Betriebsrenten
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Bei einer Scheidung müssen die Ex-Partner teilen – unter anderem das, was sie für die Rente eingezahlt haben: die sogenannten Rentenanwartschaften. Das nennt sich Versorgungsausgleich. Bei Betriebsrenten ist die Aufteilung nicht immer fair, oft zulasten der Frauen. Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag entschieden, dass die Familiengerichte bei den Betriebsrenten künftig genau hinschauen und finanzielle Nachteile ausgleichen müssen (Az. 1 BvL 5/18). Steht bei Ihnen ein Versorgungsausgleich an, lassen Sie sich von einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt beraten. Denn der Versorgungsausgleich ist wahrscheinlich ein wichtiger Baustein Ihrer Altersvorsorge.

Betriebsrenten, die zweite Säule der Altersvorsorge, dürfen im Fall der Scheidung erst geteilt und dann auf eine andere Rentenversicherung ausgelagert werden. Das nennt sich externe Teilung (§ 17 VersAusglG). Für den Arbeitgeber ist das positiv, da er keine Personen in sein Versorgungssystem aufnehmen muss, die gar nicht bei ihm gearbeitet haben.

In Zeiten niedriger Zinsen bieten neue Verträge aber häufig deutlich schlechtere Konditionen. Darunter leidet diejenige, die die Hälfte der Betriebsrentenansprüche zugesprochen bekommt: Bei ihr kommt einmal deutlich weniger Rente an als bei dem Partner, der weiter im ursprünglichen Vertrag anspart. Um das zu verhindern, müssen die Familiengerichte einen Ausgleichswert festlegen, falls durch die Übertragung Verluste von mehr als 10 Prozent auflaufen.

Britta Beate Schön
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Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig.

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