Sparda Bank West
Bild: IMAGO / Manngold

Den Streit um Prämiensparverträge begleiten wir seit Jahren. Die Banken berechneten die Zinsen falsch, so dass viele Sparer noch heute Geld nachfordern können. Im Oktober 2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwar entschieden, wie Banken variable Zinsen anpassen müssen. Nicht aber, an welchem Zins sie sich dabei orientieren müssen: der sogenannte Referenzzins.

Dies muss nun das Oberlandesgericht (OLG) Dresden klären – die Entscheidung in der dort anhängigen Musterklage steht noch aus. Die meisten Sparkassen und Banken warten einfach ab, einige bieten ihren Kundinnen und Kunden schon Vergleiche an.

Die Bank tut so, als gebe es eine Einigung

So war es bei unserer Leserin Elke: Sie bekam von der Sparda-Bank West eine Neuberechnung der Zinsen samt Ankündigung einer kleinen Erstattung. Unsere Leserin lehnte ab, weil die Bank nicht mit dem Referenzzins rechnete, den die Verbraucherzentralen und auch einige Gerichte für angemessen halten (Bundesbank WX4260).

Später bemerkte sie auf ihrem Konto eine Gutschrift: Die Bank hatte 290 Euro überwiesen. Elke fragt uns, wie sie darauf reagieren soll: Zurückgeben oder behalten?

Immerhin räumt die Bank damit ihre Schuld ein

Mit der Überweisung erkennt die Sparda-Bank an, dass sie die Zinsen nachberechnen muss. Selbst wenn Elke das Geld behält, verzichtet sie damit nicht auf ihre Rechte.

Sie sollte der Bank aber schreiben, dass sie mit der Neuberechnung nicht einverstanden ist, das Vergleichsangebot nicht annimmt. Dann kann sie abwarten, welchen Referenzzins das OLG Dresden festlegt.

Neues Urteil mit niedrigen Rückzahlungen

Wenn es allerdings nach einem aktuellen Urteil dieses Gerichts geht, fällt der Zinssatz nicht so üppig aus wie von Verbraucherschützern erhofft. Am Mittwoch hat das OLG Dresden in einer Einzelklage die Monatswerte der Zinsreihe von Bundeswertpapieren mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit herangezogen (Az. 5 U 1973/20).

Im Ergebnis musste die Sparkasse zwar nachzahlen, aber weniger als gefordert. Die Entscheidung könnte die Richtung weisen für die Musterklagen. Das letzte Wort hat der Bundesgerichtshof.

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Britta Beate Schön
Autor

Stand:

Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig.

2 Kommentare

  1. Mein Prämiensparvertrag vom15.12.1998, wurde mir zum 01,12,2020, seitens der Sparkasse gekündigt. Aufgrund des Artikels von Finanztip, Neuberechnung der Zinsen anzufordern, habe ich diese bei meiner Sparkasse eingereicht, die mir wiederum mitteilte, dass der 5.Zivilsenat des OLG Dresden in einem Beweisbeschluss vom 14. Januar 2022, das das Gericht die Rechtsprechung des BGH dahin versteht, dass im Rahmen einer Nachberechnung von ist-Zinssätzen und nicht von gleitenden Zinssätzen bei der Auswahl des Referenzzinses auszugehen ist und in seinem Urteil die Zinsreihe der 8-15 jährigenBundeswertpapiere-ist-Werte für anwendbar erklärt. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung wurde eine Pauschale Neuberechnung für meinen Vertrag erstellt, aus der sich ein Zinsnachzahlungsanspruch für mich ergibt. Sollte ich das Angebot annehmen, oder auf das Urteil eines neuen Verfahrens warten.

    1. Hi, bei mir ähnliche Situation. Von 02.1998. der Vertrag und jetzt im Februar 2023 ausgelaufen. Gleiches Angebot. Die Frage ist, ob der BGH dann noch etwas verbraucherfreundlicher urteilt und einen besseren Zins ala Grundlage nimmt, wie von der Verbraucherzentrale gefordert.
      Ich werde das Angebot der Sparkasse vermutlich ablehnen. Der Betrag ist bei mir nicht sooo hoch, ca 400 Euro Nachzahlung. Also im best case gibt’s bisschen mehr…

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