BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Guten Tag!


    Die Entscheidungen vom 21. Februar liegen offensichtlich noch nicht vor.


    Mich würde inzwischen interessieren, ob hier jemand "unterwegs" ist, dem ein BHW Dispo Plus mit der Begründung "10 Jahre nach Zuteilung" gekündigt wurde und der kurz miitteilen kann, ob mit der Abrechnung auch Bonuszinsen ausgezahlt wurden/werden.


    Dazu heißt es bekanntlich in den ABB § 3 Abs. 2:


    "Die Gesamtverzinsung von 5 Prozent wird auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren und einem Guthaben von 7.000,- DM gewährt."



    Gruß
    Eagle Eye

  • @eagle_eye
    ich habe vor 2 Wochen, nach dem Urteil, die Auszahlung des Bausparguthabens (per Fax und Brief) angefordert. Bis jetzt Null Reaktion! Hat schon jemand nach dem Urteil Geld (mit oder ohne Bonus) bekommen??
    Ich denke, die wechseln jetzt die Taktik und versuchen das "nullverzinste" Geld so lange wie möglich zu behalten..... X(


    MfG
    forenteilnehmer

  • Hallo liebe Mitstreiter und Mitstreiterinnen


    Fragen zur Einschätzung der Situation und zum weiteren Vorgehen:
    auch wenn ich u.a. in 2015 gekündigte Verträge habe, die damals vom BHW eindeutig auch mit dem Renditeaspekt beworben wurden, schätze ich die Lage so ein, dass ich ohne Rechtsschutzversicherung keine Chance habe, selber zu prozessieren.Auch darauf zu warten, dass, nachdem die Urteilsbegründung da ist (wie lange dauert das denn gewöhnlich?), jemand erneut für diesen speziellen Fall den Weg zum BGH durchzieht, halte ich für aussichtslos. Meine Ansprüche sind dann wahrscheinlich eh verjährt, oder, was meint ihr?


    Auch, dass für meinen Fall noch eine Chance wegen EU-Rechtsverletzung bestehen könnte, halte ich aus demselben Grund für unwahrscheinlich. Oder gibt es da andere Meinungen?


    Gibt es hier in der Community ein Thema, das bei der Abwägung, wie das freie Geld investiert werden könnte, hilfreich ist?



    Erfahrungen zur Abwicklung der Bonuszahlungen und Rückerstattung der Abschlussgebühr:
    Meine BHW-Verträge, die schon in 2015 gekündigt und einfach trotz meines Widerspruchs abgerechnet wurden und seitdem beim BHW lagern, sind korrekt mit Bonus und Erstattung der Abschlussgebühr sowie der kompletten Besteuerung versehen worden, obwohl im Text der ABB Bonus und Erstattung der Abschlussgebühr an die Annahme der Zuteilung und Verzicht auf das Darlehen gekoppelt waren. Wegen des schwebenden Verfahrens habe ich gegen den Steuerbescheid in diesem Punkt Widerspruch eingelegt. Nun bin ich gespannt, wie lange es dauert, wenn ich die Beträge anfordere.


    Für 2 andere Verträge (ursprünglich HUK, übernommen von der Aachener), von denen einer schon zum Februar 2016 ein anderer zum April 2017 gekündigt worden ist, sieht es anders aus: Ich bekam für 2016 eine Abrechnung, die bis zum Kündigungstermin die Verzinsung, aber keinen Bonus enthielt mit dem Hinweis: "Bitte dringend Zahlungsauftrag einreichen".
    Auf meine Anfrage zur Höhe der Auszahlung bekam ich schriftlich eine Aussage zu der zu erwartenden Bonuszahlung, auch die Erstattung der Abschlussgebühr war vorgenommen worden. Allerdings steht hier auch in den ABB, dass der Bonus und die erstattete Abschlussgebühr bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder bei Kündigung (gemeint sein konnte damals nur "durch den Bausparer") frühestens nach 7 Jahren berechnet und ausgezahlt werden.


    Einen schönen Abend
    Nemkinjata

  • Meine BHW-Verträge, die schon in 2015 gekündigt und einfach trotz meines Widerspruchs abgerechnet wurden und seitdem beim BHW lagern, sind korrekt mit Bonus und Erstattung der Abschlussgebühr sowie der kompletten Besteuerung versehen worden,

    Hallo Nemkinjata,


    könntest Du noch kurz sagen, ob es sich bei diesen BHW-Verträgen um den Tarif "Dispo Plus" handelt?



    Danke und Gruß
    Eagle Eye

  • Nachdem ich gestern hier im Thread nochmal so über die Auszahlungspraxis der BHW geschimpft habe, war das Geld gestern abend (inkl. Bonus) endlich auf dem Konto. Damit kann/muss ich mich gedanklich/nervlich langsam von diesen Thema abwenden. Der Rechtsstaat wird da nicht weiterhelfen, ob Rechtsschutz oder nicht. Der Anwalt sagt, man braucht am LG Hannover nicht weiter klagen wenn in der Kammer die gleichen Leute sitzen wie bisher. Das Thema ist abgefrühstückt.


    Viel interesanter: was macht man mit dem Geld, das man (obwohl es BHW/BGH einem absprechen) für "wohnwirtschaftliche Zwecke" ansparen will und auch (in 5 bis 6 Jahren) dafür braucht? Bisher dachte ich immer:dafür gibt es Baussparverträge. Ok, das war jetzt zynisch :/ .


    Was also "nehmen"? ETF´s (gibt hier im Forum ja einige Tipps)? Renditestarke Aktien???


    MfG
    forenteilnehmer

  • Sehe ich es in meinem juristisch laienhaften Verständnis richtig, dass der BGH in Satz 81 festlegt, dass diejenigen Bausparverträge, die in einer Variante mit Bonuszins geschlossen wurden, NICHT 10 Jahre nach der Zuteilungsreife gekündigt werden können?

  • Sehe ich es in meinem juristisch laienhaften Verständnis richtig, dass der BGH in Satz 81 festlegt, dass diejenigen Bausparverträge, die in einer Variante mit Bonuszins geschlossen wurden, NICHT 10 Jahre nach der Zuteilungsreife gekündigt werden können?

    Hallo pwmu,


    Nach meiner Ansicht als Nichtjurist bezieht sich der Absatz 81 nur auf solche Verträge, die sehr schnell zuteilungsreif wurden (z. B. vor Ende einer 7-Jahresfrist und DM 7.000 Sparguthaben, wie beim BHW Dispo plus ).
    Also frühestens nach Ablauf von 17 Jahren nach Vertragsabschluss kann mit einer Frist von einem halben Jahr gekündigt werden (wenn die genannten Vertragsbedingungen zutreffen). Wenn z. B. ein Vertrag bereits nach 2 Jahren zuteilungsreif wurde, erfüllt er die Bedingungen erst nach Ablauf von weiteren 5 Jahren (Erreichen der maximalen Bonusverzinsung). Danach beginnt die 10 Jahresfrist zu laufen.


    Solche Verträge mit Zinsbonus, die schon sehr früh zuteilungsreif wurden - auch bei sofortiger 40 % Einzahlung - gibt es meiner Kenntnis nach nicht.

  • Liebe Forenteilnehmer,


    zunächst überrascht mich, dass der BGH nicht beide Entscheidungen vom 21.2. gleichzeitig auf seine Homepage gestellt hat. Lange dürfte es aber wohl nicht mehr dauern, bis auch die zweite Entscheidung veröffentlicht wird.


    Abgesehen davon, dass auch ich mir natürlich gewünscht hätte, der BGH hätte am 21.2. insgesamt zugunsten der Bausparer entschieden, kann ich den jetzt veröffentlichten Entscheidungsgründen als BHW-Betroffener aber auch durchaus etwas Positives abgewinnen.


    Der BGH hat sich nämlich in seiner Entscheidung nicht auf rechtliche Ausführungen zu Fragen beschränkt, die zur Entscheidung des konkreten Wüstenrot-Falls unbedingt notwendig - also dort entscheidungserheblich - waren. Sondern er hat sich bei der Gelegenheit auch in Form mehrerer sog. "Obiter Dicta" zu Fragen geäußert, die im zu entscheidenden Fall ersichtlich überhaupt keine rechtliche Bedeutung hatten. So gibt es in dem streitgegenständlichen Wüstenrot-Vertrag ersichtlich keine vertragliche Vereinbarung, wonach der Bausparer im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält (vgl. Rz. 3). Gleichwohl hat sich der BGH in Rdz. 81 explizit dazu geäußert, dass in einem solchen Fall - abweichend von dem in Rdz. 80 genannten Regelfall - der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert ist, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist. Und genau diese Aussage gibt mir in meinem konkreten Fall Hoffnung.


    Nebenbei bemerkt: Ich hätte mir ohnehin gewünscht, dass der BGH nicht nur über die Kündigung der beiden Wüstenrot-Verträge gemeinsam verhandelt und entschieden hätte, sondern zugleich auch über die Kündigung von BHW-Verträgen (auch insoweit hatte nach meiner Kenntnis die Vorinstanz ja bereits die Revision zugelassen) und ggf. anderer Bausparkassen. Dann wären entsprechende Ausführungen nämlich entscheidungserheblich und damit für die Instanzgerichte von größerer Rechtsverbindlichkeit. Gleichwohl ist natürlich auch ein solches Obiter Dictum des BGH für die künftige Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht bedeutungslos.


    Zu den konkreten Fakten des hier einschlägigen BHW-Vertrags: Tarif BHW DISPO PLUS; Vertragsbeginn: 24.2.1998; Bausparsumme 100.000 DM = 51.129,19 EUR; Verzinsung des Bausparguthabens mit 2% jährlich nach § 3 ABB; die Gesamtverzinsung erhöht sich rückwirkend ab Vertragsbeginn bei Verzicht auf das Bauspardarlehen stufenweise auf 3%/4%/5%. Die höchste Zinsstufe wird erreicht "bei Verzicht auf das Bausparguthaben oder bei Kündigung nach 7 Jahren und 7.000 DM Guthaben". Mit Schreiben vom 8.12.2014 Kündigung durch BHW unter Hinweis auf § 489 I Nr. 2 BGB zum 1.7.2015. Trotz Widerspruchs gegen diese Kündigung hat BHW den BSV zum 1.7.2015 einschließlich Bonuszinsen und Rückerstattung der Darlehensgebühr abgerechnet. Abzüglich KESt, Soli und Kirchensteuer ergab sich ein Auszahlungsbetrag von mehr als 44.000 €. Dieser Betrag liegt derzeit noch auf einem BHW-Konto. Über die Beschwerde gegen die Kündigung hat der Ombudsmann auf meinen Wünsch bisher noch nicht entschieden.


    Unter Zugrundelegung der Ausführungen des BGH in Rz. 81 der Entscheidungsgründe war im konkreten Fall die vom BHW ausgesprochene Kündigung aus meiner Sicht also verfrüht; sie hätte vielmehr frühestens zum 24.2.2015 mit einer Frist von 6 Monaten ausgesprochen werden dürfen, weil erst dann sämtliche Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 489 I Nr. 2 BGB vorgelegen haben.


    Ich bin mir nur noch nicht darüber im klaren, welche Rechtsfolgen daraus konkret abzuleiten sind. Am günstigsten wäre es natürlich, wenn es damit insgesamt an einer wirksamen Kündigung fehlen würde und das BHW für eine wirksame Beendigung des Bausparvertrags erneut (mit Einhaltung einer Frist von 6 Monaten) kündigen müsste.

  • Hallo liebe Forenteilnehmer, ich möchte gerne meinen BHW-Fall ebenfalls kurz vorstellen.


    Mein Vertrag ist ein BHW Dispo plus vom 30.06.1999. Er wurde am 01.12.2003 zugeteilt. Der maximale Bonusanspruch wurde nach meinen Berechnungen am 30.06.2006 erreicht. Die Kündigung erfolgte durch BHW "fristgerecht" zum 03.08.2015 auf der Grundlage von § 488 Abs. 3 BGB durch der Zurechnung des Bonuszinses. Das Guthaben hatte die Bausparsumme noch lange nicht erreicht. Den zugesandten Scheck habe ich nicht eingelöst und der Kündigung zweimal schriftlich widersprochen (mit Rückantwort durch BHW!). Dazu folgende Fragen zu den o.g. Ausführungen zum BGH-Urteil:


    1. Ist die ausgesprochene Kündigung nach § 488 (3) BGB nach den Ausführungen des BGH Urteil vom 21.02.2017 unzutreffend und unwirksam?


    2. Zu welchem Zeitpunkt könnte eine wirksame Kündigung erfolgen?


    3. Müsste BHW jetzt nochmal nach § 489 Abs. 1 BGB kündigen, um die Kündigung "rechtssicher" zu machen?


    4. Sollte ich auf diese "zweite" Kündigung warten oder selbst tätig werden (jedenfalls spätestens VOR Ablauf der Verjährungsfrist)?


    Angebot an Interessierte: Ich bin noch im Besitz eines vollständigen ORIGINAL-Verkaufsprospektes für den BHW-Dispo PLUS VKF 5188 aus dem Jahr 1997 und würde ihn bei Bedarf als PDF-Dokument im Forum zur Verfügung stellen!

  • Hallo wn25421pbg und joergspi,


    danke für Eure Ausführungen. Wäre auch zu schön gewesen, wenn ein Vertrag, der eben nicht nur als "Darlehen an die Bausparkasse", sondern eben vor allem von beiden Seiten als verzinste Anlage gesehen wurde, von der Entscheidung des BGH ausgenommen worden wäre...


    Trotzdem finde ich den Aspekt in Randziffer 81 insofern interessant, als dass der BGH eindeutig festgelegt hat, dass der Vertragszweck nicht mehr nur in der Erlangung der Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen zu sehen ist, sondern eben auch in der Erlangung einer Bonusverzinsung. Die bisherige Kündigungsbegründung der Bausparkassen bei Einbeziehung der Bonuszinsen zum Bausparguthaben gemäß dem regelmäßig zitierten Schlichtungsspruch der Ombudsstelle ignoriert diesen Aspekt ja geflissentlich, und spricht immer nur von einem "Wegfall eines Bauspardarlehensanspruchs aus wirtschaftlichen Gründen", womit der Vertragszweck hinfällig sei.


    Jetzt wäre noch interessant, ob die Ausprägung der "Erlangung" des Bonuszins relevant ist - eine Erlangung kann im rechtlichen Sinne ja ein Vermögensvorteil sein (sprich ein möglichst hoher Bonuszins) oder auch ein rechtlicher Vorteil (also die Möglichkeit, sich überhaupt einen Bonuszins ausbezahlen zu lassen).
    In beiden Fällen führt die verfrühte Kündigung der Bausparkasse unter Einbeziehung der Bonuszinsen zur Ansparsumme aber zu einem substantiellen Nachteil für den Kunden: im ersten zu einem finanziellen, im zweiten zu einem rechtlichen (das Recht auf den Bonuszins wird beschnitten, indem man nicht selbst entscheiden kann, ob und wann man es wahrnimmt).
    Dies hat das OLG Celle je letztlich in seinem, von den Bausparkassen bisher ignorierten oder sogar als "falsch" abgekanzelten Urteil ebenfalls so entschieden und eine Revision sollte daher auch vor dem BGH Bestand haben.

  • Ziffer 81des Urteils des BGH v. 21.02.2017
    „Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.3 BGB a.F. anzunehmen ist.“

    Es ist zwar schön, dass der BGH in Ziffer 81 die Möglichkeit auch noch eines anderen bzw. erweiterten Vertragszwecks erwähnt, jedoch lässt die Formulierung alle Fragen offen, die wir bei Bonuszinsverträgen bisher schon hatten.


    Was ist denn überhaupt ein ‚zeitlich begrenzter Verzicht‘?


    Hier noch mal beispielweise die Bonusbedingungen von BHW Verträgen aus meinem Beitrag 756 für Dispo-Plus Verträge (ca 1995 -1999) und Dispo-maXX Verträge (ab 2000):
    Dispo-Plus
    "Das Bausparguthaben ist nach § 3 Abs. 1 ABB-Tarif X mit einem Basiszins in Höhe von 2 % p. a. zu verzinsen. Verzichtet der Bausparer bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABB-Tarif X unter den dort genannten Voraussetzungen rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 3 %, 4 % oder 5 % p. a. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ABB-Tarif X wird die Gesamtverzinsung auch bei einer Kündigung nach 7 Jahren und einem Guthaben von 7.000,- DM gewährt.
    Dispo-maXX
    "§ 3 Verzinsung des Bausparguthabens
    (1) Das Bausparguthaben wird mit 2 % jährlich verzinst.
    (2) Verzichtet der Bausparer nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren auf das Bauspardarlehen, erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf 4,25 % jährlich. Für Guthaben, die die Bausparsumme übersteigen, erhöht sich die Gesamtverzinsung nicht."


    Was meint der BGH mit ‚Erlangung des Bonus‘?


    Ist damit (leider nur) der frühestmögliche Zeitpunkt gemeint, z.B. Ablauf der 7 Jahre oder kann der Bausparer die Höherverzinsung (Dispo-Plus) oder den Bonuszins (Dispo-maXX) nur bei eigener aktiver/beantragter Annahme der Zuteilung ‚erlangen‘?


    Was könnte mit „maximalen Bonusanspruch“ aus dem in Beitrag 871 verlinkten Erklärungen von RA Meyer gemeint sein?:


    „Wir interpretieren das BGH Urteil vom 21.02.2017 so, dass bei solchen Verträgen die Kündigung auch erst 10 Jahre nach Eintritt des maximalen Bonusanspruches zulässig ist.“


    Der maximale Bonusanspruch ergibt sich doch erst, wenn man den Vertrag mit Einzahlungen, Basiszinsen und Bausparprämien voll bespart hat.
    Und dann noch 10 Jahre bis zur Kündigung wird die Bausparkasse wohl nicht abwarten.


    berghaus 26.03.17

  • Hallo berghaus,


    das ist das grundsätzliche Problem, wenn ein Gericht - wie der BGH in Rz. 81 - Rechtsausführungen sozusagen lediglich als "Nebenbemerkung" (Obiter Dictum) macht. Eine endgültige Klärung werden wir erst bekommen, wenn der BGH in einem Revisionsverfahren über eine Klage gegen die Kündigung durch das BHW entscheidet, der die entsprechenden BHW-Bonusbedingungen zugrunde liegen.


    Andererseits: Der BGH hat sich sicher etwas gedacht, wenn er in Rz. 81 ausdrücklich diese Formulierung als - einziges - Beispiel für eine Ausnahme von der von ihm selbst formulierten Regel gebraucht hat. Entweder hat er die entsprechenden vorinstanzlichen Entscheidungen - er hat je in seinem Urteil eine ganze Reihe derartiger Entscheidungen zitiert - schon ganz genau (also auch, was die Tatbestandsfeststellungen betrifft) gelesen oder es liegen ihm bereits selbst entsprechende Revisionsverfahren vor.


    Ich würde die BGH-Ausführungen in der Tat so interpretieren, dass damit (leider nur) der frühestmögliche Zeitpunkt gemeint ist , also konkret "Ablauf der 7 Jahre" und damit eine Kündigung durch das BHW unter Berufung auf § 489 I Nr. 2 BGB frühestens 17 Jahre nach Vertragsschluss möglich ist (siehe auch meinen Beitrag Nr. 872).

  • Hallo orbiter25,


    so sehe ich das (leider) auch. MIr ist nur unklar, wie entschieden wird, wenn (wie bei mir) die Kündigung kurz vor Ablauf von 17 Jahren ausgeprochen wurde. Nun sind allerdings durch die Rechtsgeschichte die 17 Jahre überschritten. WIrd das dann so umgedeutet dass BHW Recht bekommt (mit verschobenen Kündigungstermin) oder muss eine erneute Kündigung ausgesprochen werden und das aktuelle Verfahren ist für mich gewonnen?
    Ich bin da schon gebranntes Kind, gekündigt wurde mir nach BGB 488, was nun im weiteren Verlauf auf BGB 489 umgedeutet wurde!

  • Hallo und guten Morgen!


    @berghaus #875


    - - - „Wir interpretieren das BGH Urteil vom 21.02.2017 so, dass bei solchen Verträgen die Kündigung auch erst 10 Jahre nach Eintritt des maximalen Bonusanspruches zulässig ist.“


    Der maximale Bonusanspruch ergibt sich doch erst, wenn man den Vertrag
    mit Einzahlungen, Basiszinsen und Bausparprämien voll bespart hat.
    Und dann noch 10 Jahre bis zur Kündigung wird die Bausparkasse wohl nicht abwarten. - - -


    Das Gericht geht beispielhaft von Fällen aus, in denen der Bausparer "nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält".


    Mit "maximalem Bonusanspruch" wird RA Mayer vermutlich den maximalen prozentualen Bonusanspruch gemeint haben, der ja lt. der von Dir zitierten Regelung in den ABB der Dispo-Plus-Verträge, die eine zeitliche Laufzeit-Staffelung von 3, 5 und 7 Jahren vorsehen, nach 7 Jahren mit 5 % Gesamtverzinsung erreicht wird - vorausgesetzt, das Guthaben beträgt mindestens 7.000,-- DM.
    Allerdings wäre dies auch lediglich seine Interpretation: "Wir interpretieren das BGH Urteil vom 21.02.2017 so, ..."



    @obiter25 #876


    - - - Entweder hat er die entsprechenden vorinstanzlichen Entscheidungen - er hat je in seinem Urteil eine ganze Reihe derartiger Entscheidungen zitiert - schon ganz genau (also auch, was die Tatbestandsfeststellungen betrifft) gelesen oder es liegen ihm bereits selbst entsprechende Revisionsverfahren vor. - - -


    Dies ist zweifellos der Fall.



    Gruß
    Eagle Eye

  • @eagle_eye # 878


    Möglich, dass RA Mayer - etwas einseitig - nur die Bonuszinsverträge mit gestaffeltem Guthabenzinssatz gemeint hat, der sich im Tarif D-Plus von BHW automatisch von dem Basiszinssatz von 2 % nach 3, 5, 7 Jahren auf 3%, 4 %, 5 % erhöht und keinen Einfluß auf den Darlehenszinssatz hat.
    Solche Vertraäge aus den neunziger Jahren gibt es sicher auch bei anderen Bausparkassen.


    Soweit ich aus mir vorliegenden Verträgen sehe, erfolgte die Zuteilung meist nach 5 - 7 Jahren.
    Daraus kann ich noch keinen Zeitgewinn ableiten, wenn der BGH (leider nur) den frühestmöglichen Zeitpunkt gemeint hat.


    Hoffnung habe ich eigentlich nur bei den Verträgen ab 1999, den Renditeknallern, wie z.B der Dispo-maXX von BHW, bei denen der Bonuszins gewährt (fällig) wird, wenn der Bausparer bei der Annahme der Zuteilung auf das (erarbeitete) Darlehen verzichtet.


    Bis etwa 1995 (ab 1986?) gab es dann bei BHW noch die Tarife D (wie Dispo), bei denen man bis zur ersten Auszahlung durch schriftliche Anzeige den Guthabenzins zwischen 2 und 5 % frei wählen konnte. Davon war dann wohl auch der Darlehenszins abhängig.
    Bei diesen Verträgen ist besonders spannend, ob die Wahl auch noch nach der Kündigung durch die Bausparkasse (u.U. mit Zwangsauszahlung) möglich ist..


    berghaus 27.03.17

  • Der vorstehende Beitrag, der nicht ganz richtig ist, lässt sich leider nicht mehr bearbeiten oder löschen.
    Moderator. Bitte 879 löschen!



    @eagle_eye # 878


    Möglich, dass RA Mayer - etwas einseitig - nur die Bonuszinsverträge mit gestaffeltem Guthabenzinssatz gemeint hat, der sich im Tarif D-Plus von BHW automatisch von dem Basiszinssatz von 2 % nach 3, 5, 7 Jahren auf 3%, 4 %, 5 % erhöht und keinen Einfluß auf den Darlehenszinssatz hat.
    Solche Verträge aus den neunziger Jahren gibt es sicher auch bei anderen Bausparkassen.


    Soweit ich aus mir vorliegenden Verträgen sehe, erfolgte die Zuteilung meist nach 5 - 7 Jahren.
    Erfolgte die Zuteilung vor Ablauf der 7 Jahre, kann sich ein Zeitgewinn für längere Zinszahlungen von ein oder zwei Jahren ergeben.


    Mehr Hoffnung für noch längere Zinszahlungszeiträume habe ich eigentlich nur bei den Verträgen ab 1999, den Renditeknallern, wie z.B der Dispo-maXX von BHW, bei denen der Bonuszins gewährt (fällig) wird, wenn der Bausparer nach mindestens 7 Jahren bei der Annahme der Zuteilung auf das (erarbeitete) Darlehen verzichtet.
    Auch hier könnte sich ein Zeitgewinn von ein oder zwei Jahren ergeben, wenn die Zuteilung früher erfolgte.


    Allerdings meine ich, sollte der Bausparer den vereinbarungsgemäß modifizierten Vertragszweck einer möglichst hohen Rendite auch ausschöpfen können und nicht 10 Jahre nach Erreichen des andern möglichen Vertragszweckes, nämlich eines Bauspardarlehens mit Verzicht auf den Bonuszins, davon abgeschnitten werden .


    Originalton BHW beim Dispo maXX (2003):
    "Bausparen frei gestalten: Mit dem BHW Disp maXX haben Sie alle Freiheiten. Günstiges Baugeld oder hohe Rendite - das entscheiden ganz allein Sie."
    Zu beachten ist auch, dass in § 3 der ABB steht, dass das Bausparguthaben sogar die Bausparsumme übersteigen kann (darf), es allerdings für den übersteigenden Betrag keine Bonuszinsen mehr gibt.
    Das alles wurde auch jahrzehntelang so gehandhabt und im Vertrauen auf diese Praxis wurden ständig neue Verträge abgeschlossen. .


    Bis etwa 1995 (ab 1986?) gab es dann bei BHW noch die Tarife D (wie Dispo), bei denen man bis zur ersten Auszahlung durch schriftliche Anzeige den Guthabenzins zwischen 2 und 5 % frei wählen konnte. Davon war dann wohl auch der Darlehenszins abhängig.
    Bei diesen Verträgen ist besonders spannend, ob die Wahl auch noch nach der Kündigung durch die Bausparkasse (u.U. mit Zwangsauszahlung) möglich ist..


    berghaus 27.03.17