BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • @BARAN


    Blicke ich auf die historische Motive zur Entwicklung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, hatte auch ich in der Sache ein anders lautendes Urteil des BGH erwartet, wobei ich zudem zweifelte, ob dieser Paragraph überhaupt auf ein Finanzprodukt anwendbar ist, welches mit hohen Gebühren und Vorleistungen dazu abgeschlossen wurde, sich langfristig vom Marktzins abzukoppeln.


    Interessant ist die Entwicklung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB allemal.


    http://home.uni-leipzig.de/ban…kumente/2002-10-09-01.pdf


    https://www.buzer.de/gesetz/6597/al24037-0.htm


    (Dank @joergspi sowie @BSHKunde für die Links).


    Warum im Jahre 2010 der ursprüngliche Zweck des Verbraucherschutzes anscheinend auch auf institutionelle Darlehensgeber erweitert wurde, kann ich nur vermuten.


    Manche Gerichte legten in ihrem Urteil bezüglich einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2, jedoch u.a. dessen Motive zu Grunde und entschieden im Sinne des Bausparers (als Verbraucher).
    Auch der einstimmige Beschluss des Petitionsausschusses des Bundestages, der Gesetzgeber möge doch im Sinne des Verbraucherschutzes bezüglich der großen Anzahl an Kündigungen einschreiten, trübte das Urteilsvermögen des BGH in der Sache anscheinend nicht.


    Diesbezüglich bin ich auf die Urteilsbegründung natürlich sehr gespannt.


    Wie dem auch sei, grundsätzlich kommt Ihr Kommentar meinem (in 823) dargelegtem Fazit doch sehr nahe.


    Der Finanzmarkt wird mit „billigem Geld“ zur Banken- und Staatsrettung geflutet, in der Hoffnung, dass der Reformstau in einigen EU-Ländern endlich behoben wird. Die Masse der Bevölkerung wird derweil mit populistischen Inhalten abgelenkt.
    An anderer Stelle wird im Sekundentakt gezockt und in den oberen Etagen sind scheinbar Werte wie Moral, Anstand sowie Steuergerechtigkeit leider zu Worthülsen verkommen.


    Bezüglich einer Alterssicherung, haben in diesem Umfeld traditionelle, konservative Anlageformen anscheinend kaum noch Chancen, wenn nicht der Gesetzgeber hilft. Werbung und Wirklichkeit sind nun einmal zwei Dinge.


    So oder so, die Krise wird von den sparenden Bürgern bezahlt. Jene Bürger, die auch brav ihre Steuern im Lande zahlen, während Großkonzerne diesbezügliche Gestaltungsmöglichkeiten weiterhin in vollen Zügen genießen dürfen.


    Die aus meiner Sicht gute Idee eines vereinigten Europas wird meiner Meinung nach leider scheitern, wenn es nicht gelingt, die Mehrheit der Bevölkerung mitzunehmen. Reformen sind aus meiner Sicht daher dringend notwendig, eine zunehmende Umverteilung von „unten nach oben“ muss gestoppt, übermäßigem Lobbyismus endlich begegnet werden.


    Ich hoffe, man handelt besonnen und der Spagat gelingt.

  • @BARAN (zu 840)


    Noch ein kleiner Nachtrag:


    - Bezüglich der konsequenten Einforderung von Regelsparbeiträgen zur Stabilisierung des Systems bzw. Verringerung der Laufzeiten, stimme ich mit Ihnen überein, jedoch hat man sich seitens der Bausparkassen, möglicherweise bereits vor Jahren, für eine andere Lösungsvarinante entschieden.


    - Im Hinblick „der Geschichten über Präsident Trump“ nur soviel, übersteigerter Nationalismus in Kombination mit exzessiver Aufrüstung hat erfahrungsgemäß noch niemals dauerhaft Frieden und Wohlstand der Bevölkerung gesichert. Gerade wir Europäer sollten dies wissen. Auch welche Gefahren eine BankenDEregulierung birgt, haben viele Bürger noch nicht vergessen.


    Richtig ist, die derzeitigen Gefahren sind leider vielfältig...

  • Ein wichtiger Hinweis:


    Bezüglich der Novellierung des § 489 Abs. 1 BGB, im Jahre 2010, muss ich mich im Hinblick auf die Historie korrigieren.
    Der ehemalige Satz 3 ist in Satz 2 aufgegangen (da der vormalige Inhalt des Satzes 2 komplett gestrichen wurde) sowie der Begriff „Auszahlung“ durch das Wort „Empfang“ ersetzt wurde.


    Somit galt es u.a. zu klären, ob das Erreichen der Zuteilungsreife in einem Bausparvertrag mit dem vollständigen Empfang eines Darlehens an die Bausparkasse (meine Einzahlungen bzw. Sparraten gelten ja als Darlehen im Sinne des Gesetzes) gleichzusetzen ist.
    Nun wurde höchstrichterlich bestätigt, dass die Zuteilungsreife mit dem vollständigen Empfang eines Darlehens an die Bausparkasse gleichzusetzen ist.
    Somit ist eine Kündigung des Bausparvertrages (bzw. Darlehensvertrages mit der Bausparkasse) durch den Darlehensnehmer (die Bausparkasse) gemäß § 489 Abs. 1, Satz 2 BGB, nach 10 Jahren der Zuteilungsreife, mit einer Frist von 6 Monaten möglich.
    Also ehrlich, dies sollte man als Verbraucher schon wissen...


    Denn, Zweck eines Bausparvertrages ist schließlich die Erlangung eines Bauspardarlehens, wie dies in den ABB‘s i.d.R auch klar dargelegt wurde.
    Somit lag @alpenfeilchen in ihren diesbezüglichen Ausführungen anscheinend richtig.


    Alles andere ist möglicherweise Werbung und müsste entsprechend nachgewiesen bzw. eingeklagt werden.
    Wenn der Sparvertrag (bzw. Darlehensvertrag) somit einen Bonus bei Darlehensverzicht vorsieht, müsste ich diesen vor dem Wirksamwerden einer Kündigung aussprechen.


    An die Experten hier im Forum, sehe ich dies nun richtig?

  • in Beitrag 843
    "Denn, Zweck eines Bausparvertrages ist schließlich die Erlangung eines Bauspardarlehens, wie dies in den ABB‘s i.d.R auch klar dargelegt wurde.
    .............................................
    Alles andere ist möglicherweise Werbung und müsste entsprechend nachgewiesen bzw. eingeklagt werden.
    Wenn der Sparvertrag (bzw. Darlehensvertrag) somit einen Bonus bei Darlehensverzicht vorsieht, müsste ich diesen vor dem Wirksamwerden einer Kündigung aussprechen."

    I. In den Kündigungsschreiben der Bausparkassen nach § 488 BGB, "weil nach (unbeantragter) Hinzurechnung der aufgelaufenen Bonuszinsen die Baussparsumme erreicht und der Vertrag erfüllt ist", wird ja argumentiert, "dass für ein Bauspardarlehen wirtschaftlich kein Raum bleibt."


    An für sich ist es bei einem Baussparvertrag mit Bonuszinsen von vornherein unwirtschaftlich und vor allem von der Baussparkasse nicht gewollt (gewesen), ein Darlehen zu beanspruchen, es sei denn die Darlehenszinsen auf dem Kapitalmarkt wären stark gestiegen. In dem Fall hätte es die Bausparkasse erst recht nicht gewollt.


    In Verbindung mit den bei Vertragsabschluß überreichten und mit dem ABB fest verbundenen "Erläuterungen zum neuen Bausparen" (siehe Beitrag 809 von berghaus) wird auch die hohe Rendite beworben: "Bausparen frei gestalten: Mit BHW Dispo maXX haben Sie alle Freiheiten. Günstiges Baugeld oder hohe Rendite - das entscheiden ganz allein Sie."


    Dass "der Inhalt und Zweck des Bausparen zielgerichtetes Sparen ist, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, .....steht auch nur in der Präambel der ABB und nicht den §§ der ABB.


    Ich glaube nicht, dass der Vertragszweck eine Rolle spielt bei der Frage, ob Bausparverträge 10 Jahre nach der Zuteilung gekündigt werden können.
    Ich lasse mir aber gerne widersprechen.


    II. Die Frage, ob der Bonus weg ist, wenn die Bausparkasse rechtmäßig gekündigt hat, weil der Bausparer in dem Moment ja keinen Verzicht mehr 'aussprechen' könne, ist wohl noch nicht geklärt.


    Wortlaut z.B. in § 3 (2) der ABB des Tarifs D maXX von BHW (V 10 DX/ 03.2002): "Verzichtet der Bausparer.... bei der Annahme der Zuteilung des Vertrages ......"



    Die gleiche Frage stellt sich, wenn die Bausparkasse (wie mir geschehen, siehe Beitrag 520 von berghaus S. 27) androht, dass der Bonuszins weg ist, wenn die Bausparsumme durch Einzahlungen, Zinsen und Bausparprämien erreicht ist.

    Ich bin der Meinung, dass der Bonus in beiden Fällen nicht weg ist, weil der Verzicht konkludent im Moment der erzwungenen Annahme einfach da ist und nicht erklärt werden muss, ------ sage ich mal so und stelle das zur Diskussion.

    Wortlaut des § 3 (3) der ABB. "Die Differenz zur Gesamtverzinsung wird bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben."
    (Basiszins 2 %, Bonuszins 2,25 %)

    berghaus 26.02.17

  • Schon einmal herzlichen Dank für die bisherigen Antworten!


    Es ist mir wichtig, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ich weder BHW-Kunde noch Jurist bin. Auf das Thema bin ich erst durch die Kündigung meines Bausparvertrages gemäß § 489 Abs. 1, Satz 2 BGB (10 Jahre nach der Zuteilungsreife) durch die Bausparkasse, im November 2016, wirklich aufmerksam geworden.


    Von dieser Möglichkeit stand nichts in meinen Vertragsunterlagen, noch wurde ich bei Vertragsabschluss oder meinen jährlichen Besuchen (zur Abgabe des Wohnungsbau-Prämienantrages) in der Geschäftsstelle darauf angesprochen. Auch nicht, als ich (noch vor Kündigung durch die Bausparkasse) einmal nachfragte, wie hoch denn nun mein Bonusbetrag bei einem eventuellen Darlehensverzicht wäre, da dieser in den jährlichen Kontoauszügen nicht aufgeführt wird.


    Man teilte mir daraufhin den Bonusbetrag (als Zwischenstand, zum Tage einer angenommenen Auszahlung) mit, falls ich den Bausparvertrag entsprechend kündigen und auf ein Darlehen verzichten würde. Der gesamte Bonusbetrag würde zudem erst bei Auszahlung steuerlich wirksam. Auch hier erfolgte kein Hinweis auf eine mögliche Kündigung durch die Bausparkasse.
    Ich vermute, dass das Thema „Kündigung durch die Bsk“ den Mitarbeitern der Bausparkasse selbst nicht gerade angenehm war bzw. ist.


    Wie dem auch sei, nach intensivem Studium einiger jüngster Entscheidungen der Gerichte zu Gunsten der gekündigten Bausparkunden* sowie den Ausführungen einiger Verbraucherschutzorganisationen, den Bemühungen des Petitionsausschusses des Bundestages** den Gesetzgeber (auch nach der, im Zuge am 21. Dezember 2015, bereits erfolgten Änderung des Bausparkassengesetzes) zu motivieren, es leider bezüglich den Kündigungen von Bausparverträgen noch große Rechtsunsicherheit herrschte, entschloss ich mich, der mir ausgesprochenen Kündigung zu widersprechen.


    Man teilte mir daraufhin mit, dass mein Bausparvertrag ein gegenseitiger Darlehensvertrag sei, und dass Mangels vertraglicher Regelungen in der ABB die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des Darlehensvertragsrechts, auch im Hinblick auf dessen Kündigungsregelungen gelten.


    Meinem Widerspruch wurde somit nicht entsprochen, jedoch freundlich darauf hingewiesen, dass es mir bis zum Wirksamwerden der Kündigung (also innerhalb der 6 monatigen Frist) überlassen wird, die Zuteilung sowie das Bauspardarlehen anzunehmen oder einen endgültigen Darlehensverzicht zu erklären.


    @BARAN
    Natürlich wäre eine „konsequentere“ Einforderung der Sparbeiträge für viele Bausparkassen auch eine Möglichkeit gewesen, um die Situation zu entschärfen, diesbezüglich stimme ich Ihnen weiterhin uneingeschränkt zu.


    @eagle_eye
    Auch bin ich neugierig, was für Gesetzesmöglichkeiten noch entdeckt bzw. geschaffen werden, um die Niedrigzinsphase für systemrelevante Mitglieder der Gesellschaft erträglicher zu gestalten.


    @berghaus
    Ob der Bonus möglicherweise entfällt, wenn man an seinem Widerspruch festhält, können sicherlich die Rechtskundigen hier im Forum beantworten bzw. ausführlicher einschätzen.


    In den BGH Verfahren ging es jedoch weder um den BHW Dispo maXX noch um einen Vertrag meiner Bausparkasse. Auch handelte es sich nicht um einen Fall einer ausgesprochenen Kündigung unter Hinzurechnung eines Bonusbetrages, um eine „Vollbesparung“ zu erlangen.


    Eine Präambel bezüglich Inhalt und Zweck des Bausparens ist in „meiner“ ABB ebenfalls enthalten, allerdings würde ich eine Präambel nicht mit „nur“ bezeichnen, da der BGH zumindest in seiner Presseerklärung*** diesbezüglich bereits einen deutlichen Hinweis gab: „Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt...“


    Sie führten aus: „Ich glaube nicht, dass der Vertragszweck eine Rolle spielt bei der Frage, ob Bausparverträge 10 Jahre nach der Zuteilung gekündigt werden können.“


    Für mich spielte eine Rolle, ob der § 489 Abs. 1, Satz 2 BGB auf Bausparverträge überhaupt anwendbar sei und ob der Zeitpunkt der Zuteilungsreife eines Bausparvertrages mit einem vollständigen Empfang eines Darlehens an die Bausparkasse gleichzusetzen ist.


    Diesbezüglich hat der BGH nun entschieden.
    Auf die ausführliche Urteilsbegründung des BGH‘s zu den Verfahren, bin natürlich nicht nur ich sehr gespannt.


    *
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/l…nt.py?Gericht=bw&nr=20794


    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/l…nt.py?Gericht=bw&nr=20527


    http://www.gesetze-bayern.de/C…AutoDetectCookieSupport=1


    **
    https://www.bundestag.de/presse/hib/201609/-/443622


    ***
    http://juris.bundesgerichtshof…t=3&nr=77457&pos=0&anz=21

  • Hallo,


    ich weiß jetzt nicht, ob bereits diese Variante diskutiert wurde, aber bei meinem Vater wurde eine Kündigung durch die LBS folgendermaßen begründet:


    "Sie haben Ihren Bausparvertrag (...) über 16.000 EUR mit 15.754,16 EUR bespart. Damit beträgt Ihr Darlehensanspruch (Bausparsumme abzgl. Guthaben) weniger als 500.00 EUR. Gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) müssen wir Bauspardarlehen unter 500,00 EUR nicht mehr auszahlen. Der vereinbarte Vertragszweck - Sparen zur Erlangung eines Darlehensanspruchs - kann somit nicht mehr erreicht werden. Unst steht daher ein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB zu, von dem wir nun Gebrauch machen. Wir kündigen deshalb Ihren Bausparvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum 30.06.2017"


    Der Vertrag ist von 2003, zuteilungsreif wurde er 2010 (also noch keine 10 Jahre vergangen), er ist noch nicht voll bespart.
    Sollten wir Widerspruch einlegen?


    Schon einmal Danke! für die Antworten und sorry, sollte diese Variante bereits in dem Thread diskutiert worden sein...

  • Hallo rasalghul,


    ein solcher Fall mit einer solchen Vertragsbedingung in den ABB ist hier mit ziemlicher Sicherheit noch nicht vorgekommen.
    Wenn Du den Text so wörtlich zitiert hast, hat die LBS in ihrem Kündigungsschreiben offensichtlich den entsprechenden Paragraphen aus den ABB nicht benannt. Es bietet sich an, die ABB selbst noch einmal auf eine solche vertragliche Vereinbarung hin zu durchforsten.
    Existiert sie nicht, würde ich per Einschreiben Widerspruch einlegen, denn das wäre dann wohl der nächste dubiose Versuch einer BSK, sich ihrer Verpflichtung zu entledigen.



    Gruß
    Eagle Eye

  • Hallo rasalguhl,


    über diese Variante habe ich bisher noch nichts gelesen.


    Ich bin kein Jurist, fürchte aber, dass man da nichts machen kann.


    Man sollte aber zunächst mal die Urteilsbegründung des BGH abwarten, um zu sehen, welche Rolle in den behandelten Fällen der Vertragszweck spielt und ob das Versprechen eines "Renditeknallers" eine andere Sichtweise erlaubt.


    Allerdings ist der Vertrag abhängig von der Höhe der Basiszinsen wohl möglicherweise am Jahresende 2017 ohnehin voll bespart und damit kündbar.


    Wie hoch ist der Basiszinsatz und gibt es auch Bonuszinsen?


    Wenn das Bausparguthaben (ohne Bonuszinsen) am Jahreanfang 2017 15.754,16 € betrug, ergeben 2 % Basiszinsen
    + 315 €.
    Das heißt, bis zum 30.06.2017 werden ohnehin noch 157,50 € gutgeschrieben.
    Wegen der weiteren 157,50 € für die zweite Jahreshälfte lohnt der Aufstand mit vagem Erfolg möglicherweise nicht.


    Die Frage, die wir weiter oben schon gestellt haben, ist, kann die Bausparkasse durch Ihre Kündigung dem Antrag des Bausparers auf Gewährung der Bonuszinsen zuvorkommen und diese verweigern?


    Man sieht wieder, dass den Bausparkassen (hier wegen 150 Euronen) kein Trick zu schmutzig ist!


    Was ich da abgespielt hat und noch abspielt, verstehen nur wenige 'Insider'.


    Millionen neue Verträge!


    Das Bauspargeschäft boomt auch bei 0,2 % Guthabenzinsen ("soll ja auch nicht einer Rendite dienen") und im Fall, dass die Zinsen wieder steigen, werden die Bausparkassen sicher eine Weg finden, die versprochenen zinsgünstigen Darlehen nicht oder sehr verzögert zu gewähren ("Kein Geld mehr da!").


    Neben dem Spruch "BHW heißt: Bangen, Hoffen, Warten!" übersetzte mir jener Wüstenrotmitarbeiter schon vor Jahren das auch noch so:


    "BHW heißt "BESSERES HAT WÜSTENROT" - Hat es nicht, wenn man die Tarife vergleicht, auch wenn Wüstenrot doppelt (!) so hohe Zinsen (0,2 statt 0,1 %) zahlt.
    Der eine nimmt eine hohe Abschlußgebühr, der andere jährliche Kontogebühren.


    Mit den Basiszinsen kann man gerade das Porto für den Bausparprämienantrag bestreiten. Um die staatliche Bausparprämie zu bekommen, muß man zumindest in der Anfangszeit 20 % der Prämie an die Bausparkasse abführen -
    zum Wohle der Vorstände (Wurde die Höchstzuwendung/Jahr nicht gerade auf mehrere Millionen beschränkt?) und der Aktionäre. (Bonuszinsen allerdings belasten das Bausparerkollektiv! - das wirst Du doch nicht wollen?!.


    berghaus 28.02.17

  • rasalghul:


    Es schaut so aus, als ob der von Ihnen genannte Bausparvertrag regelmäßig bespart wurde und die Bausparkasse nun die „Laufzeit“ etwas verkürzen möchte.


    Wie @berghaus es schon ausführte, ist die Differenz bis zur vollen Bausparsumme nicht sehr groß und die Zinsen laufen bis zum angegebenen Kündigungstermin weiter. Bei Erreichen der vollen Bausparsumme ist der Vertrag sowieso kündbar. Daher würde ich aus meiner Sichtweise genau abwägen, ob sich der Stress mit der Bausparkasse für Sie bzw. Ihre Eltern „lohnt“.


    Von Interesse wäre noch, ob und wo in der ABB der von Ihnen zitierte Passus steht und ob es sich um einen Bonustarif handelt, denn die Frage ob und wann der Bonus eventuell weg ist (sh. die letzten Kommentare), steht ja noch im Raume...

  • Das ging schnell: erneute Kündigung der SH im Briefkasten!


    Keine Zeit zu verlieren hat nach dem Urteil offensichtlich die Schwäbisch Hall: gestern hatte ich, pünktlich zum Monatsletzten, die erneute Kündigung meines BSV im Briefkasten.


    Wie ich bereits schilderte hatte ich exakt vor einem Jahr die erste Kündigung meines mehr als 10 Jahre zuteilungsreifen BSV erhalten, dieser mehrfach widersprochen, worauf im Herbst die SH die Kündigung auf Kulanzbasis zurücknahm. Nun gibt es aus Sicht der SH wohl kein Geld mehr zu verschenken.


    Die Begründung des Urteils des BGH hat mich jedoch stutzig gemacht: ich hatte bei Abschluss eines zweiten BSV auf die Zuteilung eines Darlehens für den nun gekündigten Vertrag verzichtet, um im Gegenzug die Abschlussgebühr für diesen zweiten Vertrag erlassen zu bekommen.
    Wurde der erste Vertrag dadurch nicht zu einem reinen Sparvertrag? Und trifft somit eben genau der zentrale Satz aus der Pressemitteilung des BGH nicht auf meine Konstellation zu? ("Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen").


    Im Radio habe ich einen Kommentar eines Verbraucherzentralen-Mitarbeiters gehört, der genau für solche (Sparvertrags-)Konstellationen ggf. noch eine Chance sieht, den Vertrag fortsetzen zu können. Ich frage mich nun, ob ich mir den Aufwand geben soll, erneut zu widersprechen?! Ohne aktive Klage werde ich da diesmal sicher keinen Erfolg mehr haben.


    Was meint ihr?


    Gruß,
    Nicname

  • nicname:


    Meine persönlichen Rückschlüsse habe ich bereits in den vorherigen Kommentaren ausführlich dargelegt. War von dem BGH-Urteil überrascht, bzw. enttäuscht und warte nun auf die ausführliche Begründung.


    Für mich spielte eine Rolle, ob der § 489 Abs. 1, Satz 2 BGB auf Bausparverträge überhaupt anwendbar sei und ob der Zeitpunkt der Zuteilungsreife eines Bausparvertrages mit einem vollständigen Empfang eines Darlehens an die Bausparkasse gleichzusetzen ist.


    Diesbezüglich hat der BGH nun entschieden. Der Rauswurf der Altkunden geht weiter...


    PS: Mit der Kulanz Ihrer Bausparkasse hatten Sie ja Glück, mein Widerspruch wurde postwendend abgewiesen.

  • Hallo nicname,


    wir müssen die Urteilsbegründung definiiv abwarten. Der Vorsitzende Richter hatte mitgeteilt, dass die Bausparkassen in der Regel Verträge nach Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilung kündigen können. Was ist die Regel? Die Regel ist nach meinem Dafürhalten der sogenannte Standardbausparvertrag, der normal verzinst wird. Andere Bausparverträge, wie zum Beipiel beim BHW die Dispo plus Verträge könnten nicht darunter fallen. Diese sind explizit auch als Geldanlagevertrag, u. a. als sogenannte "Renditeknaller" beworben worden (die Wirtschaftswoche hatte 2015 darüber geschrieben). Bei Nichtinanspruchnahme des Bausparvertrages, also Verzicht auf das Darlehen und Kündigung durch den Bausparer, erhielt der Bausparer nach mindestens sieben Jahren z.B. neben der Abschlussgebühr eine nachträgliche Nachverzinsung der Einzahlungen von Anbeginn an von zusätzlichen 3 %. Dieser wurde als Bonuszins ausgeworfen.
    Ob diese Verträge tatsächlich darunterfallen oder welche Fallkonstellation nicht der Regel entspricht, ergibt sich (hoffentlich) aus der schriftlichen Urteisbegründung des BGH.


    In diesem Sinne wünsche ich uns allen noch ein wenig Geduld, auch wenn es schwer fällt.
    Mit freundlichen "Leidens"grüssen
    wn25421pbg

  • Mal was Anderes: um das Baussparerkollektiv nicht zu sehr zu belasten ^^ habe ich vor einer Woche das seit 1,5 Jahren mit 0% Zinsen "geparkte" Bausparguthaben "zur Aufbewahrung auf meinem Konto" zurückgefordert. Nicht, dass die BHW noch mit Negativzinsen belastet wird wenn sie mein Geld auf ihrem Konto beherbergen muss ;( .
    Um mir den weiteren "Rechtsweg" nicht zu verbauen, habe ich den Widerspruch gegen die Kündigung ausdrücklich aufrecht erhalten. Vielleicht geht ja vor höheren Gerichten noch was? Vielleicht ist die Kündigung nach BGB rechtens aber der EUGH spricht eine Entschädigung wegen "entgangenen Gewinns" wegen der Versprechen in den BHW-Prospekten zu? Wäre das noch ein vorstellbare Wendung?


    Hat hier sonst noch Jemand sein Guthaben von der BHW zurückgefordet und schon bekommen? Bin erstaunt, dass sie es jetzt doch nicht so schnell loswerden wollen... =O .


    Weil das Thema oben nochmal angerissen wurde: Ich habe die Bonuszinsen auch nur bekommen, weil ich "Stunden" vor dem "Zwangsvertragsende" (am 30.06.2015) noch ein Fax mit Vertragsumstellungswunsch an die BHW gesendet habe. Bin mir nicht sicher ob ich auch bei einer Umstellungsbitte am/ab 01.07.2015 noch eine korrigierte Vertragsabrechnung inkl. Bonuszinsen bekommen hätte!?


    MfG
    forenteilnehmer

  • Hallo forenteilnehmer,


    bin nicht auf dem Laufenden, um welchen Tarif es bei Deinem Vertrag geht.
    In den ABB des Dispo Plus lese ich unter § 3 Abs. 2:


    "Die Gesamtverzinsung von 5 Prozent wird auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren und einem Guthaben von 7.000,- DM gewährt."


    Lässt sich daraus nicht entnehmen, dass Bonuszinsen automatisch bei (wirksamen) Kündigungen fällig werden?



    Gruß
    Eagle Eye

  • @eagle_eye
    Ah ja, sorry. Auf dem Kontoauszug steht "Tarif D4". Bauspartechnischer Vertragsbeginn ist 1988, der Vertrag wurde aber auch 2 mal aufgestockt/geändert. Kann jetzt nicht sagen wie die Tarifbezeichnung 1988 war, ob es da schon einen Tarif D4 gab.


    MfG
    forenteilnehmer


    Edit: da ich gerade im Deutschlandfunk gehört habe, dass die "Zusatzkosten für 0180-Nummern" nicht rechtens sind und vom EuGH moniert werden (siehe auch https://www.teltarif.de/0180-n…teil-eugh/news/67672.html ), wie bekommt man die "Verbraucherbenachteiligung" durch die BSK vor den EuGH? Könnten die vor dem BGH unterlegenen Bausparkunden jetzt vor den EuGH ziehen? Oder "wie kommt man da hin"?

  • Man muss wohl erst einmal herausfinden, gegen welche EU-Vorgaben bzgl. der Verbraucherrechte das BGH-Urteil verstößt.


    So geschehen im Bereich des 'Energieunrechts' bzgl.der deutschen Bestimmungen beim Preisänderungsrecht der Versorger für grundversorgte Tarifkunden (Gas und Strom) im Zusammenhang mit dem Unbilligkeitsparagraphen 315 BGB.


    Hier hat oder mußte der BGH seine Urteile dem EU-Gerichtshof vorlegen, bekam eins auf den Deckel und hat dann - sehr umstritten - im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung entschieden, dass seine Entscheidungen doch Gültigkeit behalten müssen.


    siehe Forum des Bundes der Energieverbraucher. Einstieg z.B. über diesen Link:


    http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20356.0.html




    berghaus 02.03.17

  • Thema: Wahl des Guthabenzinsatzes und Bonuszinsen

    Die unterschiedlichen Tarife ABB-Bestimmungen der BHW-Verträge ab etwa 1985 haben wir in den Beiträgen oben beginnend etwa mit 645 (Seite 33) diskutiert. Da kommt auch D 4 vor.


    Zuletzt habe ich 1995 einen Vertrag im "Tarif D" abgeschlossen. Dort konnte man (und kann wohl immer noch) "durch schriftliche Anzeige bis zur ersten Auszahlung" von dem anfangs wählbaren Zinssatz von 2%, 3% oder 4 % auf einen höheren Zinssatz wechseln, auch wenn man ein Darlehen in Anspruch nahm, dessen Sollzinsen dann dementsprechend unterschiedlich waren.


    Ab 1998 habe ich dann Tarife mit Bonuszinsen abgechlossen mit der Tarifbezeichnung "DPlus" und ab 2000 "DmaXX" , bei denen der höhere Zinssatz bei "Verzicht auf das Darlehen bei der Annahme der Zuteilung" gewährt wurde.


    Nicht gefunden habe ich in den Bestimmungen, dass man den Verzicht (schriftlich wie im Tarif D) erklären oder 'aussprechen' muss. Und von einer Zwangsannahme ist da auch nicht die Rede.


    Ist doch klar: Wenn ich bei dem Antrag auf Auszahlung des Bausparguthabens kein Darlehen beantrage, habe ich auf dasselbige verzichtet - oder nicht?


    berghaus 02.03.17











  • Thema: Wahl des Guthabenzinsatzes und Bonuszinsen

    ..........Ist doch klar: Wenn ich bei dem Antrag auf Auszahlung des Bausparguthabens kein Darlehen beantrage, habe ich auf dasselbige verzichtet - oder nicht?
    berghaus 02.03.17

    @berghaus
    leider haben wir vor einer Woche gesehen, das in Punkto Bausparen gar nix klar ist und alle jahrzehntealten Gewissheiten umgestoßen wurden ;( .
    Danke auf jeden Fall nochmal für das Durchforsten der verschiedenen ABB. Da bin (war) ich wohl ein etwas seltenerer Altfall. Zumindest bei mir war der nachträgliche Bonus "erheblich". Hoffentlich zahlen sie nun endlich auch das Geld (plus Bonus+Wohnbauprämie) aus.
    Diese BGH/EuGH/BGH Energieunrechtsposse hatte ich auch noch im Hinterkopf. Da bleibt wohl nicht viel Hoffnung, dass vor der Verjährung unserer Ansprüche noch Recht gesprochen wird :thumbdown: .


    MfG
    forenteilnehmer

  • @eagle_eye
    Ah ja, sorry. Auf dem Kontoauszug steht "Tarif D4". Bauspartechnischer Vertragsbeginn ist 1988, der Vertrag wurde aber auch 2 mal aufgestockt/geändert. Kann jetzt nicht sagen wie die Tarifbezeichnung 1988 war, ob es da schon einen Tarif D4 gab.


    MfG
    forenteilnehmer


    Edit: da ich gerade im Deutschlandfunk gehört habe, dass die "Zusatzkosten für 0180-Nummern" nicht rechtens sind und vom EuGH moniert werden (siehe auch https://www.teltarif.de/0180-n…teil-eugh/news/67672.html ), wie bekommt man die "Verbraucherbenachteiligung" durch die BSK vor den EuGH? Könnten die vor dem BGH unterlegenen Bausparkunden jetzt vor den EuGH ziehen? Oder "wie kommt man da hin"?

    Die Entscheidung zur kostenpflichtigen Rufnummer war ein Vorabentscheidungsverfahren. Vereinfacht dargestellt können nationale Gerichte dem EuGH Fragen zur Auslegung europäischer Rechtsakte zur Entscheidung vorlegen, wenn die Beantwortung der Frage streiterheblich ist. Dies dient der einheitlichen Auslegung europäischen Rechts.


    Ansonsten kann man zum EuGH kommen, wenn ein Klagegegenstand europarechtliche Bezüge hat/es auf die Auslegung europäischen Rechts ankommt. Die Details zur Zuständigkeit des EuGH sind in Art. 251 ff. AEUV geregelt.


    Insgesamt gilt: Der EuGH ist keine Superrevisionsinstanz und prüft nicht beliebige Urteile nationaler Gerichte auf Rechtmäßigkeit.