Skoda Yeti
Bild: Skoda Pressebild

Die Musterklage gegen VW wird inzwischen vor dem 4. Zivilsenat am Oberlandesgericht (OLG) in Braunschweig verhandelt. Dabei geht es nicht nur um Schadensersatz. Auch wichtig ist, ob betrogene Kunden eine Nutzungsentschädigung zahlen müssen für die Zeit, in der sie ihren Betrugsdiesel gefahren sind.

In der Auftaktverhandlung deutete das Gericht an, dass es die gefahrenen Kilometer anrechnen möchte. Aber es gibt einige Gerichte, die das ganz anders sehen. Mut macht folgendes Urteil, das die Berliner Kanzlei Gansel erstritten hat: Das Landgericht Kiel stellte im September kurz vor Start der Musterklage fest, dass der Besitzer eines kleinen Skoda-SUVs den vollen Kaufpreis von 35.751 Euro zurückbekommt und keinen Nutzungsersatz zahlen muss. Denn „damit würde die Beklagte im Ergebnis einen geldwerten Vorteil aus ihrem sittenwidrigen Verhalten ziehen“, urteilten die Kieler Richter. Schon mehrere Landgerichte sahen das ähnlich.

Damit nicht genug: Der Besitzer des Skoda Yeti hat außerdem Anspruch auf Zinsen auf den 2013 bezahlten Kaufpreis von 4 Prozent bis zum Termin der Zulassung der Klage vor Gericht und 5 Prozent über Basiszins für den Zeitraum danach. Insgesamt kommen so 9.259 Euro an Zinsen zusammen. Ähnlich urteilte schon das Landgericht Kassel im Fall einer Frau, die einen VW Touran gebraucht gekauft hatte.

Selbst wenn das OLG Braunschweig das bei der Musterklage anders sieht, so darf man hoffen, dass der Bundesgerichtshof in einer anschließenden Revision ebenso verbraucherfreundlich wie die beiden Landgerichte urteilt.

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Matthias Urbach
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Matthias Urbach war von 2014 bis 2022 stellvertretender Chefredakteur von Finanztip. Als Diplomphysiker und Absolvent der Henri-Nannen-Schule kombiniert er analytisches und redaktionelles Know-how. Zuvor war er unter anderem als Verlagsdirektor beim SpringerNature-Wissenschaftsverlag und als Leiter von taz.de tätig.

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