Solaranlage
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Wer sich selbst mit Solarstrom versorgt, hat in der Regel die Wahl, ob er Umsatzsteuer zahlen will oder nicht. Die meisten Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen entscheiden sich für die Steuer – dann erstattet nämlich das Finanzamt die 19 Prozent auf den Kauf der Anlage. Das senkt die Anschaffungskosten, führt aber zu einer anderen, dauerhaften Belastung: Auf den Eigenverbrauch wird von da an Umsatzsteuer fällig.

Sobald wie möglich sollten Sie daher das Kapitel Umsatzsteuer abschließen – und in den Kleinunternehmerstatus wechseln. Das geht fünf Jahre nach dem Jahr der Inbetriebnahme. Wer 2012 oder früher eine Solaranlage errichtet hat und den Strom auch selbst verbraucht, sollte ab 2018 zum Kleinunternehmer werden. Dann dürfen Sie keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen und die selbst bezahlte Umsatzsteuer können Sie sich nicht mehr als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Dafür sparen Sie die Steuern auf den Eigenverbrauch. In Summe lohnt sich das meist.

Sie können Ihrem Finanzbeamten schon jetzt mitteilen, dass Sie den Status wechseln wollen. Voraussetzung ist, dass Sie 2017 höchstens 17.500 Euro mit Ihrer Anlage erwirtschaftet haben.

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Ines Rutschmann
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Ines Rutschmann ist unsere Energie-Expertin und widmet sich allen Fragen, die sich Verbraucher rund um Strom und Heizen stellen. Über den Strommarkt berichtete sie erstmals 2005 für die Leipziger Volkszeitung. Danach war sie für den Deutschlandfunk und das Solarstrom-Magazin Photon tätig. Ines ist Diplom-Ingenieurin (FH) und hat einen Masterabschluss in Energiemanagement.

1 Kommentar

  1. Richtig? Für die Ermittlung des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs sind die Investitionskosten der Anlage mit zu erfassen und auf einen 5 Jahres-Zeitraum abzuschreiben. Sprich in der Höhe meines Eigenverbrauchs muss ich die zuvor vom FA erstattete Mehrwertsteuer über 5 Jahre zurückzahlen UND die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom.

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