
Bis zu acht Millionen Beschäftigte werden im Laufe dieses Jahres nach offiziellen Schätzungen irgendwann auf Kurzarbeit gewesen sein. Sie auch? Dann sollten Sie unbedingt Ihre Steuerklasse prüfen. Denn das Kurzarbeitergeld wird auf Basis des Nettolohns berechnet. Und der hängt davon ab, was Sie auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragen haben.
Verheiratete können zwischen mehreren Steuerklassen wählen: III, IV, IV mit Faktor oder V. Wenn bei einem Ehepaar ein Partner in Kurzarbeit geht, sollte er die steuergünstigere Lohnsteuerklasse wählen, zum Beispiel III oder IV. Wichtig: Bereits abgerechnete Monate können nicht rückwirkend korrigiert werden. Auch nicht mit der Steuererklärung.
Wenn Sie beim Finanzamt den Wechsel beantragen, sollte der im Folgemonat vollzogen sein. Seit diesem Jahr können Sie sogar mehrmals im Jahr die Steuerklasse ändern lassen.
Kurzarbeitende Väter und Mütter mit Steuerklasse V sollten auf jeden Fall handeln: Denn bei ihnen steht kein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte, nur beim Partner. Folglich zahlt der Arbeitgeber nicht das erhöhte Kurzarbeitergeld aus. Mütter und Väter haben nämlich Anspruch auf sieben Prozentpunkte mehr Lohnersatz, also 67 Prozent statt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts in den ersten drei Monaten. In den Folgemonaten erhöht sich das Kurzarbeitergeld. Die Details dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zu Arbeitsrecht und Corona.
Den Zuschlag für Eltern bekommen Sie nach einem Steuerklassenwechsel in die III, IV oder IV mit Faktor. Alternativ können Sie eine Bescheinigung, in der Ihre Kinder eingetragen sind, bei der Agentur für Arbeit beantragen. Zurzeit genügt sogar eine Kopie der Lohnsteuerkarte Ihres Ehepartners, auf der der Kinderfreibetrag eingetragen ist. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber aushändigen.
Wenn der Chef was drauflegt
Der Arbeitgeber kann von sich aus etwas zum Kurzarbeitergeld dazugeben – das tut Umfragen zufolge jeder dritte. Solange Kurzarbeitergeld plus Aufstockung in Summe 80 Prozent des ausgefallenen Gehalts nicht überschreiten, bleibt das Geld vom Arbeitgeber bis Ende des Jahres steuer- und abgabefrei. Möglich ist das für die Lohnzahlungszeiträume März bis Dezember 2020.
Achtung: Steuererklärung
Das Kurzarbeitergeld selbst ist ebenfalls steuerfrei, steht aber unter Progressionsvorbehalt. Erhalten Sie in diesem Jahr insgesamt mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Elterngeld, müssen Sie 2021 eine Steuererklärung für dieses Jahr abgeben. Das Finanzamt berechnet dann einen höheren persönlichen Steuersatz für Ihre steuerpflichtigen Einkünfte. Das bedeutet: Wer Kurzarbeitergeld bezieht, muss vermutlich Steuern auf sein normales Einkommen nachzahlen. Falls möglich, sollten Sie etwas Geld für die Nachzahlung zurücklegen.
Zum Ratgeber Kurzarbeit und Progression
Unsere Ratgeber zur Corona-Krise:
Arbeitsschutz – was im Job jetzt wichtig ist
Verfallene Flugtickets – wie Sie zu Ihrem Geld kommen
Maskenpflicht – so geht‘s
Reisepläne – was aus dem Sommerurlaub wird
Selbstständige – wie Sie die Krise überbrücken
Von Miete bis Kredite – wie Sie Zahlungen aufschieben können
ETFs, Gold & Anleihen – was die Krise für Ihre Finanzen bedeutet
Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.
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Hallo,
der Beitrag ist sehr informativ. Eine Frage bleibt für mich persönlich offen:
Ich beziehe ein festes monatliches Gehalt und bekomme seit 3 Monaten100 % Kurzarbeitergeld. Trotzdem überweist mir mein Arbeitgeber jeden Monat einen wechselnden Betrag, der außerdem geringer ist als der auf der Aufstellung der Arbeitsagentur ausgewiesene. Kann das stimmen?
Danke für den sehr informativen Beitrag.