
Eigentlich sind Verbraucher nach Käufen gut geschützt: Zwei Jahre lang muss der Händler für das Produkt geradestehen, das er verkauft hat. Händler versuchen aber immer wieder, Kunden um ihre Rechte zu bringen. Das hat eine Auswertung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg von 100 Beratungsfällen ergeben. Dabei stellten die Verbraucherschützer in 92 Fällen einen Verstoß gegen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte fest. Der Händler behauptet dann etwa, der Kunde habe den Defekt selbst verursacht. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf muss er das aber beweisen! Erst nach einem halben Jahr müssen Sie als Kunde nachweisen, dass Sie nicht selbst etwas kaputtgemacht haben.
Eine häufige Masche der Händler ist es auch, die Verantwortung abzuschieben und zu behaupten, der Hersteller sei bei Defekten zuständig. Das ist falsch! Die gesetzliche Gewährleistung gilt gegenüber dem Händler. Er hat Ihnen das Produkt verkauft, er muss als Ihr Vertragspartner dafür sorgen, dass es funktioniert. Falls der Hersteller eine Garantie gibt, haben Sie eine zusätzliche Möglichkeit, einen Schaden zu regulieren. Doch der Händler darf Sie auch dann nicht einfach abweisen.
Wichtig ist: Kennen Sie Ihre Rechte und lassen Sie sich keinen Bären aufbinden. Den genauen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung beschreiben wir in unserem Ratgeber.
Daniel Pöhler war bis Ende 2020 Co-Pilot im Newsletter-Team und gelegentlich als Mobilitäts-Experte von Finanztip unterwegs. Daniel hat Betriebswirtschaft studiert und bei einem Fachmagazin für Telekommunikation volontiert. Seine ausgeprägte Leidenschaft für gute Sprache hatte ihm einen weiteren Job bei Finanztip eingebracht: den des stellvertretenden Textchefs.
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Leider ist es eine Tatsache, dass gewisse „spezielle Kunden“, absichtlich Ware kaputt machen, um diese zurück geben zu können. Sehr offensichtlich sind die Fälle: wo der Schaden 1 Woche vor Ablauf des halben Jahres angezeigt (reklamiert) wird (also zur Ende der Session) und diese „speziellen Kunden“ ihre Reklamation auch noch (gespielt?) wütend lautstark (nicht sachlich, unter Androhung von Anwalt, Einschaltung der Presse und der Absichtsbekundung das Laden-Geschäft wegen schlechter Qualitätsware AKTIV in Verruf bringen zu wollen) im Laden-Geschäft vortragen (offensichtlich um das Verkaufspersonal zu nötigen: sofort gemäß dem Willen dieser „speziellen Kunden“ zu handeln; unberücksichtigt ob zu Recht oder Unrecht). Meist wird in diesen Fällen von diesen „Speziellen Kunden“ dabei darauf bestanden, sofort das Geld (BAR) zurück zu erhalten. Diese „Speziellen Kunden“ wollen nicht wahrhaben (akzeptieren), dass der Händler sehr Wohl das Recht der Nachbesserung (Reparatur) oder Wandlung (Umtausch in das gleiche Stück / Ware) hat. Und selbst wenn der Händler resigniert (oder aus Kulanz, oder um den absichtlich penetrant aufretteten „speziellen Kunden“ los zu werden) und den Kaufpreis zurück erstatten will (worüber der Kunde doch zufrieden sein sollte), machen diese „speziellen Kunden“ es zum Problem: Diese wollen das Geld unbedingt in BAR zurück erhalten (offensichtlich damit der Ehemann das auf dem Konto nicht sieht), und behaupten, in Presse, Funkt und Fernsehen Beiträgen zum Thema (ähnlich diesem) gelesen zu haben, dass sie als Kunden einen Rechtsanspruch auf BAR Erstattung hätten. Dabei gibt es einen solchen Rechtsanspruch auf BAR-Erstattung nicht. Im Gegenteil. Aus der Information (in den populistischen Beiträgen), dass der Kunde sich nicht auf einen Gutschein einlassen muss, sondern einen Anspruch auf Erstattung seines Geldes hat, wird beim Kunden daraus der Information-Gedanke, eine Rechtsanspruch auf eine BAR-Erstattung zu haben (SenderEmpfänger – Problem). Dabei ist die Rechtslage etwas anders: Wenn der Kunde den Einkauf zuvor mit der EC-Karte (oder Kredit) getätigt hat, ist die Erstattung (Rückvergütung des Geldes) auf dem gleichen Wege (also via Karte) zu tätigen. Dies steht in den Vertragsbedingungen des EC-Karten-Gerät-Betreibers, und der Nutzer des EC-Karten-Gerätes (der Laden-Geschäft-Betreiber) hat sich daran zu halten. Die Gründe dafür darzulegen, würde hier den Rahmen des Textes sprengen, nur so viel: es besteht ein Zusammenhang mit dem Geldwäsche-Gesetz und dem Verdacht auf Steuerverkürzung. Auch dem Finanzamt ist eine Rückerstattung an den Kunden via Konto zu Konto (via Karte) glaubhafter als eine BAR-Erstattung (Verdacht auf Steuerverkürzung). Schließlich hat der Laden-Geschäft-Betreiber für den Verkauf bereits die entsprechende Umsatzsteuer abgeführt. Bei einer Rücknahme der reklamierten Ware und Erstattung des Kaufpreises, muss er also auch die Möglichkeit haben, diese bereits gezahlte Steuer zurück zu holen bzw. mindernd gegenzurechnen. Erstattungen via BAR-Rückzahlung werden von Finanzamt-Prüfern bei der Steuer-Nachschau regelmäßig rausgekürzt, als nicht glaubhaft anerkannt (womöglich mit der Unterstellung des Verdachts auf Steuerverkürzung), weil die Nachweiße (eventuell sogar existieren Formulare für diese Fälle) dass der Kunde das Geld wirklich BAR zurück erhalten hat, oft unzureichend oder womöglich sogar absichtlich falsch (von diesen „speziellen Kunden“) ausgefüllt sind, somit nicht glaubhaft Nachprüfbar sind ob dieser Kunde tatsächlich existiert, oder der Laden-Geschäft-Betreiber hier eine manipulative Steuerverkürzung vorgenommen hat. Vom Finanzamt werden letztlich letztlich nur Kunden-Erstattungen von Geschäfts-Konto an Kunden-Konto anerkannt. BAR-Erstattungen werden i.d.R. nicht anerkannt bei. Von dieser Finanzamt-Handhabung sind kleine Mittelständische Laden-Geschäfte (die nicht stark genug sind entsprechende fähige Anwälte zu haben, den Kürzungen des Finanzamt-Prüfers entgegen zu treten) sicherlich stärker betroffen, als große Unternehmen …. Laden-Geschäft-Betreiber werden in solchen Fällen also doppelt geschädigt: durch diese „spezielle Kunden“, die Waren kaufen, benutzen, verschleißen, es kaputt machen, eine Woche (1 Monat) vor Ablauf des halben Jahres, die kaputte Ware zurück bringen, ihren Kompletten Kaufpreis zurück verlangen; und gleichzeitig das Risiko, dass die bereits ans Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer nicht zurück geholt werden kann, bzw. bei der Nachprüfung nachträglich aberkannt wird, mit der Folge von Steuernachzahlung inkl. Zinseszins. (Schaden für den Verkäufer: Einkaufspreis der Ware, Umsatzsteuer des Verkaufs deren Erstattung das Finanzamt nicht anerkennt, Handling Kosten, Zeit und Nerven).