
1. Normal in Rente – alles geht
Was vielen gar nicht klar ist: Wer einmal regulär im Ruhestand ist, darf so viel nebenbei verdienen, wie er will. Die gesetzliche Rente ist schließlich eine Versicherungsleistung, kein staatlicher Zuschuss. Von der Rentenversicherungspflicht bist Du also im (Un-)Ruhestand befreit. Bedenke aber, dass auf Deine Einkünfte im Alter auch Steuern und Krankenkassenbeiträge fällig werden. Mehr dazu in findest Du in unserer Steuer-Serie.
Es ist sogar möglich, dass Du im Alter auf die Versicherungsfreiheit verzichtest – und weiter normal den Arbeitnehmeranteil in die Rentenkasse einzahlst. Auch der Arbeitgeber muss dann weiter für Dich Beiträge für Deine gesetzliche Rente einzahlen. So besserst Du als Ruheständler Deine Rente laufend auf. Selbst bei einem Minijob lohnt sich das. Hier musst Du für die Rente nur 3,6 Prozent von Deinem Lohn selbst zahlen, das macht bei vollen 450 Euro Einkommen 16,20 Euro im Monat. Pro Jahr, das Du jobbst, bringt Dir das dauerhaft 4,40 Euro mehr an Monatsrente ein.
2. Flexi-Rente: Anrechnung und Höchstgrenze
Anders ist es, wenn Du die Flexi-Rente nutzt und vorzeitig in den Ruhestand gehst. Das taten 2017 etwa die Hälfte der Altersrentner. Dann gibt es klare Grenzen, was Du hinzuverdienen darfst: 6.300 Euro pro Jahr. Verdienst Du mehr, werden 40 Prozent Deines Mehrverdienstes von Deiner Rente abgezogen.
Ein Beispiel: Du erhältst 1.200 Euro Rente und verdienst in einem Job 1.000 Euro im Monat. Dann beträgt Dein Jahresgehalt 12.000 Euro. Minus 6.300 Euro Freibetrag bleiben 5.700 Euro, von denen 40 Prozent von Deiner Rente abgehen, also 2.280 Euro pro Jahr. Pro Monat verlierst Du also 190 Euro Rente.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet zwei Rechner an, mit denen Du ermitteln kannst, wie viel Dir abgezogen wird. Falls Du besonders viel zusätzlich verdienst, kann es passieren, dass Du an den „Hinzuverdienstdeckel“ stößt. Von da an geht der Hinzuverdienst eins zu eins von der Rente ab. Auch das geben die oben genannten Rechner an. Eventuell wurde Dir der Hinzuverdienstdeckel bereits im Rentenbescheid genannt.
Viele Rentner arbeiten als Minijobber. Mit einem Einkommen von höchstens 12 mal 450 Euro und zwei Monaten mit doppeltem Salär also 6.300 Euro, bleiben Flexi-Rentner unter dem Freibetrag. In der Frührente nach dem neuen Flexi-Renten-Gesetz von 2017 bleiben sie rentenversicherungspflichtig. Das heißt, das Minijob-Gehalt bringt weitere Rentenpunkte ein.
Ausnahme im Jahr 2020 wegen der Corona-Krise:
Um den Mangel an bestimmten Fachkräften zu lindern, hat die Bundesregierung die Verdienstgrenze für Flexi-Rentner für dieses Jahr von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Bis zu diesem Extra-Einkommen gibt es also keinerlei Abzüge von der Flexirente. Mehr dazu hier.
3. Hinterbliebenenrente: Anrechnung von Rente und Einkommen
Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und sich etwas hinzuverdienen will, muss genauer kalkulieren. Dazu wird zunächst ein fiktives Nettoeinkommen ermittelt von allen Quellen ohne Abzüge. Also Rente plus Nebenjobs und weitere Einkünfte. Von der Rente werden dazu pauschal 14 Prozent abgezogen, vom Bruttoeinkommen 40 Prozent, um dieses Nettoeinkommen zu bestimmen. Dann wird ein monatlicher Freibetrag abgezogen von derzeit (Stand: 2020) 903 Euro (West) oder 877 Euro (Ost), gegebenenfalls mehr, falls Du noch Kinder in Ausbildung haben solltest. Von dem Betrag, der übrigbleibt, werden 40 Prozent errechnet. Das ist der Betrag, der Dir von der Witwenrente abgezogen wird.
Ein Beispiel: Gehen wir wieder von 1.000 Euro Rente und 1.200 Euro Brutto-Gehalt aus für einen Rentner in Ostdeutschland. Minus 14 Prozent von der Rente (140 Euro) und minus 40 Prozent vom Bruttogehalt (480 Euro) macht zusammen 1.580 Euro. Nun wird der Freibetrag Ost abgezogen von 877 Euro. Damit kommen wir auf 703 Euro, um die der Freibetrag übertroffen wird. Pro Monat werden dann 40 Prozent von 703 Euro, also 281 Euro abgezogen von der Witwenrente.
Übrigens zählen zum Einkommen auch weitere Renten, Zinseinkünfte, Mieteinnahmen und anderes.
Außer für Euch gilt altes Recht: Falls nämlich Dein Partner vor 2002 verstorben ist – oder Ihr vor 2002 geheiratet habt und einer von Euch beiden vor 1962 geboren wurde, zählt nur die gesetzliche Rente als Einkommen.
Finanztip Renten-Serie:
1. Freiwillig in die Rentenkasse einzahlen
2. Früher in Rente – ohne Abschläge
3. Wer andere pflegt, verdient mehr Rente
4. Warum Frauen noch immer im Nachteil sind
5. Wie Heiraten Dich fürs Alter absichert
6. So viel kannst Du in Rente hinzuverdienen
7. Wenn Du nicht mehr arbeiten kannst
8. Grundsicherung und Grundrente
Matthias Urbach war von 2014 bis 2022 stellvertretender Chefredakteur von Finanztip. Als Diplomphysiker und Absolvent der Henri-Nannen-Schule kombiniert er analytisches und redaktionelles Know-how. Zuvor war er unter anderem als Verlagsdirektor beim SpringerNature-Wissenschaftsverlag und als Leiter von taz.de tätig.
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10 Kommentare
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Habe eine Frage,unzwar bin ich Rentner und bekomme 1007,00€ Rente im Monat
Wieviel kann ich im Monat ohne Abzüge dazu verdienen?
Guten Morgen,
ich bekomme ab 04/21 Altersregelrente. Ich gehe weiterhin arbeiten (1200.00€ mntl.) und bin PKV versichert.
Mein Arbeitgeber teilte mir mit, er zahlt ab 04/21 keinen Zuschuss zur PKV mehr.
Ist es gesetzlich geregelt (keinen Zuschuss zu geben) oder wäre es möglich einen Zuschuss zur PKV zu bekommen?
Die Zuverdienstgrenze ist im 2. Corona-Jahr sogar noch erhöht worden; sie liegt 2021 bei 46060 €.
Grüße, Claudia
Hallo
Habe eine Frage zu dem Thema
Ich bin 58 Jahre gehe noch arbeiten und habe ein Bruttogehalt von 2050€ ich habe 41 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt
Letztes Jahr ist mein Mann gestorben ich bekomme Witwenrente
760€ wie wir das versteuert muss ich mit viel Abzügen rechnen?
Würde mich über eine
Antwort freuen.
Danke
Diese Frage ist ein wenig zu speziell für dieses Forum. Am besten wenden Sie sich an ein Lohnsteuerhilfeverein.
https://www.finanztip.de/lohnsteuerhilfeverein/
Oder sie versuchen das selbst zu klären mit Hilfe einer Steuersoftware.
https://www.finanztip.de/steuersoftware/
Hier finden Sie weitere Tipps:
Ratgeber Witwenrente
https://www.finanztip.de/witwenrente/
Ratgeber Steuern
https://www.finanztip.de/steuererklaerung/
Interessant ist übrigens, dass es sich bei den 6.300 €, die bei der Flexi-Rente nicht angerechnet werden, um einen Jahresbetrag handelt. Geht man innerhalb eines Jahres in Rente, verringert sich diese Betrag jedoch nicht. Das heißt: Theoretisch könnte man zum 1. Dezember eines Jahres in Rente gehen und sowohl im Dezember des gleichen Jahres wie auch im Januar des darauffolgenden Jahres jeweils 6.300 € verdienen ohne dass die Rente um einen Cent gekürzt wird!
Renten und Kindergeld aus dem Ausland:
1972 bin ich mit meiner Familie ( 2 Kinder ) aus der CH nach D zurückgehrt,
Meine Frau und ich haben über Jahre im Ausland gearbeitet. Die Kinder sind in der CH geboren ( 1969 + 1972 ).
Nach längeren Diskussionen mit der früheren CSU Fraktionsvorsitzenden und auf Basis eines Abkommens zwischen D und der CH werden beide Kinder meiner FRau in der AHV Rente zugerechnet, leider nicht der auch bestehenden D-Rente.
Nun kommen neue Kindergeld Zusagen mit einer Erhöhung auf 3 Punkte.
Die CH wird wohl sich nicht dem deutschen Recht anschließen und mehr Rente zahlen.
Warum werden wir mit Auslandarbeit ( hier gibt es bestimmt mehrere Fälle) bestraft?
Kann ich als Vater nicht einen Antrag stellen, damit der Kindergeldpunkt meiner Rente zugeschlagen wird. Und welche Institution muß ich anschreiben?
Danke für die vielen hoch interessanten Themen
Danke für Ihre Antwort Herr Mack. Nun habe ich mich telefonisch gerade bei der DRV erkundigt und als Antwort folgendes Statement erhalten:“ Von der Rentenversicherungspflicht sei nur ich befreit, nicht aber mein Arbeitgeber, der müsse von Anfang an für mich den vollen Arbeitgeberversicherungsbeitrag an die DRV bezahlen; das habe der Gesetzgeber so eingerichtet, weil ja sonst die Arbeitgeberseite nur noch Rentner beschäftigen würde.“ Dann habe ich erneut einen Tag später angerufen um die Auskunft zu erhalten, dass die Versicherungspflicht nur individuell geklärt werden könne und dass meine Annahme, bis zu 3 Monaten oder 70 Arbeitstage im Jahr als Rentnerin sozialversicherungsfrei zu sein, so nicht stimme.
Es wäre wirklich sehr hilfreich von der DRV eine sachkundige klare Antwort zu erhalten, denn der Gesetzestext § 8 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 115 SGB IV ist doch klar und eindeutig formuliert.
Zunächst Fr. Dr. Leonhardt liegt nicht richtig. Nach 3 Monaten besteht Sozialversicherungspflicht nur für die Kranken- und Pflegeversicherung, nicht aber für die Rentenversicherung. Freiwillig können zusätzlich Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, die sich dann aber auch auf die Höhe der Rente auswirken.
Ich finde die Formulierung „normal in Rente gehen“ nicht ganz geglückt. „Normal“ in Rente geht nur wer die vollen Jahre (also 65 Jahre + x Monate entsprechend dem Geburtsjahr) abgewartet hat. Viele, die andere Regelungen nutzen und abschlagsfrei in Rente gehen (z.B. 45 Jahre Beiträge bezahlt haben und mit 65 in Rente gehen), können aber erst dann unbegrenzt hinzuverdienen, wenn sie auch das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Beim Geburtsjahrgang 1954 bedeutet unbegrenzt hinzuverdienen geht erst im Alter von 65 Jahren + 8 Monate geht. Wer vorher dazuverdient kann max. 6.300 € im Jahr ohne Abzüge verdienen.
„Von der Rentenversicherungspflicht sind Sie im (Un-)Ruhestand befreit. „. Nein, ich glaube, das ist nicht korrekt. Befreit bin ich als Altersrentnerin, 68 Jahre) nur für 3 Monate, bzw. 70 Arbeitstage im Jahr nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 115 SGB IV. Arbeite ich länger als diese Zeitspanne werde ich, soweit ich informiert bin, sozialversicherungspflichtig und muss in die RV einzahlen und zwar für die gesamte Zeit. Mein Arbeitgeber übrigens auch. Das Problem: ich habe nichts davon; nichts davon wird mir auf meine bereits bestehende Rente angerechnet. Bitte korrigieren Sie mich falls ich nicht richtig informiert bin, oder korrigieren Sie Ihren Beitrag. Danke.