Schwangere
Bild: photothek / IMAGO

In der Mutterschutzfrist, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, sind Mütter finanziell abgesichert: Sie sollten netto genauso viel auf dem Gehaltskonto haben wie in den drei Monaten zuvor. So steht es im Gesetz (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Nur leider klappt das nicht immer, wie unsere Leserin Corinna bitter erfahren musste.

Beim ersten Kind lief noch alles richtig. Doch während der Elternzeit wechselte sie, weil ja ohne Gehalt, in die Steuerklasse V mit dem höheren Lohnsteuerabzug, damit ihr Mann in die günstigere Klasse III wechseln konnte.

Unerwünschter Nebeneffekt: Sie bekam beim zweiten Kind einen deutlich niedrigeren Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Ihr Arbeitgeber hatte mit der aktuellen Klasse V gerechnet. Das bedeutete höhere Abzüge: 29 Euro weniger pro Tag, insgesamt fehlten Corinna mehr als 3.000 Euro.

Zu Unrecht: Ein Wechsel der Steuerklasse nach der Geburt oder während der Elternzeit darf keinen Einfluss auf den Zuschuss des Arbeitgebers haben (Landesarbeitsgericht Nürnberg, 2002, Az. 6 (5) Sa 141/01). Maßgeblich ist in jedem Fall die Lohnsteuerklasse aus den letzten drei abgerechneten Monaten vor Beginn der ersten Mutterschutzfrist. In diesem Fall also Klasse III.

Das Bundesfamilienministerium hat uns bestätigt, dass diese Auslegung noch gültig ist. Dessen Argument: Durch eine andere Lohnsteuerklasse ändere sich das Gehalt ja nicht dauerhaft.

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Britta Beate Schön
Autor

Stand:

Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig.

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