MwSt rückwirkend

  • Ab 01.10.2022 gilt ja jetzt 7% auf Gaslieferungen, die über Leitungsnetze an den Endverbraucher gelangen. Alle Tarifkunden der Energieversorger, die nach dem 01.10.2022 "ablesen", können nach dem Gesetzeswortlaut im Umsatzsteuergesetz auch für das vergangene Gasjahr (also 2021/2022) bereits unter die 7%ige Umsatzsteuer fallen (sog. Stichtagsprinzip bei Dauerleistungen). Die Energieversorger haben sich in den AGB´s vorbehalten, nach dem sog. Zeitscheibenmodel abzurechnen. Dies haben die Verbände (insbesondere BDEW) mit dem Finanzministerium abgesichert (siehe Entwurf des BMF-Schreibens).

    Das Zeitscheibenmodell ist nur bei Steuersatzerhöhungen für den Verbraucher günstiger - nicht aber bei Steuersatzsenkungen! Gleiches Spiel gab es ja auch schon bei den Coronamassnahmen (Senkung von 19% auf 16% für 6 Monate in 2020). Da die Not der Leute JETZT groß ist und der Doppel-Wums nicht kurzfristig ankommen wird: Welche Möglichkeiten hat man, sich gegenüber seinem Gasversorger gegen die Anwendung des Zeitscheibenmodels zu Wehr zu setzen?

  • Ab 01.10.2022 gilt ja jetzt 7% auf Gaslieferungen, die über Leitungsnetze an den Endverbraucher gelangen. Alle Tarifkunden der Energieversorger, die nach dem 01.10.2022 "ablesen", können nach dem Gesetzeswortlaut im Umsatzsteuergesetz auch für das vergangene Gasjahr (also 2021/2022) bereits unter die 7%ige Umsatzsteuer fallen (sog. Stichtagsprinzip bei Dauerleistungen). Die Energieversorger haben sich in den AGB´s vorbehalten, nach dem sog. Zeitscheibenmodel abzurechnen. Dies haben die Verbände (insbesondere BDEW) mit dem Finanzministerium abgesichert (siehe Entwurf des BMF-Schreibens).

    Das Zeitscheibenmodell ist nur bei Steuersatzerhöhungen für den Verbraucher günstiger - nicht aber bei Steuersatzsenkungen! Gleiches Spiel gab es ja auch schon bei den Coronamassnahmen (Senkung von 19% auf 16% für 6 Monate in 2020). Da die Not der Leute JETZT groß ist und der Doppel-Wums nicht kurzfristig ankommen wird: Welche Möglichkeiten hat man, sich gegenüber seinem Gasversorger gegen die Anwendung des Zeitscheibenmodels zu Wehr zu setzen?

    Jedenfalls konnte es nicht schaden, den Zählerstand zum 1.10. dem Versorger taggenau (z. B. per bestätigter E-Mail am 1.10.) korrekt anzuzeigen.

    Jeder relevant ungünstigere, hier also numerisch höhere Zahlerstand z. B. weil "vom System hoch- oder runtergerechnet" kann dann mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden.

    Arbeit macht Spaß. Aber wer kann schon Spaß vertragen?





  • Ich weiß zwar nicht, was das "Zeitscheibenmodell" sein soll, aber nach dem veröffentlichten Entwurf des BMF-Schreibens wird es gestattet sein, dass der Versorger bei allen Abrechnungen nach dem 30. September 2022 und vor dem 1. April 2024 den gesamten abgerechneten Verbrauch mit 7% USt. belegt. Und wenn er das darf, kann der Leistungsempfänger auch gem. § 29 UStG verlangen, nur den niedrigeren Steuersatz berechnet zu bekommen. Das heißt im Ergebnis, dass für jeden Gasverbaucher in der nächsten Jahresabrechnung der gesamte Gasverbrauch mit 7% zu besteuern ist. Beispiel: Die Abrechnungsperiode läuft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022. Dann ist der gesamte Verbrauch des Jahres 2022 mit 7% zu besteuern und es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang Gas vor oder nach dem 01.10.2022 verbraucht wurde. Das war übrigens bei der vorübergehenden Absenkung von 19% auf 16% genauso gestattet, allerdings haben sich wohl manche - vor allem kommunale - Versorger nicht darum geschert und die Rechnung nach Stichtag aufgesplittet.

  • Ich weiß zwar nicht, was das "Zeitscheibenmodell" sein soll, aber nach dem veröffentlichten Entwurf des BMF-Schreibens wird es gestattet sein, dass der Versorger bei allen Abrechnungen nach dem 30. September 2022 und vor dem 1. April 2024 den gesamten abgerechneten Verbrauch mit 7% USt. belegt. Und wenn er das darf, kann der Leistungsempfänger auch gem. § 29 UStG verlangen, nur den niedrigeren Steuersatz berechnet zu bekommen. Das heißt im Ergebnis, dass für jeden Gasverbaucher in der nächsten Jahresabrechnung der gesamte Gasverbrauch mit 7% zu besteuern ist. Beispiel: Die Abrechnungsperiode läuft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022. Dann ist der gesamte Verbrauch des Jahres 2022 mit 7% zu besteuern und es kommt nicht darauf an, ob das Gas vor oder nach dem 01.10.2022 verbraucht wurde. Das war übrigens bei der vorübergehenden Absenkung von 19% auf 16% genauso zugelassen, allerdings haben sich wohl manche - vor allem kommunale - Versorger nicht darum geschert.

    (Unterstreichung im vorstehenden Zitat von mir)

    Demnach wäre meine Zwischenmeldung am 1.10 für die Katz gewesen - umso besser. @R.F. Danke für den Tipp - mal sehen, wie meine nächste Abrechnung im Februar 2023 für den Verbrauchszeitraum 1.1.-31.12.22 aussieht.

    Nicht dass mir wegen dieser Zwischenmeldung die 7% erst ab 1.10. berechnet werden - nach dem Motto "der wollte es ja so" - , den anderen ohne eine solche Meldung schon ab 1.1.:S

    Arbeit macht Spaß. Aber wer kann schon Spaß vertragen?





  • Das könnte interessant werden, denn es gibt auch die Gruppe die innerhalb des Zeitraums ablesen muss oder durch einen Dienstleister abgelesen wurde.


    Endlich mal wieder was los beim Verbraucherschutz und beim Richter :D;)