
Falsche Kreditkarten-Abbuchung zurückholen mit „Chargeback“
Die Autovermietung belastet Ihre Kreditkarte nochmal, obwohl Sie den Wagen heil zurückgegeben haben. Die schicke Bar am Strand bucht die Rechnung zweimal ab. Die Airline geht pleite und der per Kreditkarte bezahlte Flug findet nie statt. In solchen Fällen stehen die Chancen gut, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen. Bei Paypal gibt es den Käuferschutz. Ihre Kreditkarte hat das auch – und es nennt sich „Chargeback“.
Und so nutzen Sie es:
1. Rechtzeitig an Ihre Bank wenden
Sobald Ihnen eine fehlerhafte Kreditkartenabbuchung auffällt, sollten Sie sich an die Bank wenden, von der Sie Ihre Kreditkarte bekommen haben. Es bringt nichts, Visa oder Mastercard zu kontaktieren. Nur bei American Express müssen Sie sich an die Kreditkartenfirma direkt wenden. In der Regel haben Sie ab dem Transaktionsdatum bis zu 120 Tage Zeit, das Chargeback-Verfahren anzustoßen.
2. Hartnäckig bleiben
Ihre Bank hat ein spezielles Formular, mit dem Sie eine Kreditkartenabbuchung reklamieren können. Sie finden es entweder online oder in der Filiale. Es kommt leider oft vor, dass Bank-Angestellte noch nie vom Chargeback-Verfahren gehört haben – uns liegen zahlreiche Beschwerden von Lesern vor. Bleiben Sie hartnäckig.
3. Formular ausfüllen
In dem Formular müssen Sie angeben, was genau an der Buchung falsch ist. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, die wir alle in unserem großen Ratgeber aufgelistet haben. Meist werden auch die Nachweise genannt, die Sie erbringen müssen, damit Ihre Bank das Chargeback-Verfahren auslösen kann.
Wichtig: Versuchen Sie zunächst, die Sache mit dem Händler oder Dienstleister schriftlich zu klären (Post oder E-Mail). Gelingt das nicht, dient der Schriftwechsel als Nachweis im Chargeback-Verfahren. Im Fall einer Insolvenz kann ein Bildschirmfoto der Website reichen, auf der steht, dass die Firma keine Leistungen mehr erbringt.
Sonderfall: Über Reisevermittler Flugtickets gebucht
Probleme mit dem Chargeback kann es geben, wenn Sie ein Flugticket nicht direkt bei Air Berlin, Niki oder Germania gebucht hatten, sondern über einen Vermittler wie Check24 oder Opodo. Das Chargeback richtet sich dann meist gegen den Vermittler und nicht gegen die insolvente Fluggesellschaft. Und die Vermittler wollen dafür nicht haften – das schließen sie oft schon in den AGBs aus.
Doch häufig funktioniert das Chargeback trotzdem. Das haben uns Leser bestätigt – sowohl im Fall Air Berlin als auch bei Germania. Nur verlangen die Vermittler dann von Ihnen erneut das Geld. Die Rechtslage ist unklar, lassen Sie sich nicht verunsichern. Sie sind genauso wenig schuld an der Insolvenz wie der Vermittler. Wir haben noch von keinem Fall gehört, wo Kunden auf Zahlung verklagt wurden. Wir meinen: Die Vermittler sollten für die vermittelte Leistung geradestehen.
Daniel Pöhler war bis Ende 2020 Co-Pilot im Newsletter-Team und gelegentlich als Mobilitäts-Experte von Finanztip unterwegs. Daniel hat Betriebswirtschaft studiert und bei einem Fachmagazin für Telekommunikation volontiert. Seine ausgeprägte Leidenschaft für gute Sprache hatte ihm einen weiteren Job bei Finanztip eingebracht: den des stellvertretenden Textchefs.
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2 Kommentare
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Wie ist es denn, wenn der Verkäufer zunächst seine Leistung erbracht hat, ich als Kunde aber vom meinem Widerrufssrecht im Internethandel gebrauch gemacht hat. Der Händler in Zwischenzeit Insolvenz ist und den Betrag nicht auf die Kreditkarte erstattet?
Wahnsinn, wusste gar nicht, dass so was wirklich passieren kann :/ Danke für die Aufklärung!