Hallo,
eine Wohnungsbesitzerin hat einen Dauerwohnrechtsvertrag unterzeichnet.
Die Begünstigten haben vor etwa 3 Jahren ein Haus gebaut, sind aus der Wohnung ausgezogen und haben sie weitervermietet. Es bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.
Im Vertrag gibt es unter dem Paragraphen "Heimfall des Dauerwohnrechts" diesen Passus:
"Der Eigentümer kann die Übertragung des Dauerwohnrechts auf sich oder einen von ihm benannten Dritten verlangen, wenn
- ... oder
- ... oder
- bei einem nicht nur vorübergehenden Auszug des Dauerwohnberechtigten."
Was bedeutet "vorübergehender Auszug"? Welche Zeitdauer ist damit gemeint?
Bestehen Chancen, dieses Dauerwohnrecht aufzulösen?
Heimfall eines Dauerwohnrechts
- ika
- Erledigt
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Hallo ika,
hier im Forum antworten interessierte Laien. Eine verbindliche Antwort auf Ihre Frage wird Ihnen nur ein entsprechender Zivilprozess liefern. Da wird dann nicht nur die angeführte Formulierung bewertet werden, sondern der gesamte Vertrag und was mit ihm bezweckt wurde. Ein Anwalt könnte Ihnen vorher ggf. eine Tendenz mitteilen. Aber Vorsicht, er verdient am Prozess, auch wenn Sie verlieren.
Besteht keine Möglichkeit der einvernehmlichen Lösung?
Gruß Pumphut
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Hallo ika,
hier im Forum antworten interessierte Laien. Eine verbindliche Antwort auf Ihre Frage wird Ihnen nur ein entsprechender Zivilprozess liefern. Da wird dann nicht nur die angeführte Formulierung bewertet werden, sondern der gesamte Vertrag und was mit ihm bezweckt wurde. Ein Anwalt könnte Ihnen vorher ggf. eine Tendenz mitteilen. Aber Vorsicht, er verdient am Prozess, auch wenn Sie verlieren.
Es ging jetzt lediglich um eine Tendenz bzw. vielleicht Erfahrungen mit dem Thema.
Ja, da muss ein(e) Profi ran.Besteht keine Möglichkeit der einvernehmlichen Lösung?
Es sieht nicht danach aus.
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Wenn die drei Jahre weg sind, offenbar keine Rückkehrabsichten haben und die Wohnung an Dritte vermietet wurde, dann ist das sicher mehr als nur eine vorübergehende Abwesenheit. Vorübergehend ist, wenn jemand in Urlaub fährt oder vielleicht auch jeden Winter im Süden verbringt und im Sommer regelmäßig zurückkommt. Aber nicht, wenn der Lebensmittelpunkt dauerhaft woanders hin verlagert und die Wohnung an jemand anders vermietet wurde.
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Wenn die drei Jahre weg sind, offenbar keine Rückkehrabsichten haben und die Wohnung an Dritte vermietet wurde, dann ist das sicher mehr als nur eine vorübergehende Abwesenheit. Vorübergehend ist, wenn jemand in Urlaub fährt oder vielleicht auch jeden Winter im Süden verbringt und im Sommer regelmäßig zurückkommt. Aber nicht, wenn der Lebensmittelpunkt dauerhaft woanders hin verlagert und die Wohnung an jemand anders vermietet wurde.
Das sieht die Besitzerin auch so. Im juristischen Deutsch bleibt aber wohl "vorübergehend" ein dehnbarer Begriff, der erst durch ein Urteil fixiert wird.
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Hallo,
Wenn die drei Jahre weg sind, offenbar keine Rückkehrabsichten haben und die Wohnung an Dritte vermietet wurde, dann ist das sicher mehr als nur eine vorübergehende Abwesenheit.
So einfach muss es nicht sein. Wie wäre es denn mit den Einlassungen: die Ehe kriselt und einer will sich eine Fluchtmöglichkeit offenlassen oder in weiteren 2 Jahren soll dann ein erwachsenes Kind wieder in die Wohnung ziehen?
Die Auslegung der Klausel
bei einem nicht nur vorübergehenden Auszug des Dauerwohnberechtigten
kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern wird und muss im Gesamtkontext erfolgen.
Gruß Pumphut