
Bei kaum einem Thema klaffen gefühlte und tatsächliche Wahrheit so weit auseinander wie bei Versicherungen.
Nehmen Sie den Unterschied zwischen Hausrat und Haftpflicht: Wie viele Ihrer Freunde können den erklären? (Die Antwort gibt es ganz am Ende.) Basis für die Irrtümer ist ein tückischer Cocktail: Komplexe Versicherungsbedingungen mit punkt(un)genauer Juristensprache treffen auf gesunden Menschenverstand und ungesundes Halbwissen.
Versicherungsirrtümer können tragische Folgen haben. Oft hilft nur Galgenhumor – oder ein Anwalt. Einige unserer Beispiele werden Ihnen dennoch ein Lächeln ins Gesicht zaubern. Versprochen. Und hier unsere Liste der 14 größten Irrtümer:
Irrtum 1: Die Krankenkasse zahlt im Urlaub
Wie es aussieht, werden viele Reisen zumindest innerhalb Europas wieder möglich. Wenn Sie jetzt denken, dass Sie auf Ihre Auslandsreise-Krankenversicherung verzichten können, weil Sie ja nicht weit weg fahren, liegen Sie falsch. Die gesetzliche Kasse zahlt nämlich bloß einen Teil der Behandlungskosten – und das auch nur in einigen Ländern. Auf den Kosten für einen medizinischen Rücktransport – potenziell Zehntausende Euro – bleiben Sie ohne Auslandsreise-Krankenversicherung komplett sitzen. Selbst in Österreich oder Holland.
Irrtum 2: Eine Versicherung fürs Krankenhaus ist reiner Luxus
Einzelzimmer und Chefarzt brauchen Sie nicht? Verständlich. Aber die Krankenhaus-Zusatzversicherung wird zu Unrecht auf diese beiden Punkte reduziert! „Chefarztbehandlung“ bedeutet vor allem, dass Sie sich Klinik und Facharzt selbst aussuchen können.
Irrtum 3: Die Autoversicherung zahlt immer
Wer sich grob fahrlässig im Straßenverkehr verhält, muss damit rechnen, nichts von seiner Kaskoversicherung zu bekommen. Gar nichts. Da hilft auch keine Vollkasko. Außer, Sie haben das richtige Kleingedruckte im Vertrag. Achtung: Bei Drogen und Vorsatz sind alle raus.
Irrtum 4: Die Kasko zahlt bei Unfällen mit allen Tieren
Ob eine Kuh versicherungsrechtlich Haare hat, darf Ihnen egal sein. Es sei denn, Sie haben das Pech, dass Ihnen eine Kuh vors Auto trabt. Dann hilft nämlich nicht die Standardklausel zu „Haarwild“ in der Kaskoversicherung, sondern nur der „erweiterte Wildschaden“.
Irrtum 5: Die Unfallversicherung zahlt nach Beinbruch
Klingt plausibel, ist aber oft falsch. Grundsätzlich zahlt eine Unfallversicherung nur, wenn der Unfall zu einem bleibenden Schaden führt. Statistisch gesehen geht kaum eine Schwerbehinderung auf einen Unfall zurück. Ursache ist meistens eine schwere Krankheit. Deshalb ist die Versicherung nur selten sinnvoll.
Irrtum 6: Die Hausrat zahlt bei Diebstahl
Die Hausratversicherung zahlt zwar bei Diebstahl – aber in aller Regel nur bei dem besonderen Fall des Einbruchdiebstahls. Gegen Taschendiebe sind Sie nicht versichert. Eine Ausnahme kann bei Fahrrädern gelten.
Irrtum 7: Die Hausrat zahlt bei jeder Art von Raub
Stets abgedeckt ist Raub, also wenn Ihnen eine Sache mit Gewalt entwendet wird. Außer… ja außer der Räuber ist kein Mensch, sondern ein Tier: Weder ein Affe, der Ihnen die Brille von der Nase reißt, noch ein Waschbär, der Ihr Haus verwüstet, veranlasst Ihre Hausrat zur Zahlung. Manche Versicherer haben in ähnlichen Fällen aus Kulanz dennoch gezahlt – das hat der Versicherungsombudsmann jüngst verraten.
Grundsätzlich gilt: Die Hausrat springt ein, wenn Ihr Hab und Gut durch etwas oder jemanden zerstört wird. Die Haftpflicht springt ein, wenn Sie jemanden schädigen. Und das ist auch die richtige Antwort auf unsere Eingangsfrage.
Irrtum 8: Bei Überschwemmung zahlt die Hausrat
Läuft Ihr Keller mit Wasser voll, zahlt die Hausratversicherung, wenn dort lagernde Schätze kaputt gehen – aber nicht immer. Schäden durch Überschwemmungen sind nur mit Elementarschadenschutz abgedeckt. Der kann jedoch teuer sein.
Irrtum 9: Die Versicherung darf nicht einfach kündigen
Zugegeben, was „einfach“ ist, darüber kann man streiten. Doch nach einem Schaden, oft auch nach Zeitablauf, können auch Versicherer viele Verträge kündigen.
Irrtum 10: Ist die Tinte unterm Vertrag trocken, bin ich versichert
Police im Ordner und schon können Sie auf alles vorbereitet durchs Leben laufen? Achtung: Viele Versicherungsverträge sehen Wartezeiten vor. Die Regel ist das bei Rechtsschutz– und Zahnzusatzversicherung.
Irrtum 11: Die Risikoleben zahlt nur bei natürlichem Tod
Eine Risikolebensversicherung zahlt entgegen vieler Einschätzungen auch bei Freitod. Oft muss sie allerdings bereits drei Jahre bestehen. Auch bei Mord zahlt die Versicherung – aber in der Regel erst, wenn der aufgeklärt ist.
Irrtum 12: Die Haftpflicht zahlt den Neupreis
Wir sprachen darüber: Die Haftpflicht springt ein, wenn Sie fremdes Eigentum kaputt machen. Allerdings kann sich der, der den Schaden hat, davon nicht immer auch was kaufen. Die Versicherung ersetzt nur den Zeitwert. Und weil gerade bei technischen Geräten der Wertverfall erheblich ist, reicht die Summe häufig nicht für einen Ersatz.
Irrtum 13: Die Haftpflicht zahlt, wenn Kinder Mist bauen
Ihre Haftpflicht springt nur dann ein, wenn ansonsten Sie oder ein Mitversicherter zahlen müssten. Das bedeutet auch: Falls ein Verursacher laut Gesetz für sein Handeln nicht verantwortlich ist, muss auch die Versicherung nicht ran. Relevant ist das zum Beispiel für Kinder unter sieben Jahren. Wenn Sie den Unfug Ihrer Kleinen eingeschlossen wissen wollen, achten Sie darauf, dass „deliktunfähige Personen“ mitversichert sind.
Irrtum 14: Bei Scheidung hilft der Rechtsschutz
Gut, wenn man sich ohne Reue streiten kann. Mit einer Rechtsschutzversicherung wird das leichter. Allerdings nicht in allen Bereichen. Klassisch ausgenommen sind Scheidungsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen rund um den Hausbau.
Kathrin Gotthold achtet darauf, dass bei Finanztip auch komplexe Themen einfach und verständlich erklärt werden. Als Textchefin sorgt sie für den richtigen Ton. Zusätzlich schreibt sie über Versicherungen. Vor Finanztip arbeitete Kathrin als Verbraucherjournalistin für große deutsche Medienhäuser, u.a. die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ), die Berliner Morgenpost und die Welt-Gruppe. Dort verantwortete sie das Ressort Verbraucherfinanzen. Vor ihrem Leben als Journalistin arbeitete sie als Rechtsanwältin.
VERWANDTE ARTIKEL
9 Kommentare
Comments are closed.
* Was der Stern bedeutet:
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate-Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate-Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Empfehlungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.
Hier einmal ein Irrtum anders herum: In vielen Fernseh-Krimis ist immer wieder davon die Rede, dass Lebensversicherungen bei Selbstmord nicht zahlen. Und zwar ohne wenn und aber.
Das trifft so nicht zu!
In Deutschland ist die Suizidklausel in § 161 VVG gesetzlich bestimmt; die Karenzzeit, die auch schon vorher bestand, wird darin seit der Gesetzesnovelle von 2008 auf drei Jahre festgelegt. In manchen darüber hinausgehenden Versicherungsbedingungen ist die „Wartefrist“ noch kürzer.
Die Drehbuchautoren sollten sich das endlich hinter die Ohren schreiben.
Hier einmal ein Irrtum anders herum: In vielen Fernseh-Krimis ist immer wieder davon die Rede, dass Lebensversicherungen bei Selbstmord nicht zahlen. Und zwar ohne wenn und aber.
Das trifft so nicht zu!
In Deutschland ist die Suizidklausel in § 161 VVG gesetzlich bestimmt; die Karenzzeit, die auch schon vorher bestand, wird darin seit der Gesetzesnovelle von 2008 auf drei Jahre festgelegt. In manchen darüber hinausgehenden Versicherungsbedingungen ist die „Wartefrist“ noch kürzer.
Zu Irrtum 2 kann ich nur anmerken, dass eine Krankenhauszusatzversicherung schamlos ausgenutzt wird. Die Behandlung erfolgt wie als Privatpatient mit anschließender Rechnungsstellung.
Es dreht sich sowieso nicht mehr um den Patienten sondern nur noch ums Geld. Also wer das noch nicht gemerkt hat…….
Sehr geehrte Frau Gotthold,
vielen Dank dafür, dass Sie für Transparenz auf dem Versicherungssektor sorgen.
Es fehlt leider der Hinweis auf die bewussten und unbewussten Beratungsfehler der Versicherungsvermittlung beim Abschluss von Versicherungen. Die rechtliche Grauzone von falschen Versprechungen bis hin zu nicht protokollierten leistungsrelevanten Äußerungen der Antragsteller und Aussagen der Vermittler wie (..das muss nicht angegeben werden…) kann zu finanziellen Verlusten, Vertrauensbruch bis hin zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Die Vermittlungsseite ist hierbei immunisiert, Fehlverhalten der sog. schwarzen Schafe wird von PK-Verband und Ombudsmann weder präventiv noch im Rahmen einer Schlichtung bekämpft. Die Aufsichtsbehörden schauen weg. Die Verbraucherzentralen verdienen mit Präventivarbeit kein Geld mehr, werden eher vom PK-Verband für Werbezwecke im Sinne der Versicherungs-Lobbyisten eingespannt. Warum gibt es keine Verpflichtung, jeden versicherungswilligen Kunden vorweg schriftlich darüber zu informieren, welche Vorerkrankungen nicht mehr versicherungsfähig sind und wann Versicherungs-Leistungen abgelehnt werden können (Leistungsrisiko-Belehrung)? Es ist weniger gefährlich, Versicherungen über Online-Portale abzuschließen, da das Risiko einer betrügerischen Vermittlungsseite somit ausgeschaltet ist. Die Zeiten von „Hallo Herr Kaiser“ sollten für immer der Vergangenheit angehören.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Busch
Wieso fehlt hier ein Hinweis auf Beratungsfehler? Es geht doch um „die 14 größten Irrtümer“ der (potentiellen) Kunden …
Bei Irrtum 4 sind Sie selbst einem Irrtum unterlegen. Diese Aussage gilt natürlich nur für die Teilkasko, die Haarwildschäden abdeckt. Die Vollkasko bezahlt alle Unfallschäden – auch mit einer Kuh.
Die Versicherung zahlt bei Kindern auch nicht da ja die Aufsichtspflicht verletzt wurde ….
Mir passiert
Kinder spielten fangen Elternhaus eines Freundes von ihm) und mein Sohn (Gott sei dank schon Jugendlich) rannte durch die geschlossene Türe. wenn es mein kleiner gewesen währe müsste ich zahlen….
(alte TÜR €1200.- laut Tischler).
Irrtum 15: Es ist genau umgekehrt. Der Geschädigte muss nachweisen, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Dann tritt auch bei kleinen Kindern die Haftplichtversicherung ein. Kann er diesen Nachweis nicht führen, haftet weder das Kind noch die Eltern. Er bleibt dann auf seinem Schaden sitzen.