
Plötzlicher Lieferstopp, aufgekündigte Preisgarantie oder drastische Abschlagserhöhung: Im Energiemarkt geht es seit Wochen rund. Anfang November berichteten wir erstmals über solche Wild-West-Methoden. Die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (Marke Immergrün) etwa verdoppelte ihren Kunden grundlos und damit rechtswidrig die Höhe der monatlichen Abschlagszahlung. Denn weder war der Verbrauch der Kunden deutlich gestiegen noch hatte die Firma die Preise erhöht.
Diese Woche nun hat die Bundesnetzagentur dem Unternehmen dieses Verhalten untersagt – schon seit November lief deshalb ein Aufsichtsverfahren. Erhöht Immergrün nochmal grundlos eine Abschlagszahlung, droht ein Bußgeld von 100.000 Euro. Abschlagszahlungen darf ein Strom- und Gaslieferant nämlich nicht willkürlich festlegen; er muss sich vielmehr an den zu erwartenden Kosten innerhalb eines Jahres orientieren.
Verändern sich Dein Verbrauch oder die Preise von einem Jahr zum nächsten, muss der Anbieter die Höhe Deines Abschlags anpassen. Macht er das nicht automatisch, kannst Du ihn dazu auffordern – er darf das nicht verweigern.
Dass die Bundesnetzagentur ein Aufsichtsverfahren gegen Energielieferanten einleitet, passiert selten – zuletzt gegen die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft Anfang 2019. Zwei Wochen später war die Firma insolvent.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat übrigens in derselben Sache gegen Immergrün eine einstweilige Verfügung erwirkt (Landgericht Köln, 8. Dezember 2021, Az. 33O226/21). Das Ordnungsgeld bei Verstoß dagegen darf sogar bis zu 250.000 Euro betragen.
Ines Rutschmann ist unsere Energie-Expertin und widmet sich allen Fragen, die sich Verbraucher rund um Strom und Heizen stellen. Über den Strommarkt berichtete sie erstmals 2005 für die Leipziger Volkszeitung. Danach war sie für den Deutschlandfunk und das Solarstrom-Magazin Photon tätig. Ines ist Diplom-Ingenieurin (FH) und hat einen Masterabschluss in Energiemanagement.
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