Wohnungsbesichtigungen abzugsfähig?

  • Hallo zusammen,

    Auf vielen Seiten (auch hier bei Finanztip) steht, dass man die Fahrten für Wohnungsbesichtigungen bei einem berufsbedingtem Umzug absetzen kann.

    Laut Finanzamt ist dies aber laut BUKG §7 begrenzt auf zwei Fahrten bezogen auf eine Person oder nur eine Reise, wenn 2 Personen unterwegs sind.

    Stimmt das oder was ist Eure Erfahrung?

    Vielen Dank im voraus.

  • Wobei genau das scheinbar nicht stimmt. Ich habe alle Fahrten deatailliert aufgeschlüsselt.

    Das "SteuerSparErklärungs"-Programm gibt auch die Beschränkung auf max 2 Fahrten an. Für manche Gegenden mit angespannten Wohnungsmarkt ist das reichlich weltfremd.

    Mich verwundert nur, dass es viele Hinweise im Netz gibt, dass man die Fahrten absetzen kann, ohne auf die deutliche Einschränkung hinzuweisen.

  • Einzelnachweis heißt nicht, dass du einfach nur eine Liste machst. Du musst die Besichtigungen schon irgendwie handfest belegen. Meistens ist es halt sinnvoller, ohne weitere Diskussionen und Prüfungen die Pauschalen nach BUKG anzusetzen, als dem Finanzamt alles haarklein belegen und erläutern zu müssen.

    LStR

    R 9.9 Umzugskosten

    Allgemeines


    (1) Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten.


    Höhe der Umzugskosten


    (2) 1Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten, mit Ausnahme der Pauschalen nach §§ 19, 21 AUV und der Auslagen (insbesondere Maklergebühren) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung (Wohneigentum) nach § 9 Abs. 1 BUKG; die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG sind zu beachten. 2Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. 3Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. 4Anstelle der in § 10 BUKG pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. 5Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind (§ 3c EStG).


    ...


  • Noch ein Zitat aus Haufe:

    Art und Höhe der Werbungskosten

    Umzugskosten sind grundsätzlich nur diejenigen Kosten, die der Vorbereitung und Durchführung des Umzugs dienen, nicht dagegen Kosten, die der Einrichtung der neuen Wohnung dienen und damit auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken. Keine Umzugskosten sind damit Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter.[1]

    Der Höhe nach können tatsächlich entstandene Umzugskosten als Werbungskosten angesetzt werden, die den beamtenrechtlichen Bestimmungen[2] entsprechen.[3] Werden diese Grenzen eingehalten, ist der Nachweis, dass es sich tatsächlich um Werbungskosten handelt, nicht erforderlich (die berufliche Veranlassung wird also nicht geprüft, wohl aber die Höhe der Aufwendungen und ob die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes mit dem allg. Werbungskostenbegriff des § 9 EStG vereinbar sind).[4] Diese Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, sowie für den Ausstattungsbeitrag bei Auslandsumzügen werden regelmäßig vom BMF veröffentlicht.[5] Die Rspr. sieht diese Vorschriften als sachgerechte Auslegung des Begriffs der Werbungskosten an, da nicht danach differenziert werden dürfe, ob es sich um eine Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Dienst handle.[6] Die Art der danach als Werbungskosten zu berücksichtigenden Werbungskosten ergibt sich im Einzelnen aus den zitierten Vorschriften. Dagegen sind Umbau- oder Renovierungskosten der neuen Wohnung, Ausstattung mit Gardinen o. Ä. keine abzugsfähigen Umzugskosten.[7] Ebenfalls keine Umzugskosten sind Aufwendungen für klimabedingte Kleidung.[8] Schließlich fallen entgangene Einnahmen (z. B. Mieteinnahmen für ein nach berufsbedingtem Umzug nicht vermietbares Einfamilienhaus) oder ein Verzicht auf Einnahmen nicht unter den Werbungskostenbegriff.[9]

    Der Stpfl. kann über die veröffentlichten Beträge hinausgehende Werbungskosten nachweisen. Dann muss er allerdings auch die berufliche Veranlassung der Aufwendungen darlegen.