Hallo Zusammen,
Spezialgesetz vor BGB ?!
Die Stellungnahme der BaFin wird wohl ausschlaggebend sein.
Zwar ist nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs eine behördlich genehmigte Entgeltklausel - 8 -
dann der Inhaltskontrolle entzogen, wenn Aufsicht und Genehmigung die ab-schließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertrags-beteiligten bezwecken und somit der privatautonome Gestaltungsspielraum des Verwenders beseitigt ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04, WM 2007, 1623 Rn. 15). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen hat, kann aufgrund der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der BaFin nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese auch heute noch die Genehmigung eines Bauspartarifs zwingend von der Er-hebung einer Abschlussgebühr abhängig macht. Vielmehr verzichtet sie in Ab-weichung von der früheren Praxis darauf, von vornherein feststehende Tarif-merkmale - wie eine Abschlussgebühr - als Mindestbedingungen einzufordern,