
Wer schon länger in Teilzeit arbeitet, kennt das vielleicht: Für Überstunden gab es keine Zuschläge. Mittlerweile hat sich die Rechtsprechung geändert. Teilzeitkräfte dürfen nicht schlechter behandelt werden als die Vollzeit-Kollegen!
Der Anspruch auf Zuschläge gilt ab der ersten Stunde Mehrarbeit. Regelungen im Tarifvertrag, wonach Zuschläge für Überstunden erst gezahlt werden, wenn Arbeitnehmer die Stundenanzahl einer Vollzeitstelle überschreiten, sind unzulässig. Ausschlaggebend ist immer die individuell vereinbarte Arbeitszeit, urteilte das Bundearbeitsgericht bereits zum Jahreswechsel (Az. 10 AZR 231/18).
Natürlich muss Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag einen Zuschlag für Überstunden vorsehen. Meist wird die Mehrarbeit in Freizeit ausgeglichen. Einige Unternehmen bieten auch an, die Überstunden als zusätzliches Gehalt auszuzahlen. Sie können auch Zuschläge für bereits geleistete Überstunden nachfordern, sofern sie noch nicht verjährt sind. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und weisen Sie ihn auf das neue Urteil hin.
Max Mergenbaum geht nicht nur privat gerne auf Reisen, er schreibt auch darüber. Bis Sommer 2022 war er Experte für Reisethemen von Finanztip. Max hat bei Finanztip volontiert, inklusive Hospitanz in der Wirtschaftsredaktion des RBB Inforadios. Vorher studierte er Politik, Wirtschaft & Gesellschaft sowie Germanistik in Berlin und Canterbury.
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Hallo bei Finanztip,
in wie weit ist dieser Artikel im Lichte des BAG-Urteils 15.10.2021 (Az.: 6 AZR 253/19) noch aktuell oder müsste der Artikel überarbeitet werden?
Vielen Dank