Seltene Münze
Bild: Victoria-Jones, PA-Wire, dpa

Weil es seit Jahren praktisch keine Zinsen gibt, schauen sich viele nach Alternativen um. Und mancher lässt sich verleiten, in Sachwerte zu gehen, wie Schmuck, Antiquitäten, Münzen, aber auch Gold, Silber oder sogar in Kryptowährungen wie Bitcoins. Der Vorteil: Wenn diese Dinge an Wert gewinnen, wird darauf keine Kapitalertragsteuer fällig wie etwa auf Festgeld oder Aktien.

Auf der anderen Seite sind diese Investments sehr spekulativ – und unter Umständen werden beim Verkauf trotzdem Steuern fällig: Wer die Wertgegenstände zu schnell wieder losschlägt, muss auf den Gewinn Einkommenssteuer zahlen. Und wer den Eindruck erweckt, gewerbsmäßig zu handeln, von dem verlangt das Finanzamt Umsatz- und Gewerbesteuer.

Wir haben deshalb für Sie die Fallstricke beim Verkauf von privaten Wertgegenständen zusammengefasst:

1. Spekulationsfrist von zwölf Monaten

Wenn Sie Wertsachen wie Edelmetalle, Schmuck, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Oldtimer, Münz- und Briefmarkensammlungen länger als ein Jahr besitzen, ist der Verkauf immer steuerfrei. Dasselbe gilt für Bitcoins und fremde Währungen. Der Kauf und Verkauf innerhalb von zwölf Monaten ist hingegen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Erzielen Sie in einem Jahr einen Gewinn von mindestens 600 Euro aus allen Geschäften dieser Art, müssen Sie darauf Einkommenssteuer zahlen – und zwar auf den gesamten Betrag, nicht nur auf das, was die 600 Euro übersteigt.

Versteuert wird mit Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz. Übertreffen Sie die 600-Euro-Grenze, müssen Sie für dieses Jahr automatisch eine Steuererklärung abgeben. Die privaten Veräußerungsgeschäfte tragen Sie als „sonstige Einkünfte“ in der Anlage SO ein. Wer steuerpflichtige Gewinne nicht angibt, kann wegen Steuerhinterziehung dran sein oder zumindest wegen einer milderen „leichtfertigen Steuerverkürzung“.

Wenn Sie beim Weiterverkauf Verluste machen, können Sie das gegen Ihre Gewinne verrechnen.

Versteigerung
Bild: Wolfgang Kumm dpa

2. Was gilt bei einem Verlust?

Wie gesagt: Solche Anlagen sind spekulativ. Vor allem Währungen und Edelmetalle schwanken stark im Wert. Der Preis für Gold schwankte in den letzten zwölf Monaten zwischen 1.200 und 1.550 Euro pro Feinunze, der für Bitcoin sogar zwischen knapp 3.000 und gut 12.000 Euro. Man kann also auch leicht Verluste machen.

Verkaufen Sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, können Sie mit dem Verlust Ihre Steuern senken: Beantragen Sie mit einem Kreuz auf dem Mantelbogen Ihrer Steuererklärung, dass das Finanzamt einen Verlust feststellen soll, und geben Sie die ausgefüllte Anlage SO ab.

Diesen Verlust dürfen Sie ausschließlich mit einem Gewinn aus einem anderen privaten Veräußerungsgeschäft verrechnen. Das Gute daran: Haben Sie in dem Jahr keine Gewinne gemacht, dürfen Sie den Verlust auch mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnen – oder ihn für künftige Gewinne vormerken. Man spricht dann von einem Verlustvortrag.

3. So berechnen Sie einen Gewinn oder Verlust

Bei fremden Währungen oder Kryptowährungen ist es ja oft so, dass Sie Vermögen über eine bestimmte Zeit ansammeln. Wenn Sie dann von Ihrem Währungskonto einen Betrag abbuchen, zum Beispiel 100 Dollar, dann stellt sich natürlich die Frage, welche 100 Dollar Sie ausgegeben haben. Die, die Sie ganz am Anfang eingezahlt haben, oder die, die vielleicht erst vor einem Monat auf dem Konto eingingen.

Die Antwort: Das Finanzamt geht davon aus, dass Sie die 100 Dollar ausgeben, die Sie ganz am Anfang eingezahlt haben. Die Methode heißt auch „First in, first out“ (Fifo-Methode). Machen Sie sich klar, dass Sie Ihre Dollar oder Bitcoins nicht nur verkaufen, indem Sie sie in Euro zurücktauschen. Auch wenn Sie damit etwas bezahlen, ist es faktisch ein Verkauf, auf den innerhalb der Spekulationsfrist Steuern fällig werden können.

Um den Gewinn auszurechnen, kommen Sie also nicht darum herum, den Zeitpunkt jedes Kaufs und Verkaufs zu notieren, die Anzahl und den Kurs der Münzen und die Gebühren. Mittlerweile gibt es Software, die dabei hilft.

Vom Kursgewinn können Sie die Anschaffungskosten und die Gebühren abziehen – sowie weitere Werbungskosten.

4. Gewerbsmäßiger Verkauf

Über Portale wie Ebay, Rebuy oder Kleinanzeigen-Websites lassen sich leicht auch wertvolle Dinge verkaufen. Die Grenzen vom privaten zum gewerblichen Verkauf sind da fließend. Steuerfahnder durchsuchen regelmäßig Onlineportale nach gewerbsmäßigen Händlern, die keine Steuern zahlen. Als Hinweise dafür gelten ihnen aufwendige Präsentation, häufiger Verkauf, viel Neuware und wenn Sie für Dritte verkaufen.

Problematisch kann es zum Beispiel werden, wenn Sie nach einer Erbschaft viel von Wert veräußern. Oder wenn Sie eine große Sammlung auflösen. Grundsätzlich gilt zwar der Verkauf zum Beispiel einer Münzsammlung quasi als letzter Akt des Sammelhobbys. Wenn Sie bei der Gelegenheit aber auch die Münzensammlungen von Freunden mitverhökern, wird es schwierig.

Wenn es sich um Gewerbe handelt, dann müssen Sie die gewerblichen Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben. Die Kosten für den Verkauf sind als Betriebsausgaben absetzbar.

Außerdem müssen Sie auch ein Gewerbe anmelden und eine Gewerbesteuererklärung abgegeben. Bleibt der gewerbesteuerliche Gewinn unter 24.500 Euro, fällt keine Gewerbesteuer an. Wenn Ihre Einnahmen dauerhaft unter 17.500 Euro bleiben, müssen Sie auch keine Umsatzsteuer abführen.

Solange Sie aber nur Dinge des täglichen Gebrauchs verkaufen, gibt es keine Probleme. Dazu gehört übrigens auch das Auto.

5. Sonderfall Bitcoin: Das Mining

Manche verdienen sich virtuelles Geld durch „Mining“ (Schürfen), beispielsweise von Bitcoins. Sie stellen Rechnerleistung zur Verfügung, um komplexe mathematische Aufgaben zu lösen, wodurch Bitcoins erzeugt werden. Als Belohnung erhalten sie dann Bitcoins.

Betreibt der Steuerpflichtige das Mining öfter und mit Gewinnerzielungsabsicht, kann das Finanzamt solche Aktivitäten als gewerbliche Tätigkeit einstufen.

Zum Ratgeber

Udo Reuß
Autor

Stand:

Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.

2 Kommentare

  1. Ich möchte die alten Münzen meines Opas verkaufen. Gut zu wissen, dass der Verkauf nach einem Besitz von mehr als einem Jahr steuerfrei ist. Besonders interessant finde ich die Hinweise auf die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Dokumentation und Bewertung der verkauften Münzen, um den Veräußerungsgewinn korrekt zu ermitteln.

  2. WARNUNG vor Zeitschriften-Versender der Dt. Post „pvz“!

    In 2017 warben Sie für preisverbilligte Zeitschriften-JahresAbos (hier: TV-Zeitschriften u. a.) der Dt. Post bzw. deren Tochter pvz. Daraufhin bestellte ich solch ein verbilligtes Jahres-Abo. Betrag dafür zog pvz von meinem Konto ein. – Überraschung: Nach Ablauf dieses Jahres-Abos lieferte pvz stillschweigend für ein weiteres Jahr weiter, zog (entgegen meiner Weisung) das wesentliche teurere Abo-Entgelt wieder ein. Mein Protest und die vorsroglich erneute Kündigung blieb unberücksichtigt. Schreck: Auch im dritten Jahr (entgegen meinen schriftlichen Protesten etc.) zog pvz w i e d e r volles Abo-Entgelt ein. Erst nach wiederholter (!) Androhung einer STRAFANZEIGE auch gegen den pvz-Geschäftsführer LANGE beendete pvz das Abo für das dritte Abo-Jahr und versprach für dieses d r i t t e Abo-Jahr die Rückzahlung. Die Rückzahlung für das z w e i t e Abo-Jahr muß ich gegen pvz wohl noch per STAATSANWALTSCHAFT und ZAHLUNGSKLAGE erkämpfen – es sei denn, S I E als Abo-Werber veranlassen die Rückzahlung durch pvz auf mein Einzugskonto. – Dem pvz-Geschäftsführer L A N G E sind diese Tatsachen bekannt …

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