Mietshaus in Berlin
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Wenn ein Vermieter selbst in seiner Wohnung wohnen will, kann er „Eigenbedarf“ anmelden. Doch wenn das für seinen Mieter zu besonderen Härten führt, kann der sich wehren.

Eine Eigenbedarfskündigung kann jeden Mieter treffen, auch ältere Menschen, die seit Jahren in dem Viertel wohnen und nicht mehr ganz gesund sind. So erging es einer 82 Jahre alten Mieterin in Berlin und einer Familie in Halle. Beide Mieter beriefen sich auf die Härtefallklausel, um trotz Eigenbedarf weiter in der Wohnung bleiben zu können (§ 574 BGB). Die Gerichte in Berlin gaben der alten Dame Recht, und die Richter in Halle dem Vermieter.

Diese Woche lagen beide Fälle (Az. VIII ZR 167/17; VIII ZR 180/18) beim Bundesgerichtshof (BGH). Ergebnis: Nicht jeder ältere Mieter, der nach Jahren seinen Kiez verlassen muss, sei pauschal ein Härtefall. Es müsse immer die Härte für den Vermieter gegen die Härte für den Mieter abgewogen werden. Es komme also immer auf den Einzelfall an.

Zudem reicht künftig ein Attest nicht mehr, in dem der Arzt aus gesundheitlichen Gründen dringend von einem Umzug abrät. Das Gericht muss zusätzlich ein Sachverständigengutachten einholen.

Damit wird es für beide Seiten künftig viel aufwendiger, ihren Fall vor Gericht  auszutragen. „Hohes Alter, Demenzerkrankung, ein langjähriges Mietverhältnis und fehlender Ersatzwohnraum“, klagt der Berliner Mieterverein, „was muss denn noch vorliegen?“ Er fordert nun von der Großen Koalition, gesetzliche Kriterien vorzugeben.

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Britta Beate Schön
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Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig.

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