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Wer übernimmt die Kosten für die Schönheitsreparaturen? Bild: South_agency / GettyImages

Wer eine Wohnung unrenoviert übernommen hat, kann seinen Vermieter zu Schönheitsreparaturen verpflichten. Das urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Voraussetzung: Der Mieter wurde nicht selbst „wirksam“ verpflichtet, zu renovieren und der ursprüngliche Zustand der Wohnung hat sich deutlich verschlechtert. Mieter und Vermieter müssen sich die Kosten teilen (Az. VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).

Grundsätzlich sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Er kann sie aber vertraglich auf den Mieter abwälzen. Im aktuellen BGH-Fall war die Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag allerdings unwirksam, da die Mieter keinen angemessenen finanziellen Ausgleich für die Übernahme der unrenovierten Wohnungen bekommen hatten. Der BGH gab den Mietern teilweise Recht: Der Vermieter muss eine unrenoviert überlassene Wohnung bei Bedarf streichen oder frisch tapezieren lassen.

Allerdings: Wer eine Renovierung fordert, muss sich an den Kosten beteiligen, und zwar zur Hälfte. Für Mieter kann das sehr teuer werden, gerade wenn der Vermieter einfach so Fachfirmen beauftragt. Sprechen Sie besser vorher mit Ihrem Vermieter über nötige Ausbesserungen.

Der BGH hat im aktuellen Urteil geklärt, was gilt, wenn eine unrenoviert übernommene Wohnung während der Mietzeit gestrichen werden muss. Beim Auszug bleibt aber alles wie bisher: Mieter müssen nicht streichen, wenn sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben – egal was im Mietvertrag steht. Das hatte der BGH bereit 2015 entschieden (Az. VIII ZR 185/14).

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Britta Beate Schön
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Stand:

Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig.

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