Geldautomat
Bild: IMAGO / Michael Gstettenbauer

Unrechtmäßige Gebühren: So reagieren 386 Banken

Wenn Deine Bank ohne Deine Zustimmung Gebühren eingeführt oder erhöht hat, kannst Du diese zurückfordern – ein BGH-Urteil vom April 2021 macht das möglich. Viele von Euch haben das schon ausprobiert, leider nicht immer erfolgreich. In unserer Datenbank haben wir die Reaktionen von 386 Banken zusammengefasst. Falls Deine Bank nicht dabei ist, Du aber schon Dein Glück mit ihr versucht hast, schreib uns gerne per Mail, wie Deine Bank mit dem Urteil umgeht. Wir ergänzen die Datenbank fortlaufend.

Forderungen für 2018 und davor sind zwar verjährt. Für die Zeit danach kannst Du aber immer noch Geld zurückbekommen. In unserem Ratgeber zeigen wir Dir, wie Du alles berechnest, und beantworten zahlreiche Leserfragen.

Immergrün-Masche gestoppt: Hohe Abschläge und Kündigung

Die Verbraucherzentale NRW hat gegen die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft (Marken Immergrün und Idealenergie) eine einstweilige Verfügung am Landgericht Köln erwirkt. Das Unternehmen hatte die Abschläge über Gebühr erhöht und nach Protest von Kunden deren Belieferung kurzfristig beendet (wir berichteten). Dieses Verhalten hat das Gericht nun untersagt.

Hat auch Dir der Anbieter grundlos den Abschlag erhöht und eingezogen, darfst Du ihn Dir jetzt zurückholen und zahlst stattdessen den ursprünglich vereinbarten Betrag. Wurde Dein Vertrag gekündigt, kannst Du die Fortsetzung der Belieferung anmahnen. Willst Du mit Immergrün oder Idealenergie nichts mehr zu tun haben, kannst Du Schadenersatz fordern, sofern Dir durch das abrupte Vertragsende Mehrkosten entstanden sind (Az. 33 O 226/21, nicht rechtskräftig, hier als PDF).

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Ein Tick mehr Unterhalt für Trennungskinder

Seit dem Jahreswechsel steht Trennungs- und Scheidungskindern etwas mehr Unterhalt zu. Wie viel Dein Nachwuchs mindestens bekommen muss, kannst Du der sogenannten Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Sie wird jährlich aktualisiert und umfasst jetzt fünf Einkommensstufen mehr als bisher, um Besserverdiener stärker in die Pflicht zu nehmen.

Lebt Dein Kind bei Dir und ist es jünger als sechs Jahre, hat es nun Anspruch auf mindestens 396 Euro pro Monat von Deiner Ex-Partnerin – das sind 3 Euro mehr als noch im Dezember. Für ältere Kinder gelten höhere Sätze.

Jetzt auch online arbeitslos melden

Wer sich arbeitslos melden will, kann das seit Anfang Januar auch online machen. Der erste Gang zur Arbeitsagentur entfällt damit, was angesichts der Corona-Pandemie von Vorteil sein dürfte. Dafür brauchst Du allerdings einen Ausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion. Du kannst Dich frühestens drei Monate vor Ende Deiner Anstellung arbeitslos melden – und musst es spätestens am ersten Tag, damit Du Arbeitslosengeld bekommst. Um Sperrzeiten zu vermeiden, solltest Du Dich aber beim Arbeitsamt zunächst als arbeitssuchend melden, bevor Du Dich arbeitslos meldest. Mach das am besten direkt nach Kündigung oder Aufhebung Deines Vertrags. Auch das geht online.

Finanztip-Redaktion
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