-Stunden-Job ist aber zumutbar (vgl. BGH, 18.04.2012, Az. XII ZR 65/10).
  • Bei zwei Kindern im Alter von 12 und 14 Jahren, von denen ein Kind unter ADHS leidet, hat der betreuende Elternteil nur dann Anspruch weiter auf Unterhalt, wenn es im Einzugsgebiet keine Nachmittagsbetreuung gibt (vgl. BGH, 06.05.2009, Az. XII ZR 114/08).
  • Wer ein volljähriges, behindertes Kind betreut, kann länger einen Anspruch auf Unterhalt haben – zum Wohl des Kindes (vgl. BGH, 17.03.2010, Az. XII ZR 204/08).

2. Unterhalt wegen Krankheit

Wer krank ist und deshalb nicht arbeiten kann, kann von seinem geschiedenen Ehepartner weiter Unterhalt verlangen (§ 1572 BGB). Dazu ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein solcher Anspruch wegen Krankheit kann sich direkt an Betreuungsunterhalt anschließen. Ist die Erkrankung allerdings erst nach der Scheidung aufgetreten, scheidet ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit aus.

Tipp: Falls Du keinen Unterhalt wegen Krankheit bekommst, weil Du erst nach der Scheidung erkrankt bist, kannst Du möglicherweise Unterhalt aus Billigkeitsgründen bekommen, weil sonst eine besondere Härte für Dich entstünde (BGH, 17.09.2003, Az. XII ZR 184/01).

3. Altersunterhalt

Findest Du wegen Deines Alters keine Arbeit mehr, hast Du vielleicht weiterhin Anspruch auf Unterhalt gegen den Ex-Mann oder die Ex-Frau (§ 1571 BGB). Eine starre Altersgrenze gibt es nicht. Du kannst Dich an der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente orientieren. Der Altersunterhalt kann sich an andere Gründe für den Unterhalt anschließen.

4. Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

Solange Du nach der Scheidung keinen angemessenen Job findest, könnte Dir Ehegattenunterhalt zustehen (§ 1573 Abs. 1, 3 und 4 BGB). Einen solchen Anspruch hast Du aber nur, falls Du keinen Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Alter oder Krankheit fordern kannst. Die Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur allein genügt nicht, damit der andere Unterhalt zahlen muss. Du musst konkret nachweisen, dass Du Dich ernsthaft um eine Stelle bemüht hast.

5. Aufstockungsunterhalt

Verfügt einer der Ehegatten über ein höheres Einkommen, das für die ehelichen Verhältnisse prägend war, kann der andere Aufstockungsunterhalt fordern, etwa weil die eigenen Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu halten (§ 1573 Abs. 2 BGB).

Beispiel: Antonia und Bernd lassen sich nach zehn Jahren Ehe scheiden. Sie haben keine Kinder. Antonia hat monatlich 4.500 Euro zum Familieneinkommen beigesteuert. Bernd verdiente 1.500 Euro. Bernd hat keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Krankheit, aber einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

Der Bedarf ermittelt sich nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz (§ 1578 BGB). Demnach beläuft sich der Bedarf des jeweiligen Ehegatten auf (4.500 Euro + 1.500 Euro) x 1/2 = 3.000 Euro. Der Aufstockungsunterhalt liegt bei 3.000 Euro - 1.500 Euro = 1.500 Euro. Die Zahlung kann aber befristet oder herabgesetzt werden (§ 1578b BGB).

6. Ausbildungsunterhalt

Hast Du während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder sie gar nicht erst begonnen, kannst Du nach der Scheidung Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung verlangen (§ 1575 BGB). Dazu musst Du so bald wie möglich nach der Scheidung Deine Ausbildung beginnen oder fortsetzen. Sie sollte notwendig sein, um eine angemessene Arbeit zu finden, die den Unterhalt nachhaltig sichert.

Tipp: Unterhaltsleistungen an Deinen Ex-Partner kannst Du als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Du kannst bis zu 13.805 Euro im Jahr geltend machen. Weitere Informationen findest Du im Ratgeber zu Unterhaltsleistungen und Steuer.

7. Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Es gibt Situationen, in denen der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin weiter Unterhalt beanspruchen kann, wenn von ihm oder ihr keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, keinen Unterhalt zu zahlen (§ 1576 BGB).

Beispiele: Du kümmerst Dich weiter um ein gemeinsam vor der Trennung aufgenommenes Pflegekind (vgl. BGH, 25.01.1984, Az. IVb ZR 28/82). Auch die Betreuung eines eigenen, nicht gemeinschaftlichen Kindes kann einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen rechtfertigen (LSG Bayern, 13.04.2007, Az. L 7 AS 40/07).

Zeit­punkt und Wechsel des Unterhaltsgrunds

Unterhalt nach der Scheidung gibt es grundsätzlich nur, wenn einer der Unterhaltsgründe zum Zeit­punkt der Scheidung vorliegt.

Beispiel: Charlotte verdient nach der Scheidung zunächst so viel, dass sie nicht unterhaltsbedürftig ist. Nach einigen Jahren wird sie berufsunfähig. Sie hat trotz Be­rufs­un­fä­hig­keit keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Ex-Partner. Denn die Unterhaltsbedürftigkeit ist erst nach der Scheidung eingetreten.

Der Grund für einen Unterhaltsanspruch kann auch wechseln. Dann muss aber der neue Unterhaltsgrund ohne zeitliche Lücke an den vorherigen anknüpfen.

Beispiel: Nach der Scheidung betreut Dorothee zunächst die gemeinsamen Kinder. Als diese groß genug sind, wird sie berufsunfähig. Damit besteht der Anspruch auf Unterhalt gegen den Ex weiter.

Wer ist bedürftig?

Unterhalt bekommst Du nur, wenn Du bedürftig bist und Dich nicht selbst finanzieren kannst. Anders als beim Trennungsunterhalt musst Du eine angemessene Arbeitsstelle suchen. Sie muss Deiner Ausbildung, den Fähigkeiten, Deinem Alter und Gesundheitszustand entsprechen.

Arbeitest Du nicht, obwohl es Dir zumutbar wäre, wird Dir ein fiktives Einkommen angerechnet: Du wirst so behandelt, als ob Du gearbeitet und mit dieser Tätigkeit ein durchschnittliches Einkommen erzielt hättest.

Ziehst Du mit einem neuen Partner zusammen, kann Dein Anspruch auf Unterhalt entfallen (§ 1579 Nr. 2 BGB). Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft erst nach zwei Jahren als feste neue Partnerschaft gilt.

Wer ist leistungsfähig?

Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne den eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Dem Zahlenden muss immer ein Selbstbehalt bleiben. Der monatliche Eigenbedarf oder Selbstbehalt beläuft sich laut Düsseldorfer Tabelle zurzeit auf 1.510 Euro für Erwerbstätige und auf 1.385 Euro für Menschen, die nicht arbeiten.

Treffen mehrere Unterhaltsberechtigte aufeinander – etwa Ex-Partner, Kinder oder Eltern – und reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht für alle aus, wird das Einkommen aufgeteilt. An erster Stelle stehen minderjährige und behinderte Kinder. An zweiter Stelle stehen die Ehegatten, die Kinder betreuen, sowie geschiedene Ehegatten aus einer langen Ehe. Erst dann kommen „normale“ Ehepartner, volljährige Kinder, Enkelkinder und Eltern.

Wieviel Unterhalt gibt es?

Die Höhe des Unterhalts wird in jedem Einzelfall individuell berechnet. Die Gerichte stützen sich dabei auf Leitlinien, die das entsprechende Oberlandesgericht veröffentlicht hat.

Wenn der eine Partner erwerbstätig ist und der andere nicht, dann zahlt der Erwerbstätige 45 Prozent seines anrechenbaren Erwerbseinkommens sowie 50 Prozent der anrechenbaren sonstigen Einkünfte als Ehegattenunterhalt an den Ex-Partner.

Arbeiten beide Partner nach der Scheidung, muss derjenige, der mehr verdient, 45 Prozent der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten zahlen.

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

Zunächst ist das unterhaltsrelevante Einkommen beider Ehepartner zu ermitteln. Das geschieht so: Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialabgaben und angemessene, berufsbedingte Aufwendungen von pauschal 5 Prozent sowie Aufwendungen für die Altersvorsorge abgezogen. Das Einkommen, das für die Berechnung des Unterhalts bei Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmern relevant ist, ist deshalb in der Regel niedriger als das Nettogehalt. Zahlt der Ex-Partner Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, werden diese Beträge ebenfalls abgezogen.

Berechnung des Unterhalts

Das so berechnete Einkommen wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun bundesweit um einen Bonus für Erwerbstätigkeit von 1/10 bereinigt.

Sodann gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz.

Derjenige, der Unterhalt zahlen muss, darf derzeit mindestens 1.510 Euro behalten (Selbstbehalt oder Eigenbedarf), wenn er erwerbstätig ist. Der Unterhalt kann nach einer umfassenden Prüfung herabgesetzt oder auch zeitlich befristet werden.

Beispiel: Elke und Frank lassen sich scheiden. Sie haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von zwei und fünf Jahren, die bei der Mutter leben. Das Kindergeld in Höhe von insgesamt 500 Euro zahlt die Kindergeldkasse an Elke. Elke hat kein eigenes Einkommen, Frank verfügt über ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 3.800 Euro.

Von den 3.800 Euro muss Frank Kindesunterhalt für jedes Kind in Höhe von 435 Euro zahlen, insgesamt also 870 Euro. Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts verbleiben 2.930 Euro. Davon darf er nach den Unterhaltsleitlinien 10 Prozent als Erwerbstätigenbonus abziehen (293 Euro). Die Hälfte des so bereinigten Nettoeinkommens von 2.637 Euro schuldet Frank als Ehegatten-Elementarunterhalt, also 1.318,50 Euro. Das bedeutet: Frank muss an Elke einen Gesamtunterhalt von 2.188,50 Euro zahlen. Ihm verbleiben für sich allein 1.611,50 Euro und damit mehr als der Selbstbehalt von 1.510 Euro.

Elke steht Kindesunterhalt, Kindergeld und Ehegattenunterhalt für sich und die zwei Kinder von insgesamt 2.188,50 Euro im Monat zur Verfügung (Stand: Juli 2023).

Aktuelle Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte

Achtung: Wenn Du und die Kinder bisher in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se über Deinen Ehepartner familienversichert waren, schließt sich für Dich eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV an. Kläre die Höhe der Beiträge unbedingt mit Deiner Kran­ken­kas­se. Für die Kinder ändert sich durch die Scheidung nichts.

Wie lange wird Unterhalt nach der Scheidung gezahlt?

Im Gesetz fehlt eine Regelung dazu, wie lange sich Geschiedene Unterhalt zahlen müssen und wann der nacheheliche Unterhalt endet. Ein lebenslanger Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Nach der Scheidung können die Zahlungen zeitlich befristet, in der Höhe begrenzt werden oder ganz entfallen.

Für die Begrenzung des Unterhalts ist entscheidend, ob der unterhaltsberechtigte Partner Nachteile wegen der Ehe erlitten hat. Zum Beispiel, wenn er heute weniger verdient, weil er wegen der Ehe einen Karriereknick in Kauf genommen hat, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen. Solange ehebedingte Nachteile bestehen, scheidet eine Befristung fast immer aus.

Bei einer Ehe von mehr als 20 Jahren kann das Familiengericht Unterhalt auch unbefristet zusprechen (§ 1587b BGB). Allerdings kommt es auch hier auf den Einzelfall an.

Hast Du in einem Ehevertrag geregelt, dass Du Deinem geschiedenen Partner monatlich einen festen Betrag zahlst, kannst Du die Vereinbarung auch für die Zukunft abändern. Das ist sinnvoll, wenn sich Deine Lebenssituation ändert, Du vielleicht weniger verdienst oder nicht mehr arbeitest (OLG Karlsruhe, 18.06.2014, Az. 9 UF 34/14).

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

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