Rückwirkender Verlustvortrag trotz Steuererklärung

  • Liebes FinanztipForum,


    folgende Situation: Ich habe 2017 mein Erststudium abgeschlossen, dann zwei Jahre fest gearbeitet und Ende 2019 mein Zweitstudium angefangen. Seitdem arbeite ich als Werkstudent und habe nebenbei noch eine sporadische freiberufliche Tätigkeit. Letztes Jahr (2021) habe ich dann zum ersten mal eine Steuererklärung abgegeben. Allerdings nur für das Jahr 2020. Meine Frage ist jetzt, ob ich zum einen immer noch die Steuererklärung für die Jahre davor (2017, 2018, 2019) einreichen kann und ob ich die Verluste aus diesen Jahren und auch aus dem Studium noch geltend machen kann? Für 2021 ist der Käse ja meines Wissens nach gegessen, aber für den Rest habe ich noch keine eindeutigen Infos dazu im Netz gefunden.

    Ich freue mich über Rückmeldungen und hoffe mal, dass man verstehen kann worum es mir geht ;)

    Beste Grüße

    David

  • Willkommen im Forum!


    Du bist offensichtlich nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

    Für eine freiwillige Steuererklärung beträgt die Frist 4 Jahre ab Ende des betreffenden Steuerjahres.


    Also die Steuererklärung für 2018 kannst Du bis zum 31.12.2022 abgeben.

    Für 2017 ist es zu spät.

  • In Ergänzung zu Hornie, von dem die wesentliche Info kam:
    2018 (Vollzeitjob?) wird nicht sehr viel dabei rumkommen, aber auch mehr als nichts.

    2019 (Annahme. bis 30.9. Vollzeitjob, danach Vollzeitstudium) kanns ein guter Tausender, oder evtl. auch mehr werden, je nach Gehalt im Job.

    Das ganze basiert auf einer vergleichbaren Situation, wenn auch verschoben (Studium bis 03-2019, danach Vollzeitjob mit Lohnsteuerklasse 1)

    Arbeit macht Spaß. Aber wer kann schon Spaß vertragen?





  • Vielen Dank für eure schnellen Rückmeldungen! Die helfen mir sehr weiter. Kann ich denn in der Steuererklärung von 2018 auch die Verluste aus den Vorjahren mit berücksichtigen lassen? Oder hätte ich dafür schon in den Jahren 2015, 2016 und 2017 einen Verlustvortrag anfertigen müssen?

    Beste Grüße

    David

  • Ja mir ist grundsätzlich bewusst, dass man eigentlich erst im Zweitstudium Werbungskosten geltend machen kann, aber ich habe gedacht, dass ich die Kosten aus meinem Erststudium vielleicht auch schon geltend machen kann, weil ich direkt im Anschluss angefangen habe zu arbeiten und das Studium eine Voraussetzung dafür war den Job zu bekommen (Stichwort Plausibilität). Also Kosten im Sinne von Semesterbeiträgen und Materialkosten (Laptop, Bücher etc.). Aber scheinbar funktioniert das nicht?

  • Vielleicht findest du jemanden in deinem Bekanntenkreis der noch aktuelle Steuerprogramme hat, dort einfach mal alle Daten pro Jahr eingeben und auf die Ergebnisse schauen. Damit hat man den schnellsten Überblick ob es Sinn macht.