
Viele Selbstständige und Arbeitnehmer dürfen einen Dienstwagen auch privat nutzen. Diesen „geldwerten Vorteil“ müssen sie jedoch versteuern: normalerweise jeden Monat mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Autos. Hinzu kommt noch eine Arbeitsweg-Pauschale von 0,03 Prozent pro Kilometer für die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Das gilt und bleibt so für alle Benziner und Diesel.
Elektro- und Hybridautos, die 2019 gekauft oder geleast wurden, waren schon im letzten Jahr steuerlich begünstigt. Das hat der Staat jetzt noch ausgebaut. Für ab diesem Jahr angeschaffte emissionsfreie Elektroautos mit einem Listenpreis von höchstens 40.000 Euro gilt: Sie müssen nur noch ein Viertel des Preises bei der Steuer ansetzen – Sie versteuern also unterm Strich nur noch 0,25 Prozent vom Listenpreis. Für ein solches E-Auto zahlen Sie als Arbeitnehmer folglich relativ wenig Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Und der Arbeitgeber oder der Selbstständige bekommt einen Umweltbonus von bis zu 6.000 Euro vom Staat und der Autoindustrie.
Etwas geringer fällt die Förderung für ein aufladbares Hybridauto (Plug-in-Hybrid) aus. Dafür dürfen Sie den halben Preis als geldwerten Vorteil ansetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die da wären: Entweder beträgt der CO2-Ausstoß pro gefahrenen Kilometer maximal 50 Gramm. Oder der Hybrid kann rein elektrisch mindestens 40 Kilometer weit fahren.
Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.
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Was ist mit E-Autos, die bereits seit 2018 als Dienstwagen benutzt werden?
Dort werden weiterhin immer noch die vollen 1% versteuert, sowie 0,03% je Kilometer, statt aktuell 0,25% und der halbe km-Betrag.
Wie so werden Mitarbeiter, die bereits 2018 sehr vorausschauend auf E-Mobilität gesetzt haben derart benachteiligt bei der Besteuerung des Dienstwagens??