
Menschen mit Behinderung können in der Steuererklärung entweder die Kosten der Behinderung einzeln nachweisen – oder unbürokratisch einen Pauschalbetrag beanspruchen. Erstmals nach 45 Jahren erhöht der Fiskus die Behinderten-Pauschbeträge: Der Bundesrat hat das Gesetz vor einer Woche verabschiedet. Ab 2021 gelten die doppelten Beträge und die Systematik wird modernisiert.
Der Pauschalbetrag ist gestaffelt nach dem Grad der Behinderung (GdB). Bei einem GdB von unter 50 ist die Chance auf den Pauschbetrag künftig größer, weil Zusatzvoraussetzungen ab 2021 wegfallen. Bereits ab einem GdB von 20 kannst Du jetzt einen Pauschbetrag von 384 Euro im Jahr beantragen. Er steigt in Zehnerschritten bis 2.840 Euro bei einem GdB von 100. Für Blinde und hilflose Menschen wird er auf 7.400 Euro verdoppelt. Hast Du höhere Kosten, solltest Du die besser einzeln nachweisen.
Anders funktioniert die neue Fahrtkosten-Pauschale: Gehbehinderten ab einem GdB von 70 und allen ab einem GdB von 80 steht eine Pauschale von 900 Euro zu, außergewöhnlich Gehbehinderten und hilflosen Menschen sogar 4.500 Euro. Die Pauschale kannst Du statt der bisher aufwendig selbst ermittelten Fahrtkosten ansetzen – ohne Nachweispflichten. Allerdings zählen Fahrt-, Umbau-, Pflege- und Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Und bei denen zieht das Finanzamt Deine individuelle „zumutbare Belastung“ ab.
Weitere Verbesserung: Wenn Du einen Angehörigen pflegst, kannst Du ab 2021 bereits ab Pflegegrad 2 von einem Pflege-Pauschbetrag zwischen 600 und 1.800 Euro profitieren.
Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.
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