Air-Berlin-Flug von Teneriffa
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Viele Finanztip-Leser bestätigten uns, dass sie Erfolg damit hatten, sich das Geld für verfallene Air-Berlin-Tickets von der Kreditkartenfirma zurückbuchen zu lassen. Viele der Rückzahlungen – im Bankenjargon „Chargeback“ genannt – haben noch vorläufigen Charakter: Die eigene Bank tritt zunächst in Vorleistung. So weit so gut.

Ärgerlich war dagegen die Erfahrung zweier Finanztip-Leser, die ihre Reisen nach Teneriffa beziehungsweise Bangkok über Vermittler gebucht hatten. Sie bekamen zwar von der Bank das Geld (endgültig) zurück, doch dann meldete sich der Reisevermittler bei ihnen und forderte den Flugpreis erneut ein. Der Berliner Reisevermittler Elumbus schlug sogar noch die 20 Euro Rückbelastungsgebühr vom Chargeback-Verfahren drauf, die bei ihm angefallen war. Check24, der andere Reisevermittler, verzichtete zwar auf die Chargeback-Gebühr, auf den Flugpreis aber nicht. Check24 bestätigte, mehrere solcher Fälle zu haben („eine einstellige Zahl“).

Die Argumentation ist in den Schreiben beider Vermittler ähnlich: Es bestehe kein Rechtsgrund für die Rückbuchung. Auch von „Inkasso“ oder „rechtlichen Schritten“ ist die Rede. Aus Sicht des Kunden sieht die Sache anders aus: Schließlich hat der Vermittler das Geld an Air Berlin weitergereicht. Warum holt er sich nicht das Geld von dort zurück? Oder realisiert den Verlust?

Urteile in ähnlichen Fällen gibt es nicht, die Rechtslage ist knifflig.

Die Kreditkarten-Firma spricht kein Urteil

Wenn Sie ein Chargeback-Verfahren bei Ihrer Kreditkartenfirma auslösen, dann wird der Fall auch geprüft. Der Händler nimmt Stellung und kann die Rückbuchung ablehnen. Dann liegt es an der ausführenden Bank, der Argumentation des Kunden oder der des Händlers zu folgen. Das ist nicht immer einheitlich. Check24 erklärte, dem Chargeback widersprochen zu haben, und in vielen Fällen damit auch Erfolg gehabt zu haben. Und in einigen eben nicht. Ganz egal, wie das Ergebnis ist: Das Chargeback ersetzt keinen Richter. Der Unterschied ist: Wenn Sie als Kunde Erfolg haben, müssen nicht Sie dem Geld hinterherlaufen, sondern der Händler oder Dienstleister.

In den Chargeback-Bedingungen von Visa und Mastercard ist ausdrücklich vom Fall der Insolvenz als legitimer Grund die Rede. Das Europäische Verbraucherzentrum (eine von der EU-Kommission und dem Justizministerium geförderte Verbraucherorganisation) betont ausdrücklich, dass das Chargeback für viele Verbraucher gerade bei Insolvenzen von Fluggesellschaften nützlich war. Insofern ist es ganz sicher kein Rechtsmissbrauch, sein Geld in so einem Fall zurückzubuchen. Am Ende des Streits steht die Frage, wer eigentlich das Risiko der Insolvenz zu tragen hat.

Rette sich, wer kann – das Risiko der Insolvenz

Nehmen wir Folgendes an: Der Fluggast hat direkt bei Air Berlin gebucht und Vorkasse gezahlt. Dann kann er nach der Insolvenz, sein Geld nicht mehr zurückfordern (§ 105 Satz 2 InsO). Er kann sich nur in die Reihe der Gläubiger einreihen – und da ist bei Air Berlin wohl nichts zu holen.

Nehmen wir aber an, der Fluggast hat noch nicht bezahlt, dann hätte der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht (§103 InsO). Er kann einen Ersatzflug mit einer anderen Airline anbieten und dann sein Geld verlangen. Oder er muss auf die Zahlung verzichten.

Hier kommt das Chargeback ins Spiel: Wenn der Fluggast damit sein Geld zurückholt, dann kann man das so sehen, als hätte es keine Vorkasse gegeben. Air Berlin könnte dann ohne Ersatzflug kein Geld mehr verlangen.

Von wem kriegt der Vermittler sein Geld?

Wer über ein Reiseportal bucht, schließt einen Reisevermittlungsvertrag ab. Die vertragliche Pflicht des Portals ist die ordnungsgemäße Vermittlung der gebuchten Beförderungsleistung. Für die Vermittlung steht einem Portal eine Vermittlungsgebühr oder ein Serviceentgelt zu. Das ist im Flugpreis in der Regel eingerechnet. Aber einen Anspruch auf den Flugpreis hat das Portal nicht, es hat ja den Flugbeförderungsvertrag zwischen dem Fluggast und Air Berlin nur vermittelt. Der Flugpreis steht allein der Fluggesellschaft zu, und der Vermittler gibt ihn an die Airline direkt oder über einen Ticketgroßhändler weiter.

Wenn der Fluggast erfolgreich das Chargeback-Verfahren durchführt, fehlt also das Geld dem Vermittler, der das Geld nun wieder selbst bei Air Berlin beziehungsweise deren Bank eintreiben könnte. Aber da ist ja nichts zu holen. Also wendet sich der Vermittler an den Fluggast. Oder er widerspricht der Rückbuchung. Das ist aber, wie uns sowohl Check24 als auch Elumbus erklärten, nicht immer erfolgreich.

Präzedenzfälle? Fehlanzeige!

Die Rechtslage ist kompliziert und es gibt unseres Wissens bislang keine Urteile in ähnlich gelagerten Fällen. Es ist schwer zu sagen, wie ein Gericht urteilen würde. Damit es so weit kommen kann, müsste ein Reisevermittler klagen. Dabei ist allerdings unklar, auf welcher Rechtsgrundlage er für einen gestrichenen Flug den kompletten Flugpreis verlangen könnte. Wer von seinem Reisevermittler aufgefordert wird, nach einer Rückbuchung nochmal zu zahlen, sollte unbedingt antworten. Setzen Sie ein Schreiben auf, in dem Sie Ihre Ansicht unterstreichen, nicht zu zahlen. Doch spätestens, wenn der Vermittler ein Inkassounternehmen beauftragt oder Klage erhebt, benötigen Sie einen Anwalt.

Bei einer Forderung von etwa 2.000 Euro liegt das Prozessrisiko für die erste Instanz etwa bei 1.350 Euro, die Sie als Kunde zusätzlich zahlen müssten, falls Sie verlieren. Wie gesagt: Es lässt sich keine Prognose über die Aussichten eines solchen Rechtsstreites anstellen.

Bitte melden Sie uns Ihre Erfahrungen mit dem Chargeback bei Air Berlin und Niki.

 

 

Beispielhafte Formulierung einer Antwort:

Ich nehme Bezug auf Ihre erneute Rechnungstellung.

Leider kann ich nicht erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage ich verpflichtet wäre, an Sie als Reisevermittler den Flugpreis für einen Flug zu zahlen, der definitiv nicht stattgefunden hat und nicht stattfinden wird.

Das sogenannte Chargeback-Verfahren bei einer Zahlung mit Kreditkarte ist hier nicht rechtsmissbräuchlich. Es gilt nach den Regularien der Kreditkartenunternehmen ausdrücklich auch für den Fall der Insolvenz.

Vor diesem Hintergrund ist der Fall so zu behandeln, als ob die Fluggesellschaft den Flug storniert hätte und der Fluggast noch nicht in Vorleistung gegangen ist. Dann muss der Fluggast ebenfalls nichts zahlen.

Im Sinne einer einvernehmlichen Lösung bin ich allerdings bereit, eine möglicherweise angefallene Vermittlungspauschale zu überweisen.

Matthias Urbach
Autor

Stand:

Matthias Urbach war von 2014 bis 2022 stellvertretender Chefredakteur von Finanztip. Als Diplomphysiker und Absolvent der Henri-Nannen-Schule kombiniert er analytisches und redaktionelles Know-how. Zuvor war er unter anderem als Verlagsdirektor beim SpringerNature-Wissenschaftsverlag und als Leiter von taz.de tätig.

18 Kommentare

  1. Mein Fall:
    Pauschalreise für 5 Personen über Reisebüro gebucht.
    Veranstalter Bucher Reisen, in die Thomas Cook Insolvenz gefallen. Einzugsermächtigung auf Visa-Kreditkarte erteilt.
    Mit chargeback von der Händlerbank zurück erhalten, 82,5 % des Rechnungsbetrages, Text Gutschrift Bucher Reisen, KAERA hat 17,5 % gezahlt.
    Daher kein Anspruch mehr auf Bundeshaftung.
    Jetzt Mail des Reisebüros, dessen Konto angeblich belastet wurde, und die 82,5 % von mir zurück fordert, da der Bund entschädigt.
    Was tun?

  2. Ich habe jetzt erst den Artikel gefunden,Im Nachhinein gesehen war es ein unmöglicher Tip, denn ich bin davon ausgegangen, das insolvente Veranstalter nicht mehr das Geld einklagen würden und hielt es für eine perfide Masche, ignorierte die Briefe..
    Aber bravo ich habe jetzt einen Vollstreckungsbescheid mit 546,03 € Mehrkosten. Und ich habe hier keinen finanziellen Puffer, um mir Rechtsanwalt und so zusätzlich zu leisten.

  3. Hallo Herr Urbach

    Ich habe mein Ticket über ein online Portal flug24.de gebucht bei Germania
    Und ich habe bei Visa gar gezahlt
    Ich habe mit meine Visage service Center kontaktiert und Sie haben das Geld zurück gebucht.
    Nach par Monaten hat flug24 ein für mich gesendet dass ich müss das Geld zahlen .
    Was soll ich machen
    Bitte ich warte auf Ihre Antwort

    1. Lieber Herr Amairy,

      darauf gibt es keine einfache Antwort. Wir haben schon von mehreren Reiseportalen gehört, dass die das Geld einfordern. Ob die das dürfen, ist rechtlich nicht ganz sicher.

      Ich bin kein Anwalt und kann Ihnen leider keinen juristischen Rat geben (dazu sind wir nicht befugt).

      Was ich Ihnen aber sagen kann: Wir haben von mehreren Fällen gehört, wo ein gepfefferter Brief genügte, das Reiseportal vom Inkasso abzubringen. Allerdings haben Sie immer das Risiko, dass Ihr Reiseportal doch vor Gericht zieht.

      Mit besten Grüßen
      Matthias Urbach

      PS: Wenn Sie nicht zahlen, sollten Sie in jedem Fall einen Brief schreiben, in dem Sie Ihren Standpunkt klarmachen. Hier ein paar beispielhafte Formulierungen:

      Ich nehme Bezug auf Ihre erneute Rechnungstellung.

      Leider kann ich nicht erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage ich verpflichtet wäre, an Sie als Reisevermittler den Flugpreis für einen Flug zu zahlen, der definitiv nicht stattgefunden hat und nicht stattfinden wird.

      Das sogenannte Chargeback-Verfahren bei einer Zahlung mit Kreditkarte ist hier nicht rechtsmissbräuchlich. Es gilt nach den Regularien der Kreditkartenunternehmen ausdrücklich auch für den Fall der Insolvenz.

      Vor diesem Hintergrund ist der Fall so zu behandeln, als ob die Fluggesellschaft den Flug storniert hätte und der Fluggast noch nicht in Vorleistung gegangen ist. Dann muss der Fluggast ebenfalls nichts zahlen.

      Im Sinne einer einvernehmlichen Lösung bin ich allerdings bereit, eine möglicherweise angefallene Vermittlungspauschale zu überweisen.

  4. Lieber Rafal,
    was Sie tunwollen , müssen Sie selber entscheiden.
    Alles, was wir zu diesem Thema bisher wissen, haben wir in diesem Artikel beschrieben. Wie oben beschrieben, können Sie der Forderung widersprechen. Spätestens aber, wenn der Resievermittler mit Inkasso droht, sollten Sie sich einen Anwalt nehmen. Aber vielleicht kommt es ja nicht so weit, wenn Sie erst einmal dagegenhalten. Dafür haben wir oben im Artikel ein Musterschreiben entworfen.
    https://www.finanztip.de/blog/air-berlin-rueckbuchung-klappt-dann-droht-der-reisevermittler/#was-tun

  5. Hallo und hilf bitte. Vor über 2 Jahren habe ich über billigflug.de AirBerlin-Tickets gekauft. AirBerlin ist bankrott gegangen, aber ich konnte Geld durch Chargeback zurückerhalten. Ich habe jetzt E-Mail von billigflug.de erhalten:

    „Bis heute konnten wir den offenen Rechnungsbetrag nicht auf unserem Konto verbuchen. Daher fordern wie Sie auf, den fälligen Rechnungsbetrag in Höhe von xxxxxx € bis zum 26.11.2019 auf folgendes Bankkonto zu überweisen:

    Empfänger: Invia Flights Germany GmbH
    Bank: Commerzbank AG
    Kontonummer: 108884801
    Bankleitzahl: 86040000
    IBAN: DE69860400000108884801
    BIC/Swift Code: COBADEFFXXX
    ….
    Sollte der offene Rechnungsbetrag nicht fristgerecht bei uns eingehen, behalten wir uns vor, ein externes Inkassounternehmen mit dieser Angelegenheit zu beauftragen. Haben Sie den offenen Betrag in der Zwischenzeit bereits beglichen, ist dieses Schreiben als gegenstandslos zu betrachten.“

    Was soll ich jetzt machen?
    Vielen Dank!

  6. Was mir immer noch unklar ist, wird die Restzahlung von Öger noch bei mir abgebucht (Lastschrift) oder nicht. Kann ich es im Falle der Abbuchung noch zurückholen. Abflug 4.11. Pauschalreise.

  7. Das lässt sich schwer sagen, wann das Geld bei der Gemania ist. Denn Opodo kauft unter Umständen nicht bei der Germania, sondern bei einem Zwischenhändler.

    Das kann Ihnen aber egal sein, wer derjenige ist, der von der Insolvenz betroffen ist. Letztlich ist es ein Schwarzer-Peter-Spiel.

    Und ob Ihr Chargeback erfolgreich ist, hängt nicht davon ab, ob Opodo an sein Geld kommt. Das habe ich ja versucht, im Text zu erläutern.

    1. Hallo Herr Urbach, in bin vor einigen Tagen zufällig auf dieser Seite gestoßen. Da ich auch Germania Geschädigter bin, hatte ich nach Informationen zur Germania Insolvenz gesucht.
      Ich hatte für vier Personen Sondergepäck (je 120€ hin und zurück) direkt bei Germania gebucht und mit der VISA Karte von ING-DiBa bezahlt. Flug und Hotel hatte ich als Paschalreise bei Vtours gebucht (9.3.-16.3.2019) Nach der Insolvenz von Germaina bekamen wir dann Flüge vom Veranstalter mit SunExpress. Ich habe dann bei ING-DiBa Chargeback ausgelöst und heute die 480€, ohne weitere Nachfragen von ING-DiBa zurück bekommen. Allerdings noch unter Vorbehalt, falls Germania sich noch melden sollte. Aber eigentlich kann Germania ja keine Forderungen stellen, keine Leistung erbracht, kein Geld. Warten wir mal ab.

  8. GERMANIA-Pleite:
    Buchung eines Fluges über Opodo im Dez. 2018.
    Zu welchem Zeitpunkt transferierte eigentlich Opodo (noch vor der Pleite) die sofort (per Kreditkarte) eingezogenen Gelder des Kunden an Germania weiter?
    Ging das sofort, dauerte das einige Tage / Wochen?
    Wurde die volle Summe (abzüglich der Opodo-Vermittlungsgebühren) an Germania gezahlt oder nur eine Art „Anzahlung“?
    Im schlimmsten Fall hat Opodo doch die Gelder gar nicht (vollständig) an Germania weitergegeben – oder?
    Wer kontrolliert eigentlich diese Geldflüsse?

  9. Habe direkt bei Germania gebucht, bezahlt wurde mit visa Kreditkarte. Die Flüge finden erst im August 2019 statt., und sind noch nicht abgesagt ,lediglich nur bis zum 10 März,laut Rückmeldung von Germania.
    Die Kreditkarte bank fordert stornierubgsbestätigung und Rückmeldung vom Insolvenzverwalter.
    Da jeder weiss das man die bezahlten Flüge vergessen kann ,im höchsten Fall einen Gutschein vom Übernehmer derFlug Gesellschaft , wie kann ich mein Geld über chargebag von Visa anfordern?

  10. Hallo Herr Urbach,
    wir haben im Fall Germania über Fluege de gebucht. Da es über Lastschriftverfahren lief und noch
    keine acht Wochen seit der Buchung vergangen waren haben wir das Geld wieder zurückbuchen
    lassen. Fluege de verlangt nun erneut die Rechnung zu begleichen (Ticketpreis+ Sercicegebühr)
    Servicegebühr sehe ich ja noch ein Ticketpreis allerdings nicht. Wie sehen Sie die Sache?

    m.f.G. Uwe Horn

    1. Lieber Herr Horn,

      ich kann Ihnen da leider keinen juristischen Rat geben (dazu sind wir nicht befugt). Was ich Ihnen aber sagen kann: Wir haben von mehreren Fällen gehört, wo ein gepfefferter Brief genügte, den Reisevermittler vom Inkasso abzubringen (nicht Ihren, aber andere in vergleichbaren Fällen). Das steht nämlich auf juristisch auch nicht gerade stabilen Beinen. Allerdings haben Sie immer das Risiko, dass es doch zu einem Prozess kommt.

      Mit besten Grüßen
      Matthias Urbach

    1. Da haben Sie in der Regel schon etwas Zeit: Bei Visa sind es bis zu 100 Tage nach Flug beziehungsweise Absage des Fluges. Beziehungsweise das war der Stand im November 2017. Am besten fragen Sie bei Ihrer Bank nach.

  11. So oder so hat man bei Zahlung mit Kreditkarte die besten Chancen, sein Geld zurückzubekommen. Wer einen Flug per Lastschrift oder gar Überweisung bezahlt, dem ist ja wirklich nicht zu helfen.

    Ich vermag die Logik bezüglich Vermittlern überhaupt nicht zu verstehen: Ein Chargeback betrifft die Belastung meiner Karte und die versprochene Leistung. In wessen Namen der Vermittler das macht, ist m.E. dafür völlig irrelevant. Der Vermittler kann natürlich zivilrechtliche Ansprüche stellen, aber ich sehe nicht, dass dabei für ihn mehr als die Vermittlungsgebühr herausspringen kann. Auch hier gilt: wer sich von Inkassodrohungen auch nur beeindrucken lässt, dem ist sowieso nicht zu helfen.

    Wenn der Chargeback von der kartenausgebenden Bank durchgeführt wurde, ist es Pech der Bank, falls sie das Geld vom Händler nicht mehr holen kann. Die Insolvenz von United hätte damals theoretisch zur Insolvenz der Bank of America führen können, die dann für alle Chargebacks der bereits gekauften Tickets aufgekommen wäre.

    Ein höchstrichterliches Urteil wäre hier sicher hilfreich, aber auch so bin ich ziemlich sicher, dass jeder richtig begründete Chargeback durchgeht. Bei mir ist das in der Vergangenheit mit Visa/MasterCard/PayPal auch so gewesen.

  12. Gleiches Spiel wiederholt sich wohl nun mit Germania. Liest man die AGB der Reisevermittler, bspw. opodo, findet man typischerweise eine Absicherung: „Soweit Opodo (Reise-)Leistungen in Rechnung stellt und Zahlungen einzieht, geschieht dies im Namen und für Rechnung des jeweiligen Anbieters der Leistung.“ Unterstreicht nochmal die Vermittler-Rolle. Eine Rückerstattung muss daher vermutlich immer ggü. dem Anbieter (in dem Fall also Germania) geltend gemacht werden.
    Vermutlich also keine guten Chancen bei Chargebacks.

  13. Ich hatte meinen Niki Flug direkt bei Air Berlin gebucht und per Kreditkarte bezahlt.
    Mit dem Insolvenzverwalter Flöter habe ich mehrere E-Mails ausgetauscht. In einer wurde mir geschrieben, ich solle eine Rückbuchung bei meiner Bank durchführen. Habe ich gemacht, wurde geprüft und mir das Geld zurück erstattet. Das war vor mehreren Monaten.
    Jetzt habe ich einen Brief meiner alten Bank (Postbank – dort auch meine Visa Kreditkarte gehabt) bekommen, ich solle das Geld zurück überweisen! Wie krass…

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