Hier vielleicht ein, auch für andere interessanter Fall:
Die Klinik berechnet 52,50 Euro für den Test.
Die Abrechnungsstelle des Professors sendet zusätzlich eine Rechnung über 140 Euro (für den gleichen Test), wegen wahlärztlichen Leistungen.
Insgesamt kostet der Test somit 192,50 Euro.
Die PKV bezahlt die Rechnung der Klinik und auch den Test.
Die Rechnung der Abrechnungsstelle wird abgelehnt, mit dem Verweis auf § 26 KHG.
ZitatTestungen auf eine Corona-Infektion im Krankenhaus im Rahmen einer voll- oder teilstationären Behandlung werden ausschließlich mit dem hierfür vorgesehenen Zusatzentgelt nach § 26 KHG vergütet. Dies gilt auch bei der Behandlung von Privatpatientinnen und Privatpatienten. Die zusätzliche Abrechnung von Corona-Testungen als wahlärztliche Leistung ist unzulässig. Darauf macht der PKV-Verband aufmerksam.
Wer ins Krankenhaus muss, wird in der Regel während des stationären Aufenthaltes routinemäßig auf das Corona-Virus getestet. Die Kosten, die dem Krankenhaus für die Corona-Testungen entstehen, werden über ein sogenanntes Zusatzentgelt (§ 26 KHG) vergütet. Dieses Zusatzentgelt wird von der PKV übernommen.
Werden diese Testungen als wahlärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet, ist dies unzulässig und nicht erstattungsfähig. Symptomlose Standardtestungen stellen keine wahlärztlichen Leistungen dar, weil sie ihrem Zweck nach auf Gefahrenabwehr und nicht auf individuelle Diagnostik/Therapie ausgerichtet sind und der Patient bzw. die Patientin auf die Tests auch nicht verzichten kann.
Quelle: https://www.derprivatpatient.d…rechnung-von-corona-tests
Die Abrechnungsstelle sendet eine Kopie eines Schreibens vom Bundesgesundheitsministerium wo Bezug auf ein Gutachten von der Anwaltskanzlei Gleiss Lutz genommen wird. Es sei Sache des Versicherungsnehmers, ob wahlärztliche Leistungen versichert sind.
Nun sind die wahlärztlichen Leistungen natürlich versichert, die PKV weigert sich trotzdem. Meiner Ansicht nach hat die PKV recht und die Abrechnungsstelle bewegt sich auf dem Pfad zum Abrechnungsbetrug.