
Wer zwei Wohnungen hat und deswegen bislang doppelt Rundfunkbeitrag zahlte, kann sich freuen: Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch den Beitrag zwar für verfassungsgemäß erklärt, sah aber Korrekturbedarf bei Zweitwohnsitzen (BVerfG, Az. 1 BvR 1675/16 u.a.).
Haben Sie mehrere Wohnungen, müssen Sie ab sofort nur noch einmal zahlen, entschieden die Richter in Karlsruhe. So können Sie 210 Euro im Jahr sparen – sofern Sie das beantragen. Finanztip stellt Ihnen dazu ein Musterschreiben zur Verfügung. Falls Sie bereits Einspruch gegen den Gebührenbescheid für die Zweitwohnung eingelegt hatten, können Sie sogar das bis heute gezahlte Geld zurückfordern.
Möglicherweise können Sie Ihren Zweitwohnsitz bald auch online vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Bislang ist das offizielle Online-Formular nicht darauf ausgelegt.
Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig.
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Hallo zusammen,
wegen meiner Arbeit bin ich nach Essen gezogen. Ich habe die Wohnung als meinen Zweitwohnsitz angemeldet. Im Ort, wo mein Hauptwohnsitz ist, lebe ich mit meiner Mutter zusammen. Dort gehört die Wohnung meiner Mutter. Für sämtliche Kosten etc. zahle ich meiner Mutter eine gewisse Höhe an Miete bzw. Hausgeld. Sie zahlt auch die GEZ. Meine Frage ist nun, kann ich mich für den Zweitwohnsitz von der GEZ befreien lassen? bzw. kann ich evtl. auch das bereits gezahlte zurück verlangen? oder geht das nicht, weil die Gebühr meine Mutter bezahlt im Hauptwohnsitz?
Ich wohne seit August 2022 in einer Zweitwohnung und zahle in meiner Hauptwohnung GEZ-Gebühren. Habe im Februar 23 Befreiung der Zweitwohnung beantragt und bekomme nun einen Bescheid für August 22 bis Januar 23 zusätzliche GEZ Gebühren zu zahlen und die Befreiung ist ab Februar 23 unbefristet bestätigt. Muss ich trotzdem, nur weil die GEZ in Ihren „Bedingungen“ schreibt: „Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Befreiung nicht ab dem Monat des Einzugs, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht länger vorgesehen.“, die doppelte Bezahlung der Gebühren von Aug. 23 bis Jan. 23 akzeptieren? Oder lohnt ein Einspruch? Wer hat hierzu Erfahrungen?
Detlef 22.09.2020
Wer kennt sich rechtlich aus?
Mit Wirkung vom 30.April 2011 habe ich von der ehemaligen GEZ eine Abmeldebestätigung des Ründfunkbeitrages für meine Zweitwohnung erhalten. Inzwischen gab es ja eine Änderung von Anzahl der Geräte auf eine Wohnungsgebühr. Ist mit dieser Veränderung auch gleichzeitig die Befreiungsbestätigung hinfällig oder hätte von der GEZ eine Kündigung erfolgen müssen?. Ich erhielt jetzt eine Nachzahlungsaufforderung in Höhe von 560 Euro. Bei einer Weigerung soll eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Danke für jeden Hinweis.
Hallo … wie sieht es aus mit Hauptsitz in London und Zweitwohnsitz in Deutschland – Essen.
in London bezahle ich meine Gebühren … in Deutschland bin ich ab und mal da … und in der Corona fase nicht einmal in Essen wegen Reisebeschränkungen. zweimal habe ich der GEZ geschrieben aber statt ein Antwort nur Rechnungen … ist das Normal. Was soll ich machen?
Alles gute und bleibt gesund
Liebe Obinna
Haben Sie eine Antwort auf Ihre Frage im Bezug Rundfunkgebühren bei Wohnsitzen in London und in Essen erhalten?
Ich bin in einer ähnlichen Situation. Im Internet finde ich keine Infos dazu und ich kenne niemanden, der in einer ähnlichen Situation ist. Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort.
Mit herzlichen Grüßen
Izabela
Guten Tag,
ich habe einen 2. Wohnsitz, der aber nicht angemeldet ist (nur Mietvertrag). Laut Gemeinde ist es auch nicht notwendig, da ich weniger als 2 Wochen pro Monat dort lebe. Die ersten 2 Monate war meine Tochter dort fest gemeldet, musste aber gesundheitsbedingt wieder zu uns zurückkehren. Da ich beruflich die Wohnung noch ein paar Monate weiter genutzt habe (1 Woche pro Monat) habe ich den Mietvertrag erst zum Dezember diesen Jahres gekündigt. Komischerweise wusste die GEZ innerhalb von 2 Wochen über die Anmeldung meiner Tochter in meiner 2. Wohnung bescheid. Von der neuen, gesundheitsbedingten Anmeldung an meinem Hauptwohnsitz wusste plötzlich niemand etwas. Stattdessen erhielt Sie einen Beitragsbescheid über 105 Euro. Dies wollte ich jetzt klären, mit der Aussage, der Bürger muss sich um die Abmeldung selber kümmern (Anmeldung automatisch, Abmeldung nicht). Außerdem muss ich jetzt als Mieter der Wohnung diese Gebühren begleichen, (nach Aussage – pro Wohnung einmal zahlen) es sei denn ich lasse mich befreien. Laut Verbrechersyndikat GEZ muss ich mich dazu bei der Gemeinde anmelden. Für mich würde das bedeuten: 650 km (einfache Fahrt) zum Anmelden, dann befreien lassen und dann wieder 650 km zum Abmelden.
Ist das so korrekt? Oder kann ich mich auch ohne (nicht notwendige) Anmeldung als Zweitwohnsitz befreien lassen?
Wie soll ich jetzt mit der Zahlungserinnerung umgehen? Erst mal zahlen?
Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.
Michael
korrekt, das BGH Urteil ist also fehlerhaft, es befreit nur single Haushalte die 2 Wohnungen haben..
Wir haben ein Haus als Zweitwohnsitz gekauft und jetzt soll mein Mann dafür die Gebühren zahlen, obwohl wir beide an Hauptwohnsitz und an Zweitwohnsitz gemeldet sind und ich schon im Hauptwohnsitz zahle. Ist das richtig? LG Michaela?
Ich fürchte ja, befinde mich in der gleichen Situation. Der Aufhänger ist wohl der, dass man pro Person nicht doppelt zahlt. Hauptwohnung zahlt mein Mann, der ist für die Zweitwohnung befreit. Da ich in der Hauptwohnung nicht zahle, bin ich jetzt bei der Nebenwohnung dran. Angeblich ist das so korrekt. Es soll jeder nur einmal zahlen müssen, das wir verheiratet sind und die Wohnungen gemeinsam nutzen, spielt in der Logik keine Rolle. Hier geht es nur darum, dass für jede Wohnung einmal gezahlt wird.
Es gibt Neuigkeiten zum Zweitwohnsitz. Es soll im nächsten Jahr neue Regeln geben, nach denen Sie sich sicher befreien lassen können. Aber auch schon jetzt gibt es Anwälte, die der Auffassung sind, dass die Ablehnung der Befreiung nicht mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist. Alle Neuigkeiten finden Sie in unserem Ratgeber. https://www.finanztip.de/rundfunkbeitrag/
Meine Ehefrau und ich bewohnen eine gemeinsame Hauptwohnung und haben eine gemeinsame Gartenlaube, die als Zweitwohnung angemeldet ist. Die Zweitwohnung war für die Wintermonate abgemeldet. Die Hauptwohnung bezahlte meine Ehefrau, die Nebenwohnung ich.
Mit der Neuregelung zu Zweit- oder Nebenwohnungen sollen beide Anmeldungen von der gleichen Person sein, so dass ich für beide Wohnungen Nutzer wurde. Für die Nebenwohnung wurde ich vom Rundfunkbeitrag befreit.
Da meine Ehefrau in der Laube als Nebenwohnung gemeldet ist, erhielt sie nun die Zahlungsaufforderung für einen vollen Monatsbetrag.
Aufwand für den Kunden – voller Nutzen für den Beitragsservice.
Update: Habe im April noch gegen den Festsetzungbescheid Widerspruch eingelegt (ohne Anwalt, nur Einschreiben mit Rückschein) und hilfsweise rückwirkende Befreiung beantragt. Auf vorherige telefonische Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass Mahnung und Pfändung bei Eingang eines Widerspruchs ausgesetzt werden (entgegen den Ausführungen im Festsetzungsbescheid), was auch erfreulicherweise so umgesetzt wurde. Letzte Woche habe ich nun meine rückwirkende Befreiung ab 01.01.2016 und die Aufhebung des Bescheids erhalten. Geht doch 😉
Und noch eine Variante:
Zahle am Erstwohnsitz, bekomme aber für den Zweitwohnsitzung schon aus der Zeit vor dem BGH-Urteil Gebührenrechnungen (kein Festsetzungsbescheid), die ich nie beglichen und nicht beantwortet habe, wodurch Rückstände entstanden sind. Nach dem Urteil habe ich den Zweitwohnsitz erfolgreich ab Datum des Urteils bereits befreit bekommen. Nun bekomme ich trotzdem einen Festsetzungsbescheid für die rückständigen Beträge aus der Zeit vor dem Urteil. Also wider dem BGH-Urteil. Im Festsetzungsbescheid ist sogar aufgeführt, dass ich jetzt befreit bin. Bodenlose Frechheit.
Ich interpretiere das Urteil (Gründe, D., II., Zitat:
„… Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist.“)
so, dass auch in meinem Fall (bis zum Zeitpunkt des Urteils konnte ich ja noch keinen Rechtsbehelf einlegen, da kein Festsetzungsbescheid vorlag) nichts mehr rückwirkend gefordert werden darf. Sieht das jemand anders? Muss ich hier neben dem Widerspruch auch noch einen expliziten Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen (bzw. hätte ich das gleich so tun müssen?)?
Vielen Dank!
Noch eine Variante:
Beitragsservice forderte Beitrag rückwirkend nach für beruflich veranlasste Zweitwohnung.
Widerspruch eingelegt mit Hinweis auf BVerfG-Entscheidung und unter Vorlage von Meldebestätigungen beider Wohnungen sowie Nachweis des für den Familienhaushalt entrichteten Rundfunkbeitrags.
Monate später schreibt der Beitragsservice und lehnt die Befreiung ab. Begründung: das (vom Beitragsservice angelegte) Beitragskonto für die Zweitwohnung laufe auf den Namen des Ehemanns, das (von uns angemeldete) Beitragskonto für die Hauptwohnung auf den Namen der Ehefrau.
Werde dagegen Widerspruch einlegen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass z. B. Zweitwohnungen, die in Wirklichkeit verkappter alleiniger Haushalt sind (etwa nach Trennung), nicht befreit werden sollen. Hierfür muss aber die melderechtliche Situation entscheidend sein, nicht die Zuordnung der Beitragskonten. Denn das würde zu willkürlichen Ergebnissen führen. Denkbar ist ja nicht zuletzt auch, dass beide Ehepartner jeweils beruflich veranlasste Zweitwohnungen unterhalten. Wenn dann das Beitragskonto nur auf einen von beiden läuft, könnte nur dieser Ehepartner die Befreiung „seiner“ Zweitwohnung erreichen.
Hat jemand Erfahrung mit ähnlichen Konstellationen?
Ich habe mehrmals wegen des bezahlten Beitrags für eine Zweitwohnung an die Gebühreneinzugsstelle geschrieben, alle notwendigen Unterlagen beigefügt, jedoch keine Antwort erhalten. Es erfolgte auch keine Rückmeldung, dass meine Anträge eingegangen sind.
Habe gestern Bescheid über die Rundfunkgebühr für den Zweitwohnsitz den meinen Mann und
ich nutzen bekommen.Gleichzeitig eine Forderung von 105€ ,die ich zu entrichten habe da der Betrag aufgelaufen sei,und ich jetzt Nutzer der Rundfunkanstalt wäre.Haupt und Zweitwohnsitz sind bei der GEZ auf meinen Mann angemeldelt. Ist das korrekt?
Mit freundlichem Gruß
Wenn auf dem Ehemann beide Wohnungen angemeldet wurden, er diese Gebühren für beide Wohnungen bisher gezahlt hat (Haupt- und Zweitwohnung), dann nicht korrekt. Aber innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen, dann vor Ablauf dieser vier Wochen diesen festgestzten Betrag überweisen mit dem Vermerk „Zahlung unter Vorbehalt“. Widerspruch entweder über deren Internetseite einlegen, besser per Einschreibebrief und Rückschein.
Dann die Befreiung für diese Zweitwohnung beantragen, Zweitwohnung wird dann rückwirkend zum 01.07.2018 befreit… dauert allerdings bei der Landesfunkanstalt sehr lange, die wollen halt das Geld bei sich bunkern.
Hier noch ein anderer Sachverhalt. Für die Zweitwohnung wurde der Lastschrifteinzug zum nächstmöglichen Termin durch die GEZ eingestellt. Auf Nachfrage was mit dem Betrag seit Wirksamkeit des Urteils ist, wurde auf die Verrechnung mit dem Konto der Hauptwohnung verwiesen. Da dies bisher nicht geschah, erfolgte ein erneuter Widerspruch. Nun die Antwort. Da Die Zahler beider Wohnung nicht gleich sind, besteht kein Anspruch auf Die Nichtzahlung für die Zweitwohnung. Kann mir einer diesen Unsinn erklären? Ein Ehepartner/Lebenspartner bezahlt über sein Konto die Gebühren für die Hauptwohnung und der andere,der dienstlich bedingt eine Zweitwohnung nehmen muss, zahlte die Gebühren für die Zweitwohnung. Muss mann jetz auch noch nachweisen, dass man verheiratet/verpartnert ist und weshalb der eine die Zweitwohnung nehmen muss?
Auch ich habe Probleme mit der Zweitwohnung. Noch im Juli beantragte ich die Befreiung inkl. der geforderten Meldebescheinigungen. Monatelang hörte ich nichts. Heute kamen dann zwei Rechnungen über insgesamt knapp 200,00 Euro, die ich entrichten solle. Die Höhe ist mir schleierhaft (34,98 wird für die eine Wohnung berechnet, 52,50 für die andere) und dann ab Dezember steht auf einmal da „Rundfunkbeiträge für 2 Wohnungen“. Ich bin wirklich so unfassbar ungehalten über diesen absolut unmöglichen Umgang. Da wird einem wirklich zeit gestohlen (und Geld), das man beides sinnvoller einsetzen könnte. Wie sollte man sich nun verhalten? Mit freundlichen Grüßen
Mit Schreiben vom 20.7.18 habe ich einen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung für meine berufsbedingte Zweitwohnung gestellt. Zum Nachweis habe ich diesem Schreiben die Anmeldebestätigungen für den Erst- und den Zweitwohnsitz sowie die Bescheide über die Zweitwohnungssteuer beigefügt.
Im September hat dann der Beitragsservice mich aufgefordert, die Anmeldebestätigungen zu senden. Offensichtlich waren diese verloren gegangen. Am 17.9.18 habe ich die Anmeldebestätigungen also erneut an den Beitragsservice gesendet. Zwischenzeitlich musste ich erneut den Beitrag für die Zweitwohnung entrichten.
Am 25.11.18 habe ich per Beitragsservice-Kontaktformular gebeten, einen Befreiungsbescheid zu erstellen und die letzte Zahlung zu erstatten. Bis heute, 9.12.18, keine Reaktion!
Lieber Harald,
das ist sehr traurig. Ich wünsche Ihnen trotzdem Durchhaltevermögen. Vermutlich haben Sie einen Rückzahlungsanspruch, was ich selbst nicht geprüft habe. Ich würde auf keinen Fall weitere Zahlungen leisten. Eine Haftung kann daraus nicht hergeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Renate Prissner
Ich würde keine Gebühren für die Zweitwohnung mehr zahlen. Irgendwann wird dann dieser Beitragsservice aus Köln einen Festsetzungsbescheid erlassen mit einem festgesetzten Betrag. Dann innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einlegen oder gleich klagen. Wenn Widerspruch eingelegt wird noch drei Monate warten und dann erst klagen. Wichtig aber diesen festgesetzten Betrag innerhalb von vier Wochen überweisen, da bei einem Widerspruch oder Klage dieser Betrag fällig wird, wenn dieser Feststzungsbescheid nicht innerhalb dieser Frist aufgehoben wird. Widerspruch oder Klage hat keine aufschiebende Wirkung bei deren Festsetzungsbescheid.
Guten Tag,
nach formloser Beantragung der Befreiung wurde mir nach 14 Tagen ein Formular zugesandt und eine Bestätigung des Einwohnermeldeamts verlangt. Diese wurde umgehend Ende September eingereicht. Seither keine Antwort mehr, der Betrag wird aber weiter abgebucht. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Grüße…UK
Sehr geehrter Herr Kohn,
meine Empfehlung, Einzugsermächtigung dringend widerrufen, rückrufbare Beiträge (bis zu 6 Wochen auf der Bank möglich), gutschreiben lassen und überzahlte Beträge zurückfordern mit Bezug auf das Urteil. Reaktion abwarten und ggf. zuviel bezahlte Beträge einklagen. Es bestehen vermutlich gute Chancen zumindest Beträge ab Urteilsverkündung des BGH zurück zubekommen. Dies stellt keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung kann ich hierzu nicht übernehmen.
„doppelter Rundfunkbeitrag wegen Zweitwohnsitz“
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Interesse las ich ihren Beitrag zum doppelten Rundfunkbeitrag wegen einer Zweitwohnung.
Ich bin davon betroffen und benutzte ihr Musterschreiben für den Antrag auf Befreiung.
Alle geforderten Angaben wurden darin gemacht und das Schreiben am 16. August an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln mit einfachen Brief (kein Einschreiben), geschickt.
Bis heute gibt es keinerlei Reaktion vom ARD ZDF Beitragsservice!
Inzwischen las ich Finanztest, daß ein spezielles Meldeformular mit eingereicht werden muß.
Ist das wirklich notwendig? Bei der Anmeldung zum Rundfunkbeitrag wurdes diese nicht verlangt!
Mit freundlichen Grüßen
Wenn die antworten, dann fordern sie eine Meldebescheinigung für die Hauptwohnung und eine weitere Meldebescheinigung für die Zweitwohnung. Diese Meldebescheinigungen sind für die Befreiung nicht notwendig, wenn nachgewiesen wird das alle Zahlungen von Dir stammen (Kontoauszüge), da wenn Klage eingelegt wird, dann wird diese Zweitwohnung ab dem 01.07.2018 unbefristet befreit und zwar ohne Meldebescheinigungen, diese sind dann auf einmal nicht mehr notwendig. Allerdings muss nachgewiesen werden das der Beitragsschuldner (so nennen die das) alle Zahlungen getätigt hat.
Ohne Einschreiben war schlecht, geht zwar, doch wenn die Landesrundfunkanstalt oder der Beitragsservice diesen Brief entsorgt hat und dann sagt keinen Brief erhalten, dann schlechte Karten für Dich. Warum nicht deren Kontakt Formular auf deren Internetseite benutzt und diesen Antrag als Anhang eingefügt? Dann gibt es wenigstens eine Bestätigung von denen und ist sogar kostenlos.
Mfg Mathias
Wenn bis jetzt nicht geantwortet wurde, dann würde ich diesen Antrag noch einmal über deren Kontaktseite senden, diese Bestätigung ausdrucken und speichern. Dann müsstest Du mindestens drei Monate warten, dann erst bei Gericht eine Klage einreichen. Besser wäre Einschreiben mit Rückschein, aber dann gleich an die zuständige Landesrundfunkanstalt.
Denn wenn nicht gewartet wird und Klage vor drei Monaten eingereicht wird, dann bekommst Du Deine Befreiung für die Zweitwohnung mit Antrag das Du dann die Kosten für diesen Antrag tragen sollst, Begründung warst nicht gedultig (§ 75 Satz 2 VwGO).
Seit einem Monat, keine Reaktion auf einen schriftlichen Antrag auf Befreiung und Entzug des SEPA-Mandats seitens der Rundfunkanstalten; auf der Internetseite Rundfunkbeitrag gibt es weiterhin lediglich das versprechen sich um ein geeignetes Antragsformular demnächst zu kümmern und die lapidare Aussage das man ja keinen Nachteil zu erwarten hat. In Anbetracht dessen, dass weiterhin Gebühren für die Zweitwohnung eingezogen werden und man auch keinerlei Zinsen offenbar erwarten kann, bis sich der Verwaltungsapparat in gewohnt stoisch behäbiger Art und Weise in Bewegung setzt, sehe ich es nicht gegeben das einem hier kein Nachteil entsteht. Welche Möglichkeiten hat man sein Recht mit etwas mehr Nachdruck durchzusetzen?