Haus
Bild: fotografixx / GettyImages

Glücklich ist, wer ein Haus erbt. Doch dadurch entstehen auch Pflichten. Alte Häuser genügen oft nicht den aktuellen gesetzlichen Vorgaben an Wärmedämmung und Heizung. Wer darin schon länger wohnt, genießt Ausnahmen. Doch damit ist es vorbei, sobald das Ein- oder Zweifamilienhaus den Besitzer wechselt. Worauf Du achten musst.

 

Plötzlich musst Du renovieren

Das Gebäudeenergiegesetz regelt genau, welche Pflichten zum Nachrüsten entstehen. So musst Du Standardkessel für Öl und Gas ab vier Kilowatt Leistung spätestens nach 30 Jahren außer Betrieb nehmen. Das Dach oder die oberste Geschossdecke des Hauses sind zu dämmen, falls der Wärmeschutz unzureichend ist.

Wer mindestens seit Februar 2002 im eigenen Haus wohnt, ist bislang von diesen Pflichten ausgenommen. Das kommt häufig vor bei Häusern, die vererbt werden, weil die Eltern in ihren späten Jahren oft nicht mehr groß renovieren wollen oder können. Umso überraschter sind dann die Erben von ihren mitgeerbten Pflichten.

 

Hol Dir eine Energieberaterin

Wie es um den Wärmeschutz Deines geerbten Hauses bestellt ist, kann Dir ein Energieberater sagen. Musst Du dämmen, hast Du dafür zwei Jahre Zeit. Am einfachsten ist es, die oberste Geschossdecke zu dämmen. Dazu wird dort Dämmmaterial verlegt. Das kostet etwa 2.000 bis 5.000 Euro. Wird der Dachboden geheizt, kommt der Dämmstoff zwischen die Sparren. Kosten: mindestens 10.000 Euro.

Unser Tipp: Für ein Fünftel der Kosten bekommst Du einen Zuschuss.

 

Guter Ersatz für Gas und Öl

Ist der Heizkessel schon länger als 20 Jahre in Betrieb, solltest Du gleich über eine andere Heiztechnik nachdenken. Aus drei Gründen: Erstens dürfen Ölkessel in der Regel nur noch bis 2025 installiert werden. Zweitens erhöhen sich vermutlich die Kosten für Heizöl – aber auch für Erdgas – mit dem steigenden CO2-Preis. Und drittens: Beim Einbau von Biomassekesseln, Wärmepumpen und dem Anschluss an grüne Nah- oder Fernwärme trägt der Staat 30 bis 40 Prozent der Kosten. Ersetzt Du dabei Öl, erhöht sich der Zuschuss um 10 Prozentpunkte. Die Fördermittel beantragst Du beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).

 

Am besten gehst Du alles zusammen an

Unser Tipp: Denke gleichzeitig über Dämmung und die neue Heizung nach. Je geringer der Wärmebedarf des Hauses, umso kleiner kann die Heizung sein. Und wenn Dein Haus künftig besonders wenig Energie benötigt, gibt es weitere Zuschüsse.

Achtung: Willst Du außen am Haus etwas verändern, kann das ebenfalls Dämmpflichten auslösen. Etwa neuer Putz oder ein neu gedecktes Dach, sobald Du mehr als 10 Prozent der jeweiligen Fläche renovierst.

 

Das kann bei jedem Hauskauf passieren

Das Gebäudeenergiegesetz regelt klar: Bei jedem Eigentümerwechsel kann die Nachrüstpflicht entstehen. Das gilt auch, wenn Du den Eltern ihr Haus abkaufst und ihnen ein lebenslanges Wohnrecht (Nießbrauch) einräumst.

Wer nicht dämmt und die Heizung saniert, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Du kannst eine Ausnahme von der Pflicht beantragen, wenn dadurch „unbillige Härten“ entstehen. Zum Beispiel, wenn Du als Erbin selbst so alt bist, dass sich die Investition für Dich kaum noch auszahlen kann. Oder wenn sich die Kosten für eine Dämmung nicht in angemessener Zeit amortisieren.

Erben können die Pflicht natürlich umgehen, indem sie das Haus innerhalb der zweijährigen Frist weiterverkaufen. Dann wäre der Käufer in der Pflicht. Käufer sollten sich auch deshalb immer erkundigen, ob die Immobilie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

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Ines Rutschmann
Autor

Stand:

Ines Rutschmann ist unsere Energie-Expertin und widmet sich allen Fragen, die sich Verbraucher rund um Strom und Heizen stellen. Über den Strommarkt berichtete sie erstmals 2005 für die Leipziger Volkszeitung. Danach war sie für den Deutschlandfunk und das Solarstrom-Magazin Photon tätig. Ines ist Diplom-Ingenieurin (FH) und hat einen Masterabschluss in Energiemanagement.

39 Kommentare

  1. Wir sind 3 Geschwister und werden in absehbarer Zeit unser Elternhaus von unserem betagten Vater erben. Er hat seiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht zugesichert. Eigentlich wollen wir das Haus nach Erbfall so schnell wie möglich verkaufen. Müssen wir es trotzdem energetisch sanieren und eine neue Heizung einbauen (die Heizung ist derzeit 31 J. alt), obwohl wir gar nichts davon haben werden? Auch wäre eine Baustelle für die ebenso betagte Ehefrau sicher auch eine große Belastung. Wir leben zudem alle nicht vor Ort und hätten Probleme es aus der Ferne zu koordinieren.

  2. Was passiert wenn ein Haus aus baulichen Gründen nicht gedämmt werden kann? Im speziellen Fall überlappt das Haus ca. 40 cm mit einem Nachbarhaus. Der Zwischenraum von Haus zu Nachbarhaus ist nur ca. 10-15 cm. Eine Dämmung an dieser „Ecke“ ist somit nicht wirklich realisierbar? Leider findet man für spezielle Fälle nur schwer Informationen. Ist das im vorliegenden Fall nicht eine enorme Wertminderung der Immobilie?

    1. Eine Dämmpflicht für Außenwände entsteht erst, wenn die Außenwand beispielsweise neu verputzt wird. Ein Eigentumsübergang wie Erbschaft oder Kauf löst grundsätzlich keine Dämmpflicht für die Fassade aus. Für den Fall, dass neu verputzt wird und in diesem Zuge gedämmt werden muss, solltest Du Dich zur Planung an einen Energie-Effizienz-Experten wenden. Möglicherweise ist eine Innendämmung eine Option. Die Vorgabe gemäß Gebäudeenergiegesetz ist, dass ein bestimmter Wärmedurchgangskoeffizient (ein Wert, der angibt, wie viel Wärme durch eine Wand hindurchgeht) nicht überschritten werden darf – es ist also nicht konkret eine Außendämmung vorgegeben.

  3. Hallo. Wie sieht es denn aus,wenn die Schwester schon seit 1978 in dem Haus wohnt,wir aber beide Erben sind.wie wäre es da mit den Sanierungspflichten und Kosten.Geht das uns dann als Geschwister beide an.vielen Dank für Ihre Bemühungen..

    1. Danke für Deine Nachricht! Nach unserem Verständnis müssen auch Erben, die bereits zuvor mit im betreffenden Haus gewohnt haben, das Haus nach Eigentumsübergang (also in diesem Fall der Erbschaft) gemäß den Anforderung des GEG sanieren. Die Sanierungspflfichten fallen aber nur an, wenn die Anforderungen an den Wärmeschutz noch nicht erfüllt wurden, also die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches, die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren oder der Austausch eines mindestens 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessels noch nicht erfolgt sind. Darüber hinaus hast Du keine Sanierungspflichten. Bitte befrage im Zweifel noch einmal einen Energieeffizienz-Experten.

  4. Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Erbe. Ich habe vor einer Weile selber ein Haus geerbt und musste direkt den Ölkessel austauschen lassen. Gut zu wissen, dass man generell direkt mit einer Sanierung rechnen sollte.

  5. Hallo, ich wohne mit im Haus meiner Eltern und das bereits seit 1987.
    Würde ich das Haus erben im Falle, dass sie versterben, muss ich sanieren. Oder?

    Habe da jetzt mehrere Varianten gehört, entweder, dass ich NICHT muss, weil ich da bereits vor 2002 gewohnt habe, oder, dass ich eben DOCH muss, weil der Eigentumsübergang (durch Erbschaft) erst nach 2002 -in unbestimmter Zukunft- erfolgen wird.

    Kannst du mir mal ein Beispiel nennen, wann jemand von der Sanierungspflicht befreit ist? Denn entweder IST er ja vor 2002 bereits Eigentümer (und muss dann gar nichts machen) oder eben nicht, aber wie kommt es dann, dass es hie und da heißt, Erben, die vor 2002 da gewohnt haben, müssen NICHT sanieren? Denn im Erbschaftsfall erfolgt doch der Eigentumsübergang IMMER erst in Zukunft?

    Bitte kläre mich auf, ich bin total verwirrt.
    Ganz lieben Dank,

    Jenny

    PS: Es handelt sich um ein EFH mit Einliegerwohnung (2 Wohneinheiten also.)

    1. Hallo Jenny, danke für Deine Nachricht!
      Nach unserem Verständnis müssen auch Erben, die bereits zuvor mit im betreffenden Haus gewohnt haben, das Haus nach Eigentumsübergang (also in diesem Fall der Erbschaft) gemäß den Anforderung des GEG sanieren. Diese fallen aber nur an, wenn die Anforderungen an den Wärmeschutz noch nicht erfüllt wurden, also die Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches, die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren oder der Austausch eines mindestens 30 Jahre alten Konstanttemperaturkessels noch nicht erfolgt sind. Darüber hinaus hast Du keine Sanierungspflichten. Ausgenommen von den Pflichten sind wirklich nur die Eigentümer, die aufgrund der langen Wohndauer Bestandsschutz haben. Der Eigentumsübergang löst dann die Sanierungspflicht aus.

      1. Hallo liebe Sandra,
        herzlichen Dank für deine Rückmeldung!

        Hatte inzwischen auch mal selber ins GEG geschaut und es dort auch so verstanden wie von euch beschrieben. 👍👍

        Auch auf der Website der „Sparkasse Rhein-Neckar-Nord Immobilien“ steht es so.
        Dass also das Erben als Eigentumsübergang gilt und man -im Falle eines sanierungsbedürftigen Objektes (Wäre bei uns der Fall ;-))- in die Pflicht kommt.

        Bei Homeday.de (Zitat: „Von der Sanierungspflicht ausgenommen sind Erben, die bereits vor dem 1. Februar 2002 die geerbte Immobilie selbst bewohnt haben. Doch Vorsicht, diese Ausnahmeregelung betrifft nur Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, nicht jedoch Mehrfamilienhäuser.“)
        und auch beim Verband Wohneigentum NRW (Zitat: „Auch im Falle einer Erbschaft greift das Gebäudeenergiegesetz. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Handelt es sich um eine Wohnung oder ein Ein- oder Zweifamilienhaus, in dem der oder die Erben schon vor dem 1. Februar 2002 selbst gewohnt haben, gilt die Erbschaft nicht als Eigentümerwechsel. Die Sanierungspflicht entfällt dann. Bei Mehrfamilienhäusern gilt diese Ausnahme nicht.“)

        steht es hingegen anders…. :-(((

        Im GEG selber (§§ 47 III und 73) konnte zumindest ich beim Querlesen jedoch keinerlei Klausel entdecken, nach welcher Erben (von vor 2002 selbst genutzen Immobilien) NICHT als Eigentumsübergang bzw. in irgendeiner Art und Weise als „Ausnahmefall“ gilt….
        Hab ich da was übersehen?
        Ansonsten, irgendne Idee, wie die bei Homeday und dem Wohneigentumsverband zu ihrer Behauptung kommen?
        Gab es da in einer früheren Version des GEG mal eine andere Regelung?
        Ist halt total doof, wenn im Netz mehrere Varianten kursieren…

        Nochmals vielen Dank,
        herzliche Grüße

        Jenny

  6. Hallo, ich bin Miterbe eines äußerst sanierungsbedürftigen Hauses, nur Holzöfen, keine Zentralheizung, kein Warmwasser, Sanitäreinrichtung & Elektrik auf miserablem Stand.

    Ein anderer Miterbe möchte trotzdem unbedingt unentgeltlich einziehen. Er hat weder Geld um uns auszuzahlen noch für die erforderliche Sanierung. Die restlichen 3 Erben und ich wollen verkaufen.

    Welche Pflichten kommen auf uns zu, sollte der Miterbe Fakten schaffen und ohne unsere Zustimmung in das Sanierungsbedürftige Haus einziehen? Sind wir als Eigentümer dann trotzdem zur Sanierung (Dachdämmung, ggf. Installation Zentralheizung) verpflichtet?

    1. Hallo, die Nutzung des Hauses ändert an den Pflichten der Eigentümer nichts. Ob die Eigentümer jemanden das Haus vermieten, unentgeltlich dort wohnen lassen oder sich nicht dagegen wehren, dass dort jemand unentgeltlich wohnt, hat keine Auswirkungen auf die Nachrüst-Pflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz.
      Beste Grüße, Benjamin Weigl

  7. Was ist wenn ein Ehepartner stirbt und der andere noch lebt.Also nur einer noch im Grundbuch steht .Muss dann auch saniert werden

  8. Auf die Frage von Bettina zurück zu kommen.
    Wir haben eine Brennwerttherme (2 Heizkörper und Warmwasserbereitung) und einen Gaskachelofen der als Etagenheizung dient.
    Ich wohne mietfrei in diesem Haus ,meiner Mutter.
    Bin ich im Erbfall vom Heizungsaustausch also befreit ?

  9. Hallo!!
    Heftig, wusste ich nicht.
    Wie ist es, wenn jemand eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus erbt oder kauft?
    Nur ein Sechstel oder Achtel eines Gebäude zu sanieren dürfte wohl schwierig sein.

  10. Hallo.
    Unser altes Einfamilien-Haus (Bj. 1932) bekam vor 34 Jahren, nach dem Wechsel von Gas auf Heizöl, die aktuelle Marken-Heizung mit tollen Heizwerten. Der Schornsteinfeger bestätigt jährlich den Topzustand.
    Nach der aktuellen . Meine Frau und ich sind 61 und 63 Jahre alt und alleinige Bewohner des Hauses. Nach aktueller Rechtslage dürften wir die Heizung weiter betreiben. Wir würden ggf. noch vor Ablauf Ende 2023 eine neue Ölheizung einbauen, um bis zu unserem Rentenende „Ruhe zu haben“.
    Unser Problem, im Rahmen der s.g. „Besitzstandswahrung“ wäre die Frage, da das Haus aus fam. Gründen ausschließlich auf meine Frau eingetragen ist, und ich, im Falle ihres Ablebens VOR mir, „befreiter Vorerbe“ wäre, das Haus nutzen könnte / würde.
    Der Nacherbe, nach meinem Ableben, wäre DANN ERST der Neffe meiner Frau.

    Die Frage nun: Würde die „Besitzstandswahrung“ auch an mich als Ehepartner (befreiter Vorerberbe) übergehen, und wir könnten jetzt noch eine neue (bezahlbare) Ölheizung einbauen einbauen lassen.

    Oder greift das nicht ?
    Kredit gäbe es keinen mehr, aufgrund des Alters und des „Rentnerstatus“

  11. Ist für die 2-Jahresfrist für die energetische Sanierung der Todestag des Erblassers oder das Datum des Erbscheins massgeblich? Muss ein leerstehendes Haus, das nach dem Verkauf durch den Käufer grundlegend renoviert werden muss trotzdem innerhalb der 2-Jahresfrist energetisch saniert werden?

    1. Hallo Thomas,
      gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) beginnt die Frist ab Eigentumsübergang. Im Falle einer Erbschaft ist das bei einer Immobilie der Todestag des Erblassers. Ein leerstehendes Haus müsste gem. GEG beim ersten Eigentumsübergang seit Februar 2002 ebenfalls saniert werden. Am besten lässt Du dich im konkreten Fall von einem Energie-Effizienz-Experten oder der Energieberatung der Verbraucherzentralen beraten. Viele Grüße, Sandra

  12. Mein Vater hat vor 2 Jahren eine neue Ölheizung einbauen lassen, muss ich diese im Erbfall ebenfalls in der im GEG angegebenen 2-Jahresfrist austauschen oder gilt die 2-Jahresfrist für den Austausch nur für Heizungen, die älter als 30 Jahre sind.

    1. Hallo Bettina,
      diese Austauschpflicht bezieht sich nur auf alte Heiztechnik wie Standard- bzw. Konstanttemperaturkessel. Bei dem neuen Gerät handelt es sich bestimmt schon um einen Brennwert- oder Niedertemperaturkessel, welche von dieser Austauschpflicht nach 30 Jahren ausgenommen sind.
      Viele Grüße,
      Sandra

  13. Ein Energieberater klingt schon sehr gut. Alleine durch eine Dachsanierung können Kosten eingespart werden. Gibt es einen Zeitpunkt wann man verpflichtet ist das Dach zu sanieren?

  14. Hallo ich habe ein Haus geerbt, Baujahr 1980.. Meine Frage ist.. darf ich drin wohnen oder muss ich was wo gesetzlich ist umbauen? Und wann kann ich drin wohnen? Ab sofort oder muss ich bestimmte Jahren warten? Vielen Dank

  15. Eine Energieberaterin ist mrikllich eine sehr gute Idee. Sie kann mir dann genau sagen ob ich das Dach oder die Fassade sanieren sollte. Ich finde das super.

  16. Ein Energieberater kann auf jeden Fall sehr helfen. Besonders bei alten Häusern sind die Energiewerte hoch. Am besten führt man direkt eine Altbausanierung durch.

  17. Gilt die Sanierungspflicht auch wenn ich die Hälfte von einem 150 Jahr alten Haus von meinen Eltern geschenkt bekommen habe, die andere Hälfte aber schon 10 Jahre lang meiner Tante gehört?

  18. Eine Frage. Ich bekomme das Elternhaus überschrieben. Gute 40 Jahre alt. Der Kessel wurde 1996 eingebaut. Brenner ist neu. Bedeutet das dann, dass ich 2026 einen neuen Kessel einbauen muss? Wenn ja, ist da noch Ölkessel erlaubt? Wärmepumpe hier kaum möglich.
    Hoffe eine schnelle Antwort zu bekommen. Notartermin steht schon.
    Gruss Thomas

  19. deswegen werde ich mein elternhaus verkaufen. meine großeltern haben das haus 1962 gebaut, auf günstige weise zum damaligen stand. die fenster kamen 1991 einmal neu und das wars dann. meine großeltern sahen nicht ein, noch geld ins haus zu stecken in ihrem alter und als meine mutter es geerbt habt, fehlte ihr das geld zu sanieren sie lässt es laufen wie es ist. einzig eine neue gastherme kam vor 4 jahren. wenn ich das haus erbe in 10 jahren oder so, wird die kernsanierung fast so teuer, wie der hauskauf selber.. das tu ich mir nicht an. der schnitt des hauses, ist für mich an allen ecken kompromiss behaftet, es ist ein reihenhaus, ich hab die nachbarn damit direkt an der wand.. klar, abbezahltes haus.. aber dafür sogar noch wieder schulden machen um es auf den aktuellen stand zu bringen ist , wenn das haus dann nur aus kompromissen besteht keine freiheit. wenn ich dafür 100.000 kriege, bleibe ich lieber weiter mieter und hab damit einen finanzpuffer, den ich selber nicht mal in 20 jahren ansparen könnte

  20. Guter Beitrag, denn beim Thema Hauserbe denkt man meist nicht zuerst an die Heizungsanlage. Ob die alte Heizung saniert werden kann oder eine neue Heizungsinstallation notwendig ist, kann finanziell extrem ins Geld gehen. Auch der Wert der Immobilie hängt stark davon ab.

  21. Wie ist es wenn ich die geerbte Immobilie selbst bewohnen möchte ?
    Gibt es da Vorgaben zur Sanierung ? Das könnte ich mir aus dem Text nicht herauslesen .

    Danke

  22. Ist man als Erbe auch verpflichtet ein leerstehendes, von der Bausubstanz unbewohnbares Haus energetisch zu sanieren? Ein Abriss bzw. Neubau ist mittelfristig erforderlich und nach Klärung eines noch bestehenden Nießbrauchsrechtes auch geplant.

    1. Lieber Herr Baranowski,
      die Pflichten zur Modernisierung von Altbauten können nur bestehen, wenn das Gebäude mindestens 4 Monate im Jahr beheizt wird und dabei eine Innentemperatur von mindestens 19 Grad Celsius erreicht wird. Steht das Haus leer, wird es vermutlich kaum oder gar nicht beheizt und es entstehen kaum oder keine CO2-Emissionen. Diese zu verringern, ist Sinn und Zweck des Gebäudeenergiegesetzes.
      viele Grüße, Ines Rutschmann

  23. Ich glaube das wir generell über Gas und Öl nachdenken müssen, bei diesen Preissteigerungen. Wenn der Verbrauch in diesem Jahr wirklich um 40 % steigt, wäre eine neue Heizung schneller bezahlt. Nach meinem Wissen sind diese Förderungen doch derzeit ausgesetzt, weil es so viele Anträge gibt und auch keine Handwerker die dies noch ausführen könnten. Was können wir derzeit in dieser Hinsicht unternehmen wenn die Heizung defekt ist und wir eine neue Heizung benötigen? Beim Hauskauf finde ich es auch wichtig das Dach zu prüfen. Wir hatten dort einen Holzbock http://www.holzwurm-bekaempfen.de. Es war noch nicht so schlimm, reichte mir jedoch. Ein Schädlingsbekämpfer der IRT konnte uns schnell helfen und die Tierchen vertreiben. Also Achtung bei kleinen Häufchen wie Sägespänne auf dem Dachboden. Nun müssen wir aber noch das Problem mit der Heizung lösen. Was können wir jetzt in unser Einfamilienhaus einbauen?

  24. Wenn die Eltern das Haus zu Lebzeiten an die Kinder überschreiben und sich ein lebenslanges Wohnrecht im Haus sichern, muss dann erst saniert werden, wenn die Eltern das Haus nicht mehr bewohnen (Pflegeheim oder verstorben sind) ? Oder muss die Sanierung trotzdem nach Eigentumsübergang auf die Kinder innerhalb von 2 Jahren in jedem Fall erfolgen?

  25. A.H.
    Ab wann ist es denn ein Zwangstausch?
    Ist das einen reine Zeit- oder eine Energieschwelle.
    Auch ein 30 jahre alter Kessel kann noch gute Werte liefern, wenn er immer gut gewartet wurde.
    Letztlich prüft der Schornsteinfeger ja regelmäßig, ob ein Kessel noch die erforderlichen Werte liefert.

    1. Lieber Leser,
      es geht um Standardkessel (= Konstanttemperaturkessel) für Öl und Gas. Diese sind in jedem Haus nach 30 Jahren Betriebsdauer auszubauen. Befreit sind von dieser Pflicht Hauseigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die in diesen mindestens seit Februar 2002 leben. Der Bezirksschornsteinfeger informiert im Rahmen seiner regelmäßigen Kontrolle über einen bevorstehenden Pflichtausbau. Er kontrolliert auch, ob der Eigentümer dieser Pflicht nachgekommen ist. Ob der entsprechende Heizkessel noch gut läuft oder nicht, ist dabei egal.

  26. Wer ein Haus mit einem über 30 Jahre alten Ölkessel erbt hat dieses nicht selbst seit 2002 als Eigentümer bewohnt. Damit gilt es als Zwangstausch der nicht gefördert wird. Leider stellt der Artikel das anders dar.

    1. In dem Artikel steht ja auch, dass ein Austausch nur nicht erfolgen muss, wenn man seit 2002 in seinem eigenen Haus wohnt.
      Zudem kann man auch z.B 2002 ein Haus geerbt haben und dort selbst eingezogen sein, bei dem 1990 ein neuer Kessel eingebaut wurde. Dann wäre der Kessel jetzt auch über 30 Jahre alt.
      Deiner Frage ist nicht zu entnehmen, was du überhaupt wissen bzw. anmerken willst.

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