Techniker bei Überprüfung von Heizanlage
Bild: Wicki58 / GettyImages

Für viele ineffiziente Öl- und Gaskessel hat das letzte Stündlein geschlagen: Spätestens nach 30 Jahren müssen sie raus, sagt der Gesetzgeber. Kommst Du der Ausbaupflicht nicht nach, kann es teuer werden: Bis zu 50.000 Euro Bußgeld dürfen die Behörden verhängen. Das regelt das Gebäudeenergiegesetz, das am 1. November in Kraft tritt.

Rund 3,5 Millionen solcher Standardkessel für Heizöl gibt es in Deutschland noch, 1,6 Millionen sind es für Erdgas. Doch nicht für alle gilt das neue Gesetz: Wenn Du Dein eigenes Ein- oder Zweifamilienhaus bewohnst, kannst Du Deinen Heizkessel länger betreiben. Das gilt auch für kleine Öfen mit weniger als 4 Kilowatt Leistung. Aktiv werden müssen also vor allem Mehrfamilienhausbesitzer.

Stellt der Bezirksschornsteinfeger bei der nächsten Kontrolle Deiner Heizung fest, dass Dein Standardkessel schon länger als 30 Jahre läuft, setzt er Dir eine Frist, ihn stillzulegen. Wie lang die ist, entscheidet er individuell. Hast Du den Kessel nach Fristende weiter in Betrieb, meldet der Schornsteinfeger dies der Behörde. Dann droht Dir ein Bußgeld. Nicht aktiv werden muss der Schornsteinfeger, wenn ein Heizkessel seine Altersgrenze zwischen zwei Kontrollterminen erreicht. Die zuständige Behörde kann aber auch aus anderen Quellen erfahren, dass Dein Kessel zu alt ist.

Auch wenn die Ausbaupflicht noch nicht für Deine alte Heizung gilt, solltest Du darüber nachdenken, sie zu ersetzen. Das ist gut für die Umwelt und spart ordentlich Heizkosten. Alternativen zu Heizöl und Erdgas gibt es – und der Staat fördert den Tausch gegen Holzkessel oder Wärmepumpen mit bis zu 45 Prozent, in jedem Fall einige Tausend Euro.

 

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Ines Rutschmann
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Stand:

Ines Rutschmann ist unsere Energie-Expertin und widmet sich allen Fragen, die sich Verbraucher rund um Strom und Heizen stellen. Über den Strommarkt berichtete sie erstmals 2005 für die Leipziger Volkszeitung. Danach war sie für den Deutschlandfunk und das Solarstrom-Magazin Photon tätig. Ines ist Diplom-Ingenieurin (FH) und hat einen Masterabschluss in Energiemanagement.

19 Kommentare

  1. Ist es besser, eine Wärmepumpe 2024 oder 2023 einzubauen? Das neue GEG sieht ja vor,
    daß es ab 1.1.24 bei zu versteuernden Einkommen unter 40.000 Euro eine weitere neben den anderen Förderungsmöglichkeiten eine Förderung von 30 % zusätzlich gibt.
    Wie ist die Förderung überhaupt zu erhalten, denn Antragsformulare hierfür sind nicht zu bekommen. Muß ich extra einen Energieberater, den ich auch teuer bezahlen muß, für die Beantragung, die zur Zeit nur online -möglich ist, beauftragen. Wann sollte dieser Antrag gestellt werden und welche Unterlagen sind beizureichen ?

    1. Hallo Lothar, vielen Dank für Deine Nachricht!
      Da die neue Förderung voraussichtlich erst ab dem 1. Januar 2024 gelten wird, kann man sie bisher nicht beantragen. Wenn Du planst, in der nächsten Zeit eine Wärmepumpe einzubauen, sieht es momentan so aus, dass es sinnvoll ist, auf die neue Förderung zu warten. Es könnten dann bis zu 75 Prozent Zuschuss möglich sein (30 Prozent Grundförderung, 30 Prozent Förderung für Haushalte mit geringem Einkommen, 25 Prozent Geschwindigkeitsbonus – maximal aber 75 Prozent). Bisher kannst Du für eine Wärmepumpe maximal 40 Prozent Zuschuss erhalten.
      Welche Unterlagen im neuen Förderprogramm erforderlich sind, steht noch nicht fest. In der Regel müssen Anträge für Förderzuschüsse vor Vorhabenbeginn gestellt werden, also bevor Du den Auftrag an eine Heizungsfirma vergibst. Die neue Förderung wird voraussichtlich über die KfW-Bank abgewickelt und wir vermuten, dass auch hier die Antragstellung online erfolgt. Bisher war es für Heizungsförderungen nicht notwendig, einen Energieeffizient-Experten einzubinden. Für die richtige Auslegung der Heizungsanlage ist es aber in der Regel nicht verkehrt.

  2. Darf ich weiterhin (dezentrale/lokale) E-Boiler und E-Durchlauferhitzer für das Thema „Warmwasseraufbereitung“ nutzen?

    (Die Frage bezgl. der Verbrauchskosten klammern wir mal aus.)

    1. Hallo Manfred, vielen Dank für Deine Frage! Ja, dezentrale Warmwasserbereitung durch Boiler und Durchlauferhitzer soll auch weiterhin erlaubt sein.

  3. Darf ich weiterhin mit konventionellen E-Heizungen (Konvektoren, Radiatoren, Infrarot, Heizlüftern, Strahlern) die Zimmertemperatur steuern?
    (Die Frage bezgl. der Verbrauchskosten klammern wir mal aus.)

    1. Hallo Manfred, vielen Dank für Deine Frage! Ja, Stromdirektheizungen wie bspw. Infrarotheizungen sollen auch weiterhin eingebaut und betrieben werden dürfen. Allerdings gelten hier härtete Regeln an den Wärmeschutz des Gebäudes. Um in einem Neubau mit einer Stromdirektheizungen heizen zu dürfen, muss dieser die Anforderungen an den Wärmeschutz eines Neubaus gemäß der §§ 16 und 19 des GEG um mindestens 45 Prozent unterschreiten. In einem Bestandsgebäude müssen die Anforderungen an den Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschritten werden, wenn bereits eine wassergeführte Heizungsanlage verbaut ist, müssen die Anforderungen ebenfalls um 45 Prozent unterschritten werden. Wenn Du aktuell schon Stromdirektheizungen betreibst, darfst Du diese auch weiter nutzen wie zuvor. Die Regeln gelten nur für die Inbetriebnahme neuer Heizungen. Bitte beachte, dass die Gesetzesnovelle noch nicht verabschiedet wurde und auch weiterhin noch Änderungen hinzukommen können.

  4. Muss ich zwingend eine veraltete + defekte ZH ersetzen oder reicht es dem GG, wenn ich sie abschalten/demontieren lasse?

  5. Was ist hinsichtlich (dezentraler/lokaler) Holzöfen (bspw. in der Küche) zu tun, die lediglich an den Kamin angeschlossen sind und auf diesem Weg das Haus erwärmen, also nur das Thema „Zimmertemperatur“ abdecken, aber keinen Einfluss haben auf die Warmwasseraufbereitung (Waschen/ Duschen/Baden usw.)?

  6. Die Heizung meiner Eltern ist bei 30 Jahre alt. Sie machen sich momentan Gedanken, was für eine Art von Heizung sie einbauen wollen. Die letzten 30 Jahre hatten sie eine Ölheizung.

  7. Für mich sehe ich keinen anderen Ausweg, als den Heizkessel nur ausbauen und den Gasanschlus demontieren zu lassen, um der Strafe zu entgehen. Der Kessel ist ein Niedertemperatur-Kessel, aus dem Jahr 1987. Der hat noch nie versagt. Habe den auch selbst modernisiert und isoliert. Verbrauch 2022 18000kwh Einfamilienhaus 153m2. Vorlauftemperatur 40°C, -im Winter2009/10 -45°C 20000kwh. Habe es im Januar2002 gekauft und gerade jetzt abbezahlt. Mein Arbeitskollege hat in der gleichen Zeit gebaut. Er betreibt schon seit 5 Jahren die zweite Heizung und muss sich keine Gedanken darüber machen. Ich bin dahin angelangt, wo mich der Staat wieder in die Miese treiben wird. Bis ich aus dieser Misere wieder rauskomme, steht die Kiste vor der Tür.
    Ohne Habeck wäre ich gerade auf die horizontale Ebene gekommen.
    Habe keine Lust mehr zu kämpfen.
    Die 5 T€, die für den neuen Kessel angekratzt habe, nehme ich mit auf die Reise. Mache die Bude im Winter zu , nehme das 49€-Ticket in die Hand und werde den Zug als warme Unterkunft für mich entdecken. Zur Abwechslung werde ich die bekannten und neu entdeckten Lokalitäten besuchen und die reichen Frauen betanzen und mich entführen lassen. Vielleicht findet sich eine, die mir aus der Misere hilft. Wenn nicht ist es immer noch ein Gewinn, in Form einer schönen Zeit, für mich. Besser, als zu grübeln und sich nachts über Habecks Utopiepläne hin und her zu wälzen. Der soll erstmals seine Bude und vor Allem den Bundestag klimaneutrall gestalten. Wenn er das geschaft hat, dann wird er um einiges schlauer und erfahrener, um die Kehrseite seiner Hohruck-Träumereien zu erkennen. Er wird dann auch meine Sytuation und die vieler Anderen vor Augen haben. Das haben die Träumer im Bundestag alle bitter nötig, zuerst immer bei sich anzufangen.

    1. Hallo Herr Meier,
      vielen Dank für Ihre Nachricht!
      Da es sich bei Ihrem Kessel nach eigener Aussage um einen Niedertemperaturkessel handelt, sind Sie von der Austauschpflicht nach 30 Jahren ausgenommen. Diese Pflicht gilt nämlich nur für die alten und ineffizienteren Standard- oder Konstanttemperaturkessel. So lange Ihre Heizung funktioniert, müssen Sie also nichts rausreißen oder austauschen. Nach dem Gesetzentwurf für die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes müssen alle Gas-, Öl- und Kohleheizungen bis spätestens 2045 ausgebaut sein.

  8. Ich fand den Beitrag sehr interessant, da ich nicht wusste, dass es eine Ausbaupflicht für alte Gaskessel gibt. Es ist gut zu wissen, dass ein Austausch der Heizung finanziell und energetisch sinnvoll sein kann, selbst wenn sie noch nicht ausgelaufen ist. Ich werde mich daher beraten lassen und herausfinden, wie alt meine Heizung ist.

  9. Ich habe mal gehört, dass eine Heizung schon nach 15 Jahre gewechselt werden sollte. Vermutlich sollte man sie also nach 15 Jahren wechseln und spätestens nach 30 Jahren. Vielleicht kommt es dabei ja auch auf die Art der Heizung an.

  10. Nach 30 Jahren schon? Ist das nicht etwas kurz für einen Heizkessel? Ich kenne mich aber auch nicht so gut aus was das Thema Heizung angeht. Dann wechsle ich den Heizkessel am besten so wie es empfohlen wird.

  11. Ich heiße mit Öl.
    Mein Heizkessel ist älter als 30 Jahre.
    Ich bekomme jetzt in Kürze einen neuen effektiven Heizkessel plus
    neuer Speicher für Warmwasser.
    Gesamtkosten ca. 20000€.
    Nach langen Recherchen und Rücksprachen mit mehreren Installations-Firmen sowie einem Energieberater habe ich mich für diese Variante entschieden,da eine
    Wärmeversorgung mit einer Wärmepumpe plus Solar auf dem Dach mich
    1.Ca.50000€ kosten würde und
    2.eine Waermepumpe mein Haus
    Baujahr 1969 in kalten Jahreszeiten
    nicht optimal heizen würde bzw.
    die Wärmepumpe trotz dem Einbau von Waermepumpen mit einer höheren Vorlauftemperatur und eines Speichers im Winter erhöhte Stromkosten produzieren entstehen könnten.
    Eine Pelletheizung würde mich nach Abzug von Fördermöglichkeiten ca.30000€
    kosten.Ist mir zu teuer.Auch die Pelletkosten sind nicht gerade gering.Zudem gehe ich davon aus,
    dass infolge des Einbaus des neuen Heizkessel mein Heizoel-Verbrauch
    sinken wird.
    Zudem kaufe ich mein Heizöl im Internet gegen Barzahlung ein und spare hier zusätzlich.
    Frage:
    Ab 2024 ist vom Gesetzgeber geplant dass im Falle einer Sanierung der Ölheizung ein Anteil der erneuerbaren Energien in Höhe von 65% nachgewiesen werden muss,was die Sanierungskosten unermesslich in die Höhe treiben wird.
    Mein Einbau des neuen Heizkessels etc. erfolgt im Laufe des März 2023.
    Habe ich dann zukünftig weitere Auflagen Stand jetzt zu befürchten oder lässt mich der Staat dann in Ruhe.

    1. Laut neuer EU-Verordnung müssen bis 2033 alle Gebäude mindestens zur Energieeffizienzklasse D saniert sein. Bis spätestens 2045 dürfen gar keine Öl- und Gasheizungen mehr drin sein. Das heiß dann muss alles raus, sonst drohen hohe Bußgelder. Um diese Sanierungen wird man nicht drum herumkommen und für etwas mehr als 20 Jahre die einem bleiben, würde für ich keine Heizungsanlage für 20000 Euro mehr einbauen. Also das zu der Frage, ob der Staat einen dann in Ruhe lässt…

    2. Der Staat, der ja deine Interessen vertritt, wird Dich NIE “ in Ruhe “ lassen! Zu Deinem Wohl wird er ständig neue Gesetze und Verordnungen beschließen, die Dich vor allen möglichen Gefahren schützen werden.
      Immer wenn es um höhere Ziele geht, kann vorübergehend auf den Einzelnen nur beschränkt Rücksicht genommen werden.
      Glaub mir, ich bin in der DDR aufgewachsen…

  12. Hallo
    Die Gas Anlage in unserem Miethaus ist über 40 Jahre alt. Welche Behörde ist zuständig ,damit der Vermieter sich langsam rührt?
    Mit freundlichen Grüßen Magdalena Jabczynski

    1. Hallo Frau Jabczynski,

      eine 40 Jahre alte Gasheizung in einem Mehrfamilienhaus dürfte nicht mehr betrieben werden, wenn es sich um einen Standardkessel handelt. Vermutlich handelt es sich um einen Niedertemperaturkessel, da der Schornsteinfeger sonst schon den Ausbau angemahnt bzw. der zuständigen Behörde gemeldet hätte.

      Welche die zuständige Behörde ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Berlin etwa ist die Oberste Bauaufsichtsbehörde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. In den Berliner Bezirken gibt es dann im Bezirksamt den Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht.

      Möglich ist, den Bezirksschornsteinfeger zu fragen, welche die zuständige Aufsichtsbehörde im jeweiligen Landkreis ist.

      Beste Grüße
      Benjamin Weigl

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