Kick-Bak

  • Zu dem Thema Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kickbacks finde ich in einem Beitrag den Hinweis über:Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren bei fehlender Aufklärung in der AnlageberatungDer Kläger kann nach dem Urteil die Bank wegen Beratungsfehler belangen, die bis 1997 und ggf. sogar bis zu 30 Jahre zurückreichen (Urteil Bundesgerichtshof (BGH AZ: XI ZR 586/07 vom 12.05.2009).
    Trifft das auf meinen Fall zu, und wer kann das bestätigen?
    Am 26.05.2004 habe ich über eine Volksbank einen Hollandfond 52 abgeschlossen (60000 € + 3000 € Bearbeitungsgebühr). Im April, also vor Ablauf einer 10 Jahresfrist habe ich über einen Anwalt die Volksbank wegen ausbleibender Zahlung und Falschberatung um Rückabwicklung gebeten, was diese abgelehnt hat. Leider habe ich von möglichen Kick-Back-Zahlungen erst im September 2014 erfahren, worauf ich dann sofort über einen Anwalt erneut versuchte, die Volksbank zu bewegen Auskünfte über mögliche Kick-Back-Zahlungen zu geben, stattdessen bot uns die Volksbank eine Entschädigung von ca. 12 000 € an und argumentierte, dass sie aufgrund der Verjährungsfrist zu Auskünften nicht verpflichtet sei.
    Meine Frage: Trifft die Verjährung in meinem Fall zu oder kann ich mich auf obiges Urteil berufen.

  • Die sog. Kick-Back-Rechtsprechung betrifft den Vertrieb von Investmentfonds.


    Du hast einen geschlossenen Fonds gezeichnet. Das ist eine ganz andere Baustelle.
    Da mache ich schon mal ein großes Fragezeichen, ob die Bank überhaupt "Kick-Backs" im Rechtssinne bekommen hat.
    Du hast ja schließlich das Agio ausgewiesen bekommen. Es war Dir bewußt, dass die Bank an der Gebühr verdient.
    Und der Verkaufsprospekt - da bin ich mir fast sicher - wird auch die komplette Vergütung dargestellt haben.


    Hinsichtlich der Verjährung folgendes: der § 37a WpHG ist seit August 2009 aufgehoben.
    Das war eine Spezialvorschrift, die die Haftung der Banken bei der Wertpapierberatung geregelt hat.


    Es ist sehr fraglich, ob Dein geschlossener Fonds überhaupt unter die Definition eines Wertpapiers fällt.


    Doch selbst wenn, gilt jetzt eine allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens bzw. Schädigers.
    Bzw. von 10 Jahren absolut - also auch ohne Kenntnis des Schadens bzw. Schädigers (§ 199 BGB).


    Die dreißgjährige Verjährungsfrist gibt es nur noch bei Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit sowie im Erbrecht.


    Ich würde an Deiner Stelle die 12.000 € Entschädigung annehmen. Das sind 20 % Deiner Investition.
    Das ist ein - wie ich finde - großzügiges Angebot. Und dann warte halt mal ab, was mit den Holland-Immobilien passiert.


    Immobilien sind immer eine langfristige Investition. Dreißig Jahre ist da das Mindeste, was man als Erwartungshorizont haben sollte.