Konzert
Bild: Robert Kohlhuber / Stocksy

Während der Corona-Pandemie fielen zahlreiche Konzerte und Aufführungen aus. Um eine Pleitewelle der Veranstalter zu verhindern, beschlossen Bundestag und Bundesrat 2020 eine Gutscheinregelung für ausgefallene Konzerte und Aufführrungen. Für Tickets, die Du vor dem 8. März 2020 gebucht hattest, musstest Du einen Gutschein akzeptieren.

Falls Du den Gutschein bis zum Jahresende nicht einlöst, kannst Du den Betrag ab dem 1. Januar 2022 zurückfordern. Wende Dich dazu schriftlich an das Unternehmen, das den Gutschein ausgestellt hat. Du hast einen Anspruch auf den vollen Eintrittspreis inklusive aller angefallenen Vorverkaufsgebühren. Nenne in Deinem Schreiben den Wert und das Ausstellungsdatum Deines Gutscheins und verweise auf die entsprechende gesetzliche Neuregelung (Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB).

Grundsätzlich verjähren Deine Ansprüche nach drei Jahren. Du hast also bis Ende 2023 Zeit, um die Auszahlung Deines Corona-Gutscheins einzufordern. Vorausgesetzt, der Veranstalter geht nicht pleite.

Natürlich kannst Du schauen, ob Du noch eine Veranstaltung findest, für die Du den Gutschein einlösen kannst. Damit unterstützt Du die von der Corona-Pandemie betroffenen Veranstalter. Du könntest den Gutschein natürlich auch verfallen lassen.

Hast Du Dein Ticket nach dem 8. März 2020 gekauft, musstest Du weder einen Gutschein noch einen Ersatztermin akzeptieren und kannst Dir den Ticketpreis erstatten lassen. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber.

Zum Ratgeber

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Max Mergenbaum
Autor

Stand:

Max Mergenbaum geht nicht nur privat gerne auf Reisen, er schreibt auch darüber. Bis Sommer 2022 war er Experte für Reisethemen von Finanztip. Max hat bei Finanztip volontiert, inklusive Hospitanz in der Wirtschaftsredaktion des RBB Inforadios. Vorher studierte er Politik, Wirtschaft & Gesellschaft sowie Germanistik in Berlin und Canterbury.

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