Abzüge Pensionskasse bei früheren Renteneintritt

  • Wir hatten vor einigen Tagen bei der HPK eine Anfrage zu dem Thema gestellt und nun die Antwort erhalten, "Ihr Arbeitgeber lehnt eine Kapitalauszahlung grundsätzlich ab". Gemäß den Bedingungen der entsprechenden Mitgliedergruppe ist für die Ausübung des Kapitalwahlrechtes in der Tat eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Ob der Arbeitgeber diese Zustimmung wie von der HPK angegeben tatsächlich nicht erteilt versuchen wir nun herauszufinden.

    Update dazu: dem Arbeitgeber ist eine solche grundsätzliche Ablehnung einer Kapitalauszahlung nicht bekannt. Mir drängt sich der Eindruck auf, dass die HPK mit allen Mitteln eine solche zu vermeiden versucht.

  • Update dazu: dem Arbeitgeber ist eine solche grundsätzliche Ablehnung einer Kapitalauszahlung nicht bekannt. Mir drängt sich der Eindruck auf, dass die HPK mit allen Mitteln eine solche zu vermeiden versucht.

    Meine Partnerin war die/der Erste, die in Ihrem Unternehmen das Kapitalwahlrecht ausgeübt hat! =O Ging dann hoch bis zum Vorstand, aber der der Arbeitgeber hat letztlich zugestimmt.

  • monstermania Wir hatten vor einigen Tagen bei der HPK eine Anfrage zu dem Thema gestellt und nun die Antwort erhalten, "Ihr Arbeitgeber lehnt eine Kapitalauszahlung grundsätzlich ab". Gemäß den Bedingungen der entsprechenden Mitgliedergruppe ist für die Ausübung des Kapitalwahlrechtes in der Tat eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Ob der Arbeitgeber diese Zustimmung wie von der HPK angegeben tatsächlich nicht erteilt versuchen wir nun herauszufinden. Falls dem so ist, erübrigen sich weitere Überlegungen ohnehin.

    Im Grunde kann es einem Arbeitgeber eigentlich egal sein, ob das Kapital, das für einen ehemaligen Mitarbeiter angesammelt worden ist, nach dessen Ausscheiden verrentet oder in einem Betrag ausbezahlt wird.


    Ich finde es auch ziemlich bescheuert, daß man ein entsprechendes Wahlrecht bereits 10 Jahre vor dem Ende des Vertrages wahrnehmen muß und dafür dann nur ein enges Zeitfenster hat.


    In Deinem Fall muß der Arbeitgeber ausdrücklich zustimmen. Der Standardwert ist also "nicht zugestimmt". Nicht zustimmen, weil man nicht gefragt worden ist, und ablehnen sind aber zwei Paar Stiefel.

    Und im Falle einer Verrentung würde im Todesfall eine Hinterbliebenenrente i.H.v. 60% gezahlt, bei Ausübung des Wahlrechtes hingegen nicht. Im Todesfall zwischen Ausübung des Wahlrechtes und Erreichen der Altersrente wäre das Geld somit futsch.

    Das kann sein. Das müßte man im Vertragswerk prüfen.


    PS: Ich weiß schon, warum ich etwas gegen derlei komplizierte Finanzkonstruktionen habe.

  • Folgender Gedanke: die "zu erwartende Rente" liegt Stand heute deutlich unter der aktuellen 2024er Grenze für eine Kleinbetragsrente und dem damit verbundenen Recht auf Kapitalabfindung. Das kann sich aber mit den weiteren Beiträgen und der Wertentwicklung bis zum Erreichen der Altersrente ändern. Die von der HPK bereitgestellte Hochrechnung würde jedenfalls über der dann gültigen Grenze liegen. Kann man den Arbeitgeber in ein paar Jahren einfach bitten keine weiteren Beträge einzuzahlen sondern diese als normalen Gehaltsbestandteil auszuzahlen? Natürlich verzichten wir dann auf ein paar Steuer- und SV-Vorteile, das wäre aber zu verkraften...