
[Veröffentlicht am 24. April, aktualisiert am 4. Juni]
Das Oberlandesgericht Dresden hat am Mittwoch in einem der ersten Musterfeststellungsverfahren geurteilt, dass die Sparkasse Leipzig ihren Kunden bei Prämiensparverträgen über Jahrzehnte die Zinsen falsch berechnet hat. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen im Namen von rund 950 Verbrauchern (Az. 5 MK 1/19).
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Zinsanpassungsklausel der Sparkasse unwirksam ist. Strittig war auch, wann Ansprüche der Kunden verjähren. Das Gericht urteilte nun im Sinne der Kunden: Demnach beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages – also der Auszahlung. Die Neuberechnung der Zinsen könnte daher bis ins Jahr 1994 zurückgehen. Die Sparkasse Leipzig ging aber inzwischen in Revision vor den Bundesgerichtshof.
Die Verbraucherzentrale freute sich Mittwoch über den Etappensieg. Mehrere solcher Verfahren gegen andere sächsische Sparkassen sind noch anhängig. Wenn Sie in einen solchen Sparvertrag eingezahlt haben, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Tausende Euro an Zinsnachzahlung.
Wird das Urteil rechtskräftig, können die Kunden der Sparkasse Leipzig ihre Zinsen mit dem Urteil im Rücken neu berechnen lassen. Wie genau gerechnet werden muss, regelt das Urteil leider nicht. Auch das könnte in der anstehenden Revision konkretisiert werden.
Bundesweit haben über 100 Banken und Sparkassen vergleichbare Sparverträge mit variablen Zinsen abgeschlossen und dabei die Zinsen nach Gutsherrenart berechnet. Der Bundesgerichtshof hat dieses Verfahren für unwirksam erklärt. Verbraucherzentralen und Anwälte helfen bei der Durchsetzung der Kundenrechte.
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