Ehe für alle
Bild: Axel Heimken, dpa

Schwule und lesbische Paare dürfen seit zwei Jahren heiraten. Davor gab es für sie als Trostpflaster die „eingetragene Lebenspartnerschaft“. Die Steuerersparnis durch das sogenannte Ehegattensplitting blieb den Paaren aber bis 2012 verwehrt. Diesen Steuervorteil können Sie aber rückwirkend doch noch bekommen! Bedingung: Sie müssen Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Ende des Jahres in eine Ehe umwandeln lassen.

Haben Sie sich zwischen 2001 und 2012 verpartnert, dann könnte es für Sie um viele Hundert ja sogar mehrere Tausend Euro gehen. Den größten Unterschied macht das Ehegattensplitting, falls Sie und Ihr Partner seinerzeit sehr unterschiedlich verdient haben. Und so geht’s: Die Umwandlung Ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe beantragen Sie beim Standesamt. Sie müssen persönlich erscheinen und Ihre Ausweise dabeihaben. Wichtig nochmal: Das müssen Sie dieses Jahr noch erledigen! Ab dann gilt Ihre komplette Partnerschaft rückwirkend als Ehe.

Anschließend haben Sie bis Ende 2020 Zeit für den nächsten Schritt: Beantragen Sie beim Finanzamt, dass Sie sich zusammen veranlagen lassen und Ihre Steuerbescheide der betreffenden Jahre geändert werden. Falls Sie noch keine Steuererklärung abgegeben haben, können Sie das nachholen. Übrigens: Auf die Steuererstattung bekommen Sie möglicherweise noch Zinsen vom Finanzamt.

Zum Ratgeber

Daniel Pöhler
Autor

Stand:

Daniel Pöhler war bis Ende 2020 Co-Pilot im Newsletter-Team und gelegentlich als Mobilitäts-Experte von Finanztip unterwegs. Daniel hat Betriebswirtschaft studiert und bei einem Fachmagazin für Telekommunikation volontiert. Seine ausgeprägte Leidenschaft für gute Sprache hatte ihm einen weiteren Job bei Finanztip eingebracht: den des stellvertretenden Textchefs.

2 Kommentare

  1. Hallo,
    was ist denn hier das rückwirkende Ereignis? Die Umwandlung in die Ehe?
    In unserem Fall war die Umwandlung in 2017. Das heißt für mich, dass wir ab April 2019 Zinsen erhalten oder was habe ich hier falsch verstanden?
    Mit freundlichen Grüßen

  2. Der Beitrag fasst die Rechtslage knapp und präzise zusammen. Bloß: Zinsen auf die erstatteten Beträge gibt es faktisch keine! Das hat der Gesetzgeber mit einem Verweis auf die Abgabenordnung ausgeschlossen (§ 233 a, Satz 2a AO: )
    „Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist“

Comments are closed.

* Was der Stern bedeutet:

Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate-Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate-Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Empfehlungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.