
Das Telefon klingelt, Sie heben ab – und befinden sich direkt im Verkaufsgespräch. So ging es gerade zwei Lesern von uns, die einmal Strom von „Fuxx – die Sparenergie“ bezogen hatten. Nun wollte der Lieferant sie zurückgewinnen. Ob sie irgendwann mal Werbeanrufen zugestimmt hatten, wussten unsere Leser nicht mehr genau.
Wenn eine Firma Ihnen übers Telefon einen Strom- oder Gasvertrag andrehen will, braucht sie vorab Ihre Erlaubnis. Haben Sie Werbeanrufen nicht ausdrücklich zugestimmt, sollten Sie den Fall an die Bundesnetzagentur melden. Gegen Lieferanten wie energy2day (Marke Voltera) oder E wie Einfach hat die Behörde bereits Bußgelder in sechsstelliger Höhe verhängt.
Sie können eine Zustimmung zu Werbeanrufen auch zurücknehmen. Bei Vertragsende bietet es sich ohnehin an, die Löschung der persönlichen Daten zu verlangen (hier ein Musterbrief).
Werbeanrufer wollen häufig wissen, wer Ihr Stromanbieter ist und wie Ihre Zählernummer lautet. Sagen Sie das lieber nicht. Trotzdem darf der Anbieter keinen Wechsel auslösen, solange Sie keine Kündigungsvollmacht gegeben haben. Der Stromanbieter PST (Marke Purenergy) schickte dazu eine E-Mail zur „automatischen Bestätigung per Link“. Doch ein Klick auf so einen Link ist nicht wirksam, urteilte im Januar das Oberlandesgericht München (6 U 2084/18). Eine Vollmacht müsse klar verständlich in Textform vorliegen.
Liegt Ihnen ein neuer Stromvertrag vor, den Sie gar nicht abschließen wollten, können Sie ihn widerrufen. Dazu ist 14 Tage Zeit, gerechnet ab dem Datum auf dem Schreiben.
Ines Rutschmann ist unsere Energie-Expertin und widmet sich allen Fragen, die sich Verbraucher rund um Strom und Heizen stellen. Über den Strommarkt berichtete sie erstmals 2005 für die Leipziger Volkszeitung. Danach war sie für den Deutschlandfunk und das Solarstrom-Magazin Photon tätig. Ines ist Diplom-Ingenieurin (FH) und hat einen Masterabschluss in Energiemanagement.
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Zitat: „Liegt Ihnen ein neuer Stromvertrag vor, den Sie gar nicht abschließen wollten, können Sie ihn widerrufen. Dazu ist 14 Tage Zeit, gerechnet ab dem Datum auf dem Schreiben.“ –
Gilt denn die Widerrufsfrist nicht erst ab dem Zeitpunkt, an dem mir das Schreiben zugestellt worden ist???
Hallo, das mit der Widerruf nach Erhalt der Ware ist bei Fernabsatzverträgen der Fall. Ansonsten gilt der Tag des Vertragsschlusses und der sollte mit dem Datum auf dem Brief identisch sein. Viele Grüße, Benjamin