
Aktualisierung: Die BEV ist zahlungsunfähig – das Amtsgericht München hat daher am 29. Januar ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet (Az. 1513 IN 219/19).
Außerdem teilt die BEV mit, dass ihre Kunden mit Beginn des Insolvenzverfahrens in die Ersatzversorgung wechseln. Ihre Strom- beziehungsweise Gasbelieferung wird also ohne Unterbrechung vom örtlichen Grundversorger fortgesetzt. Auf der Kundenhotline läuft nur noch eine Bandansage, die auf die extra eingerichtete Insolvenz-Website verweist, nämlich bev-inso.de. Strom in der Ersatzversorgung ist vergleichsweise teuer, weshalb es sinnvoll ist, sich in den kommenden Wochen einen neuen Versorger zu suchen.
Mehr dazu lesen Sie hier.
Hier der ursprüngliche Artikel:
Die Ergebnisliste unserer Vergleichsrechner enthalten Werbelinks zu Stromtarifen und Gastarifen von Check24 und Verivox. Alle Empfehlungen erfolgen redaktionell unabhängig und erfüllen unsere strengen Finanztip-Kriterien.
Energieversorger BEV bettelt um Geld: Was Kunden jetzt tun sollten
Für reichlich Verärgerung seiner Kunden sorgt gerade der Strom- und Gasanbieter BEV (Bayerische Energieversorgungsgesellschaft, das Bild oben zeigt den Firmensitz in München). Erst kündigte das Unternehmen kurz vor Weihnachten Preiserhöhungen an – auch Kunden mit Preisgarantie erhielten einen solchen Brief. Im Januar bekamen viele Kunden nun ein weiteres Schreiben: Darin sichert die BEV zu, dass die Preisgarantie trotz des ersten Briefs weiterhin gilt. Zugleich bittet der Energieanbieter darum, dass die Kunden die höheren Preise doch schon ab Februar freiwillig zahlen. Der Grund: Unter anderem sei der Einkaufspreis für Strom gestiegen.
Falls Sie ein solches Schreiben erhalten haben, widersprechen Sie rasch! Denn die BEV deutet an, dass sie es als Zustimmung auffasst, falls Sie nicht antworten. Das wäre rechtlich vermutlich nicht korrekt, Sie haben aber mit einem Widerspruch weniger Scherereien. Sie können auch Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen und aus dem Vertrag aussteigen. Allerdings könnte das im ersten Vertragsjahr den Neukundenbonus gefährden.
In unseren Untersuchungen zu billigen Strom- und Gastarifen fiel die BEV mit zahlreichen Angeboten auf, die im ersten Vertragsjahr nicht kostendeckend sein konnten. Hat sich das Unternehmen verkalkuliert? Auf diese und weitere Fragen ist der Versorger in seiner Stellungnahme uns gegenüber nicht eingegangen.
Seit Mitte Dezember lässt die BEV ihre Tarife nicht mehr von den Vergleichsportalen Verivox und Check24 vermitteln. Aus dem verbraucherfreundlichen Finanztip-Stromvergleich haben wir den Anbieter bereits im Oktober 2017 entfernt. Auch unsere Finanztip-Community tauscht sich schon länger über die Praktiken der BEV aus.
Bekannt als preisaggressiver Anbieter
Die BEV ist uns seit Jahren als Versorger bekannt, der mit hohen Bonuszahlungen und niedrigen Preisen Kunden lockt. Selbst Wettbewerber wunderten sich über die äußerst günstigen Angebote, wie uns ein anderer Energie-Discounter mitteilte. Viele Verbraucher überzeugten die Tarife: Rund 500.000 Kunden zählte das Unternehmen nach eigenen Angaben im Frühling 2018. Gehören Sie dazu, haben wir die folgenden Ratschläge für Sie:
Sie sind Kunde der BEV und bleiben es noch einige Wochen oder Monate?
Falls Sie einen Bonustarif abgeschlossen haben und auf den Bonus keinesfalls verzichten wollen, dann widersprechen Sie der „einvernehmlichen Preiserhöhung“ zum 1. Februar – und zwar so schnell wie möglich. Nutzen Sie zugleich Ihr Sonderkündigungsrecht und kündigen Sie den Vertrag zu dem Tag, an dem Ihre Preisgarantie endet. Denn spätestens dann greift die Preiserhöhung. Suchen Sie sich anschließend einen neuen Strom– oder Gasversorger.
Haben Sie eine Zwischenabrechnung erhalten und sollen einen höheren Abschlag zahlen, prüfen Sie die Berechnung des Abschlags. In den uns bekannten Fällen einer Zwischenabrechnung hat die BEV den Zähler nicht abgelesen, sondern eine Verbrauchsprognose erstellt, um höhere Abschlagsforderungen zu rechtfertigen. Eine solche Abrechnung ist unzulässig. Widersprechen Sie daher der Zwischenabrechnung und auch einem erhöhten Abschlag und zahlen Sie den Betrag, der bislang vereinbart war.
Behalten Sie die Kontrolle über die Zahlungen, die noch an die BEV gehen. Widerrufen Sie dazu Ihr Sepa-Lastschriftmandat und teilen Sie mit, dass Sie die fälligen Beträge fristgemäß zahlen werden. Orientieren Sie sich dazu gern an unserem Musterbrief. Unterschreiben Sie den Brief und übermitteln Sie ihn per E-Mail oder Post. Informieren Sie auch Ihre Bank über den Widerruf. Sollte die BEV weiterhin von Ihrem Konto abbuchen, können Sie die Beträge bis zu acht Wochen später zurückbuchen.
Prüfen Sie in Ihrem Gas- oder Stromliefervertrag, wie viele Abschläge pro Jahr zu zahlen sind und welche Zahlungsfrist gilt. Überweisen Sie die Beträge entsprechend. Prüfen Sie auch, ob die Höhe des Abschlags angemessen ist. Ist das nicht der Fall, dann fordern Sie, den Abschlag an Ihre tatsächlichen Kosten anzupassen.
Sie sind Kunde der BEV und wollen schnellstmöglich aus dem Vertrag raus?
Wenn Ihnen eine versprochene Bonuszahlung nicht so wichtig ist und Sie einfach nur schnell aus dem Vertrag mit der BEV herauskommen wollen oder wenn Sie gar keinen Bonustarif abgeschlossen haben, dann nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht: Sie können aufgrund der angekündigten Preiserhöhung zum 1. Februar Ihren Liefervertrag zum 31. Januar 2019 kündigen.
Widerrufen Sie zugleich Ihr SEPA-Lastschriftmandat. Orientieren Sie sich gern an unserem Musterschreiben. Teilen Sie auch Ihrer Bank mit, dass Sie den Vertrag mit dem Versorger gekündigt haben und das Mandat widerrufen haben.
Suchen Sie sich nach der Kündigung schnell einen neuen Versorger. Selbst wenn dieser nicht direkt zum 1. Februar die Belieferung starten kann, haben Sie keine Sorge: Der Grundversorger springt ein und liefert Ihnen Strom oder Gas. Diese Ersatzversorgung endet, sobald der neu gewählte Lieferant startklar ist.
Lesen Sie am letzten Tag Ihrer Vertragslaufzeit mit der BEV Ihren Strom- oder Gaszähler ab und übermitteln Sie den Zählerstand Ihrem Netzbetreiber, aber auch der BEV. In der Regel bieten Netzbetreiber auf ihrer Internetseite ein Formular an, in das Sie Ihre Zählernummer, das Datum der Ablesung und den Zählerstand eintragen. Kennen Sie die entsprechende Seite des Netzbetreibers noch nicht, dann geben Sie in eine Internet-Suchmaschine den Namen Ihres Netzbetreibers und die Worte „Zählerstand melden“ ein. Dann sollte die Suchmaschine einen Link direkt zum Formular finden.
Sie waren Kunde der BEV und warten auf Ihre Schlussrechnung oder ein Guthaben?
Nach Lieferende muss Ihnen der Versorger innerhalb von sechs Wochen eine Abrechnung zusenden. Mahnen Sie die BEV, wenn das nicht erfolgt. Erinnern Sie das Unternehmen zugleich an eine Unterlassungserklärung, die die BEV gegenüber der Verbraucherzentrale Niedersachsen abgegeben hat. Darin verpflichtet sich der Versorger, Abrechnungen nicht später als sechs Wochen nach Lieferende zuzustellen.
Wenn Sie die Abrechnung erhalten haben, prüfen Sie, ob Ihre geleisteten Abschlagszahlungen in voller Höhe genannt sind. In der Vergangenheit verrechnete die BEV häufig nur elf Abschläge. Ein zwölfter Abschlag wurde manchmal noch eingezogen und nach Widerspruch der Kunden zurückgezahlt. Manchmal buchte der Versorger den zwölften Abschlag auch nicht mehr ab.
Guthaben sind unverzüglich auszuzahlen. Gegenüber der Verbraucherzentrale Niedersachsen hat sich die BEV auch dazu verpflichtet. Hält der Versorger sich trotzdem nicht daran, dann mahnen Sie die BEV, erinnern Sie an die abgegebene Unterlassungserklärung und setzen Sie eine Frist von einer Woche zur Zahlung. Falls nötig, erwirken Sie anschließend einen Mahnbescheid bei Ihrem Amtsgericht. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.
Leider haben ehemalige und aktuelle Kunden im Moment keine starken Druckmittel in der Hand. Vorige Woche hat die Bundesnetzagentur ein Verfahren gegen die BEV eingeleitet: Der Vorwurf: zu spät zugestellte Rechnungen sowie unterjährige Rechnungen, auf denen der Versorger höhere Abschlagszahlungen aufgrund von Verbrauchsprognosen fordert, anstatt die Abschlagshöhe am tatsächlichen Verbrauch auszurichten. So lange das Verfahren der Bundesnetzagentur gegen die BEV läuft, stehen alle Schlichtungsverfahren zurück. Mit den Vergleichsportalen Verivox und Check24 hat die BEV Mitte Dezember die Vermittlungsverträge gelöst. Das bedeutet auch, dass die Portale weniger Druck auf den Versorger ausüben können, wenn sie Kunden bei Beschwerden helfen wollen. Beide Portale erklärten uns auf Anfrage, dennoch zu versuchen, betroffenen Kunden zu helfen, wenn sie den Energieliefervertrag vermittelt haben.
Ines Rutschmann ist unsere Energie-Expertin und widmet sich allen Fragen, die sich Verbraucher rund um Strom und Heizen stellen. Über den Strommarkt berichtete sie erstmals 2005 für die Leipziger Volkszeitung. Danach war sie für den Deutschlandfunk und das Solarstrom-Magazin Photon tätig. Ines ist Diplom-Ingenieurin (FH) und hat einen Masterabschluss in Energiemanagement.
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30 Kommentare
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Kritische Anmerkungen über FINANZTIP werden hier anscheinend gelöscht !
Von denen will ich auch nichts mehr wissen ! Wahrscheinlich haben sie von der BEV noch Geld bekommen um auf sie hinzuweisen !
Lieber Herr Eifert,
wir löschen kritische Anmerkungen nicht. Kann es sein, dass Sie diesen Text mit einem anderen verwechseln? Dort finden sich nämlich drei Kommentare von Ihnen:
https://www.finanztip.de/blog/energieversorger-bev-hat-insolvenz-angemeldet-das-muessen-sie-nun-wissen/#comments
Mit besten Grüßen
Matthias Urbach
Habe Gas und Stromvertrag bis 1.2.2019. Bin schätzungsweise insgesamt 700 Euro im Plus mit Anschlägen +25 %Jahresumsatz…Ich könnte heulen. Damals noch von Verivox unter Top 3 und empfohlen! Habe jetzt immerhin die zwei Januarabschläge zurückbuchen lassen. Bei Strom wurde sogar ein 12. Abschlag durchgeführt, bei Gas nicht. Am Ende also ca. 1000 Euro Schaden entstanden. Und der Insolvenzverwalter reibt sich die Hände und wird wohl noch die zurückgebuchten Lastschriften wiederhaben wollen. Dann muss ich einem Unternehmen 330Euro zurückzahlen, bei dem ich 700 Guthaben habe, die ich nie wieder sehe. Die Insolvenzgesetze stinken bis zum Himmel.
Ich habe es die ganze Zeit schon irgendwie geahnt, Telefon. und schriftlich keine Reaktion. Nun hat es ja geknallt. Glücklicherweise habe ich meinen Bonus bekommen, sodass es unterm Strich vielleicht ein Minus von 80 bis 100 € sein wird, nun gut das kann man ja noch verkraften.
Ob das mit der Rückbuchung noch klappt, ist mehr als fraglich, aber unbedingt morgen versuchen.
Frage: ich hatte 2 Verträge bei BEV. Strom und Gas. Die liefen Vertragsgemäß bis zum 31.01.2019. Nun habe ich bei Strom z. B. festgestellt dass anstatt 4250 kWh nur 2700kWh verbraucht habe. Nun habe ich anscheinend mit den letzten Abschlagszahlungen einen Guthaben gebildet. Ich weiß das den Neukundenbonus fast anschreiben kann, aber wurde gerne die letzten Lastschriften zurückgeben damit ich meinen Schaden begrenzen kann. Ist das zulässig?
Sind immerhin um die über 400 Euro was ich zu viel gezahlt habe….dazu würden noch die 25% vom Jahresumsatz Bonus kommen.
Viel Dank im Voraus!
Z.R.
Hallo Leute ich habe über Check 24 gewechselt, und bin zeit 01.01.2019 dort Kunde. Jetzt habe ich aber gerade nochmal meinen Vertrag durchgelesen und gesehen das ich 42 Tage Kündigungsfrist habe. Meine Frage wäre es jetzt besser zu kündigen? Und wäre es auch besser meine zweite Zahlung einzubehalten?
Von der BEV wurde am 2.1.2019 noch ein Abschlag eingezogen. Kann ich ihn zurückholen mit der Begründung, dass ich nicht den gesamten Januar beliefert wurde?
Hallo,
habe zum 31.1. gekündigt und eine Bestätigung erhalten. Beim Ablesen des Stromzählers ist mir aufgefallen, dass ich ein Guthaben in Höhe von ca 200 Euro bei BEV habe. Da ich aus der Insolvenz nichts erhalten werde, möchte ich über meine Bank wenigstens die letzte Abschlagszahlung zurückbuchen lassen um sie mit meiner Forderung zu verrechnen. Ist das laut Insolvenzrecht möglich und rechtlich in Ordnung oder muss ich mit einer Rückforderung seitens des Insolvenzverwalters rechnen?
Gruß
Frank
Ich würde auch am Liebsten noch meine letzten beiden Abbuchungen im Januar zurückgeben, da ich definitiv zuviel gezahlt habe, da BEV anstatt der eigentlich genannten 11 Abschläge pro Jahr, 12 Abschläg gebucht hat.
Die BEV hat Insolvenz angemeldet. Hier mehr dazu:
https://www.finanztip.de/blog/energieversorger-bev-hat-insolvenz-angemeldet-das-muessen-sie-nun-wissen/
Achtung: Die BEV hat Insolvenz angemeldet. Was Sie jetzt wissen müssen, lesen Sie hier:
https://www.finanztip.de/blog/energieversorger-bev-hat-insolvenz-angemeldet-das-muessen-sie-nun-wissen/
Das Sepa-Lastschriftmandat zu entziehen, halte ich für keinen guten Finanztip.
Man bekommt nun für ‚Falsches‘ eine Mahnung mit Mahngebühr, nach Zahlung kann man das nicht mehr zurückbuchen.
Vielen Kunden wird von BEV auch ohne ausgesprochenen Entzug des Sepa-Lastschriftmandats dies einfach mal so bestätigt. Merkt man was ?
Ebenso erhalten viele Kunden Bestätigungen ihrer Kündigung zum 31.1.2019, auch wenn sie dies nicht ausgesprochen hatten.
Es gibt zu diesem Aff…theater eine Facebook-Gruppe
Hallo, alle Verbraucher, die über CHECK 24 den Vertrag abgeschlossen haben sollten mal die Garantie checken: https://www.check24.de/strom-gas/funktioniertgarantiebedingungen/
Seite ist auf üblichem Weg nicht zu finden.
Die BEV hat mir im Januar 2019, gleich 7 x eine Abschlagszahlung von 92.- € nochmal abgebucht für die Monate August 2018 – Januar 2019, obwohl die schon längst abgebucht waren. Ich bin sowas von verärgert. Wie kann ich das Geld wieder bekommen ?
Bei der Bank den Einzügen widersprechen und einfach zurückbuchen lassen ! Der Bank muss das egal sein !
Wenn ich das alles so lese ist es mir schleierhaft dass so ein Schmarotzer-Unternehmen 500.000 Kunden haben soll. Die bauen nur auf Blinde, anscheinend gibt es genug davon ! !
Befürchte aber, mit der BEV ist bald Ende ! !
Ich habe gerade ein Schreiben der BEV bekommen, in welchem mit mitgeteilt wird, daß ich gekündigt hätte und mein Vertrag zum 31.01.19 endet.
Tatsache ist, daß ich die Kündigung androhte, sofern die Preiserhöhung nicht zurückgenommen wird, da ich eine Preisgarantie bis 30.06.19 vertraglich vereinbart hatte.
Danach bekam ich schriftlich die Mitteilung, daß die Preisgarantie bis Vertragsende eingehalten wird und das Schreiben an mich „versehentlich“ versandt wurde.
Kann ich mit diesem Schreiben auf den Fortbestand des Vertrags bestehen, d.h. die Weiterbelieferung erzwingen?
Für eine sachdienliche Antwort wäre ich dankbar.
Ich beziehe zur Zeit (bis 31.01.2019) noch Gas und bis August 2019 noch Strom von der BEV. Nach der Ankündigung einer drastischen „Preisanpassung“ ab 01.02.2019 habe ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht. Bezüglich der BEV als Stromlieferanten habe ich die Erfahrung vieler anderer Kunden gemacht, nämlich nach kurzer Vertragslaufzeit unbegründete Erhöhung der monatlichen Abschläge von EUR 101,00 auf EUR 166,00, sogar Nachzahlungsforderung wegen tatsächlich unrealistischer Jahresverbrauchsprognose, Einzug des erhöhten Abschlags trotz Widerspruchs meinerseits, keine Antwort auf Telefonate, E-Mails und Einschreiben. Die letzte Abbuchung habe ich von meiner Bank zurückholen lassen und den ursprünglichen Abschlag überwiesen. Jetzt kam eine Mahnung, obwohl sich aktuell aus der Differenz von Kosten für Energielieferung (Grundgebühr und Arbeitspreis) und geleisteten Zahlungen ein Guthaben von ca. EUR 130,00 ergibt. Auch ich habe bisher noch nie solch eine Erfahrung machen müssen wie mit diesem Anbieter. Sollte sich die Möglichkeit zur vorzeitigen Vertragskündigung ergeben, so würde ich sofort davon Gebrauch machen, auch unter Verzicht auf Bonuszahlungen. Wer weiß schon, ob die BEV in 3 oder 6 Monaten überhaupt noch zahlungsfähig ist…
ich habe vor Kurzem meinen Gas-Anbieter gewechselt. Die BEV müsste bis zum 28.02.19 liefern. Nun hat die BEV die Kündigung des Vertrages bereits zum 31.01.19 bestätigt. Auf telefon. Anfrage weigert sich die BEV den Termin auf den 28.02.19 zu korrigieren. Hier wird offensichtlich versucht den versprochen Bonus / Neukundenrabbat enicht zu gewähren, da ja kein volles Jahr geliefert wurde. Zu dem falle ich jetzt für einen Monat in die Grundversorgung und muss für diesen Monat (Februar 2019) wesentlich höhere Verbrauchspreise zahlen.
Wie soll ich mich verhalten?
ich warte seit September auf die Auszahlung des Bonus. Inzwischen habe ich die Schlichtungsstelle eingeschaltet.
Die BEV habe ich im Herbst 2017 auf Hinweis von Finanztip zum Stromlieferanten gemacht ! ! !
Solch ein Unternehmen habe ich noch nicht erlebt ! Diverse Mitteilungen schriftlicher, elektronischer und sogar telefonischer Art wurden überhaupt nicht beachtet, null Reaktion !
Jetzt mahnen die ständig einen Abschlag an obwohl ein viel größeres Guthaben besteht aus Abrechnung und Boni ! Gut, dass der Vertrag zum 31. 1. 19 endet und ich für Dezember und Januar nichts bezahlt habe ! Ich warte da nicht lange, am 1. 2. 19 übergebe ich die Angelegenheit einem Anwalt ! Finanz-Tip spielt auch ein schlechte Rolle, da ist schlampig recherchiert worden ! Immer wird aufgefordert, den Energieanbieter zu wechseln, habe es jetzt ein paar mal gemacht und eigentlich nur Ärger gehabt ! Das mit dem Neukundenbonus ist verlockend aber nur mit Ärger verbunden, sollt man sich sparen ! Habe jetzt einen öffentlichen Versorger gefunden, 100 € unter dem Grundversorger im Jahr, und gut ist. Monatlich kündbar, ohne Bonus und ohne Ärger wie ich hoffe ! ! Das gibt es Hunderte Anbieter, ein grosser Teil sind Spekulanten und potentielle Betrüger, die irgendwie das schnelle Geld verdienen wollen und auf die Schlichtheit der Kunden hoffen. Scheint in vielen Fällen sogar zu funktionieren ! ! !
Sehr geehrter Herr Vogelsberger, ich bin erstaunt, dass Ihnen Finanztip noch im Herbst 2017 die BEV als Stromversorger empfohlen hat. Ich habe Finanztip (Frau Rutschmann) bereits im Mai 2017 wegen konkreter Friktionen beim von Finanztip empfohlenen Vertragsabschluss mit der BEV und VERIVOX mitgeteilt:
Angesichts der gemeinnützlichen Stellung von Finanztip be-dauere ich, dass Sie nur indirekt auf meine nachstehende, an finanztip.de gerichtete Ausgangsfrage:
„Ich wäre dankbar, wenn die unabhängig und ausschließ-lich im Interesse der Verbraucher tätige Finanztip Verbrau-cherinformation gemeinnützige GmbH mir gegenüber Stellung dazu nähme, dass die BEV-AGB des vorliegend von Ihnen empfohlenen Stromanbieters nach fachkundiger Be-wertung verbraucherunfreundliche Regelungen enthalten.“
eingegangen sind, indem Sie in Ihrer Antwort die Vertrags-konditionen der BEV qua Finanztip Verbraucherinformation gemeinnützige GmbH weiter als verbraucherfreundlich bewerten.
Die von mir zitierte fachkundige Bewertung beruht auf der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unterstützten beispiellosen und aktuellen Datensammlung des Bundes der Energieverbraucher und erfasst 155 Strom-anbieter. Mit sieben verbraucherunfreundlichen Regelungen ragt darin die BEV negativ hervor, wird von der Finanztip Verbraucherinformation gemeinnützige GmbH gleichwohl empfohlen.
Lieber Siegfried, Ines Rutschmann hat Ihnen bereits unter einem anderen Artikel geantwortet. Hier noch mal ihre Antwort:
Lieber Siegfried,
es stimmt, dass Sie Finanztip im Mai 2017 angeschrieben haben, allerdings nicht mich persönlich. Ich habe Ihnen aber geantwortet. Wie Sie unserer Berichterstattung entnehmen können, haben wir den Versorger über unsere Rechner gesperrt, nachdem wir über Kunden erfahren haben, dass die BEV Energierecht nicht einhält. Die erste Sperrung war von Mitte Juli bis Mitte September 2017, die zweite ab 12. Oktober 2017. Gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEV hat keine Verbraucherzentrale geklagt oder das Unternehmen deswegen abgemahnt. Dies ist für uns die Ausgangsbasis, Versorger aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen zu sperren.
Viele Grüße
Ines Rutschmann
Wir haben nach einiger Zeit ein Schreiben mit Fristsetzung gesendet sowie einen Mahnbescheid nach Überschreitung der Fristsetzung angedroht, falls nicht bezahlt wird. Dadurch hatten wir auch mit Unterstützung durch check24 innerhalb von 5 Tagen unseren Bonus.
geht mir genauso, keine Antwort auf Email Anfragen. 140€ Neukundenbonus ist sogar auf der Schlussrechnung aufgeführt, aber nicht verrechnet. Werde mich auch an die Schlichtungsstelle wenden müssen.
Ich habe einen Vertrag abgeschlossen, der vor der Misere geschlossen wurde und ab 1.2.2019 beginnt.Was würden Sie mir raten, jetzt zu tun.Kann man einen Vertrag mit der BEZ eingehen ?
Falls Sie ebenfalls ein Schreiben mit Preiserhöhung erhalten, sofort vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Sie erhalten dann zwar keinen Sofortbonus, kommen aber aus dem Vertrag heraus. Steigen Sie aus, sobald Sie können! Wir hatten nur Ärger.
Frage:
Macht es Sinn bzw. ist es zulässig, die letzten Abschläge einfach einzubehalten (oder Bankeinzüge innerhalb der 8 Wo Frist zu widerrufen) und eine Verrechnung mit dem Bonus nach Vorliegen der Abschlussrechnung vorzunehmen ?
Mit freundlichen Grüßen Jan L.
Genau das habe ich gemacht. Ob’s zulässig ist oder nicht, hat mich wenig interessiert.
Klar ist aber, Ich habe die Leute dirt aufgefordert den Bonus auszuzahlen, was prompt nict geschah.
Dann habe ich die Lastschrift der Bank zurückgegeben und das Konto war mit leichtem Verlust ausgeglichen.
Danke!