ICE Zug
Bild: Jan Huebner / IMAGO

Wer vergisst, seine Bahncard zu kündigen, muss sie für ein ganzes weiteres Jahr zahlen. Um diese Zeit verlängert sie sich, wenn man den Vertrag nicht spätestens sechs Wochen vor Ende der Laufzeit kündigt. Aber ist das überhaupt noch erlaubt, wo doch seit dem 1. März das Gesetz für faire Verbraucherverträge gilt?

Nach dem neuen Gesetz dürfen sich Verträge nach Ablauf der Vertragslaufzeit zwar verlängern, aber nur noch auf unbestimmte Zeit. Sie sind dann jederzeit mit einer Frist von höchstens vier Wochen kündbar (§ 309 Nr. 9 BGB).

Diese verbesserten Regelungen gelten aber nur für die Bahncard 100 und Streckenzeitkarten. Die beliebteren Bahncards 25 und 50 sind vom neuen Gesetz leider ausgenommen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 sind Bahncard-Verträge nämlich keine Dauerschuldverhältnisse, die die Bahn zu regelmäßigen Beförderungsleistungen verpflichten, sondern Rabattverträge (Az. Xa ZR 89/09). Diese ermöglichen nur den Kauf von Bahntickets zu günstigeren Preisen.

Und solche Rahmenverträge fallen nicht unter das neue Gesetz. Das finden wir bedauerlich. Es wäre nur fair und verbraucherfreundlich, auch Inhaberinnen einer Bahncard 25 oder 50 die lästige automatische Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr zu ersparen.

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Britta Beate Schön
Autor

Stand:

Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig.

1 Kommentar

  1. Mal ehrlich: Was haben wir alle eigentlich vor dem „digitalen“ Zeitalter gemacht? Man bekommt das Gefühl, die Menschen sind mittlerweile zu dämlich, Verträge rechtzeitig zu kündigen. Kein Wunder, dass dies Land mehr und mehr vor die Hunde geht.

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