
Wegen der jährlichen Nebenkostenabrechnung gibt es oft Streit zwischen Mieter und Vermieter, gerade wenn es um hohe Nachforderungen geht. Wen wundert es da, dass laut Deutschem Mieterbund die Betriebs- und Heizkosten im vergangenen Jahr das zweithäufigste Beratungsthema bei den örtlichen Mietervereinen waren.
Obwohl es bei einzelnen Nebenkosten oft nicht um große Summen geht, wird geklagt – sogar bis zum Bundesgerichthof. Der urteilte im Mai, dass ein Vermieter seine Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht auf die Betriebskosten der Mieter umlegen dürfe. Da es ihm freistehe, die Rauchmelder auch zu kaufen, ist die Miete der Geräte dem Erwerb gleichzusetzen; die Kosten sind daher keine Betriebskosten (Az. VIII ZR 379/20).
Eine Vermieterin darf also allein die Wartung (unter bestimmten Umständen) auf die Betriebskosten umlegen. Den Einbau kann sie aber als Modernisierung auf die Miete aufschlagen.
Wichtig für Mieter und Vermieter sind weitere aktuelle Urteile: Allgemeine Kosten für „Hausstrom“ darf der Vermieter nicht umlegen, ebenso wenig Kosten für eine regelmäßige Reinigung von Wasserrohren. Unzulässig ist außerdem, dass der Vermieter Kosten für eine Reinigungsfirma verlangt, obwohl der Mieter bisher ohne Beanstandungen selbst geputzt hat. Das ist ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Kosten für Baumfällarbeiten im Rahmen der Gartenpflege dürfen Vermieter hingegen auf Mieter umlegen (Az. VIII ZR 107/20).
Bei der nächsten Nebenkostenabrechnung solltest Du also genau prüfen, ob Dein Vermieter unzulässige Kosten verlangt. Mit unserer Checkliste (als PDF) kannst Du anhand von sieben Punkten prüfen, ob die Abrechnung korrekt ist. Brauchst Du Unterstützung, kannst Du Dich an einen Mieterverein, Rechtsdienstleister oder Anwalt wenden. Wir empfehlen Mineko und Yourxpert*.
Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig.
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9 Kommentare
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Ich möchte mich herzlich für diesen informativen und gut geschriebenen Blogartikel bedanken. Es war interessant zu lesen und hat mir neue Erkenntnisse vermittelt. Grüße Jürgen
Vielen Dank für Ihre großartige Beitrag. Wir schicken Ihnen unsere besten Grüße aus Mainz, Leo.
Kosten Miete Rauchwarnmelder, Bezugnehmend auf das Urteil des BGH vom 11.Mai 2022 haben unsere Kinder rückwirkend auch die Erstattung der entsprechenden Kosten für die Jahre 2019 und 2020 gefordert.
Dies hat der Vermieter wie folgt abgelehnt
„Bitte beachten Sie in diesem Zusamenhang den Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB: „Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.“ Nach EGH VIII ZR 209/15gilt der der Einwendungsausschluss auch für Kosten, die generell nicht als Betriebskosten umlegbar sind.“
Ist dies korrekt?
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrer PDF zu den nicht umlagefähigen Betriebskosten Checkliste Punkt 3, hat sich ein Fehler eingeschlichen.
Die Wartungskosten für Rauchmelder oder Feuerlöscher sind umlagefähig, nicht aber die Miete für die RWM.
Vielen Dank für den Hinweis. In der Tat, da hatte sich ein Fehler eingeschlichen. Habe ich umgehend korrigiert. Viele Grüße, B. Schön
Ich finde es schade, dass die Berichterstattung stets den Vermieter an den Pranger stellt. Als Bestandteil meiner Altervorsorge habe ich vor Jahren eine Eigentumswohnung gekauft und vermiete sie. Über Probleme der einfachen Vermieter wird nicht berichtet. Wir hatte schon Mietnomaden und regelmäßig, durch die einseitige Presse zur Betriebskostenabrechnung, Einsprüche. Diese lösten sich stets in Luft auf, da sie haltlos waren. Wer gern 25Grad in seiner Wohnung hat und jeden Tag badet, hat höreren Verbrauch als der Durchschnitt.
Von einer Erhöhung der Nebenkostenvirauszahlung für Heizung
wegen der aktuellen Gaspreissteigerung wollen unsere Mieter auch nichts wissen. So sehe ich schon traurig der nächsten Abrechnung entgegen. 1. muss ich als Vermieter gegenüber dem Versorger finanziell in Vorleistung gehen und darf mich 2. dafür auch noch mit dem Mieter streiten. Da kostest gern extra.
Liebes Redaktionsteam berichtet dich auch einmal über die Vermieterseite. Denn nicht nur ETFs werden zur Altervorsorge angeschafft.
Hallo Herr Schulze,
haben Sie vielen Dank für die Anregung. Wir versuchen unsere Ratgeber schon so zu schreiben, dass sich damit auch Vermieter über die aktuelle Rechtslage informieren können. Aber ich gebe Ihren Hinweis gerne weiter.
Viele Grüße,
B. Schön
In unserer Nebenkostenabrechnung steht der Posten „Stromkosten“.
Und nun? Kann ich dagegen vorgehen?
Und was kann ich stattdessen einfordern?
Der Posten Stromkosten ist zu unbestimmt. Es handelt sich um eine Mischposition. Die Abrechnung der Position „Stromkosten“ ist formell unwirksam, da nach § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung nur die (Strom-) Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind.
Diese Position müssen Sie nicht zahlen. Sie können einen Widerspruch einlegen. Ein Muster dazu finden Sie in unserem Ratgeber Nebenkostenabrechnung.