
Wer umweltfreundlich zur Arbeit fährt, kann ab Januar von drei neuen Regelungen profitieren:
Job-Ticket: Ihr Chef hat jetzt einen Grund mehr, Ihnen ein Ticket für öffentliche Verkehrsmittel teilweise oder komplett zu finanzieren. Wichtig ist: Das Ticket muss es zusätzlich zum bisherigen Lohn geben. Dann zahlen Ihr Arbeitgeber und Sie keine Steuern und Sozialabgaben auf den Ticketpreis. Mit dem Job-Ticket können Sie dann auch privat fahren. Allerdings müssen Sie diese steuerfreie Arbeitgeberleistung in Ihrer Steuererklärung angeben: Sie wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Dienstfahrrad: Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn ein (Elektro-)Dienstfahrrad, das Sie auch privat nutzen dürfen, müssen Sie den geldwerten Vorteil nicht versteuern. Die Steuerbefreiung ist zunächst bis Ende 2021 befristet. Auch sie greift nicht, wenn Sie das Rad aus Ihrem bisherigen Gehalt bezahlen (die sogenannte Gehaltsumwandlung).
Elektro-Dienstwagen: Einen Firmenwagen, den Sie auch privat nutzen, versteuern Sie entweder per Fahrtenbuch oder pauschaler Ein-Prozent-Regel. Für jeden Monat ist dann 1 Prozent des Bruttolistenneupreises anzusetzen. Dieser Wert wird nun halbiert für Elektro- und schadstoffarme Hybrid-Dienstwagen, die zwischen 2019 und Ende 2021 neu angeschafft werden.
Weitere Steueränderungen 2019 haben wir in unserem Ratgeber zusammengefasst.
Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.
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