Reisekosten in Rechnung stellen + absetzen

  • Hallo,


    vielleicht kann hier jemand weiterhelfen oder meinen (möglichen) Denkfehler lösen:


    Wenn ich als Selbstständiger zu meinem Kunden gefahren bin, kann ich die Reisekosten als Betriebsausgaben in der Steuererklärung ansetzen. So weit, so gut.


    Habe ich meinem Kunden aber Reisekosten in Rechnung gestellt, die er mir erstattet, dürfte ich diese nicht wieder als Betriebsausgaben bei der Steuererklärung ansetzen, da die Ausgaben ja letztendlich erstattet und mich nicht belastet haben. Dann würde ich aber auf den gesamten Umsatz, also inkl. dem Reisekostenanteil, Steuern zahlen. Kann das richtig sein?


    Ich dachte ja zu erst, wenn ich Reisekosten in der Steuererklärung ansetze, obwohl ich sie erstattet bekommen habe, würde sich das "wegkürzen". Aber so ganz sicher bin ich mir nicht. Was ist also erlaubt? Reisekosten bei den Einnahmen in der Steuererklärung weglassen, dafür aber auch keine Reisekosten ansetzen?

  • Alles was Du deinem Kunden in Rechnung stellst ist Umsatz, egal ob es Reisekosten sind oder andere Leistungen. Umsatz darfst du NIEMALS in der Steuerklärung weglassen!!


    Also Umsatz komplett angeben und bei deinen Betriebsausgaben die möglichen Pauschalen oder Nachweise angeben.


    Du bezahlst keine Steuern auf den Umsatz sondern auf deinen Gewinn. Wenn den in Rechnung gestellten Reisekosten Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüber stehen bezahlst du keinen Cent mehr Steuern, das ist wohl das was du mit dem "wegkürzen" meinst.

  • Korrekt, was ich meinte: Wenn den in Rechnung gestellten Reisekosten keine in gleicher Höhe lautenden Betriebsausgaben ggü. stehen, dann würden diese ja am Ende als Gewinn stehen (alle weiteren Betriebsausgaben außer Acht gelassen) und dementsprechend versteuert werden.


    In diesem Artikel z. B. heißt es:

    Wenn Sie eine Dienstleistung beim Kunden vor Ort anbieten, etwa als Handwerker, dürfen Sie die anfallenden Fahrtkosten natürlich dem Kunden in Rechnung stellen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass diese Fahrten beim Finanzamt nicht mehr geltend gemacht werden dürfen.


    Die Logik dahinter wäre ja, dass ich keine Ausgaben beim Fiskus ansetzen kann, die mir bereits netto erstattet wurden. Vielleicht liegt mein Denkfehler ja aber gerade hier:

    a) Hätte ich keine Reisekosten in Rechnung gestellt und stattdessen diese in der Steuererklärung angesetzt, würde mein zu versteuerndes Einkommen um die Reisekosten reduziert werden

    b) Hätte ich die Reisekosten in Rechnung gestellt und dafür nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt, würde sich mein zu versteuerndes Einkommen um genau den Betrag erhöhen, um den ich es in a) reduziert hätte

    Sehe ich das richtig? Kommt es am Ende also auf's Gleiche hinaus? Abgesehen davon, dass Fall b) mich ggf. in einen höheren Steuersatz drücken könnte bei Überschreitung gewisser Einkommensgrenzen?

  • In diesem Artikel z. B. heißt es:

    Wenn Sie eine Dienstleistung beim Kunden vor Ort anbieten, etwa als Handwerker, dürfen Sie die anfallenden Fahrtkosten natürlich dem Kunden in Rechnung stellen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass diese Fahrten beim Finanzamt nicht mehr geltend gemacht werden dürfen.

    Die Quelle finde ich äußerst fragwürdig. Dort steht z.B. auch:


    Die Kleinunternehmer-Reisekostenabrechnung weist dennoch Fallstricke beim Fiskus auf. Viele Unternehmer setzen die Fahrtkosten nicht ab, weil sie Angst davor haben, die Umsatzhürde von 17.500 Euro pro Jahr zu reißen und somit umsatzsteuerpflichtig zu werden. Der Grund: Fahrtkosten sind, so sie abgerechnet werden, als Ausgaben zu werten und fließen somit in den Umsatz des Unternehmens mit ein.


    Ausgaben sind also Umsatz. Bei mir ist das anders, bei mir ist Umsatz immer mit Einnahmen verbunden. Wenn man Fahrtkosten "absetzt", also dem Finanzamt gegenüber geltend macht läuft man Gefahr die Umsatzhürde von 17.500 EUR zu reißen? Verstehe ich nicht und halte ich für Humbug.


    Ich weiß nicht genau was bei Dir Reisekosten sind. Nehmen wir einfach mal eine Fahrt zum Kunden der 100 km entfernt seinen Sitz hat. Wenn Du dafür Deinen Privatwagen nutzt kannst Du Dir dafür 200 km x 0,30 EUR, also 60 EUR Fahrtkosten aus deinem Unternehmen auszahlen. Wenn Du einen Firmenwagen hast geht das natürlich nicht, weil Du alle Kosten des Fahrzeugs als Betriebsausgaben absetzt. Das ist die Kostenseite. Und das ist IMMER so, egal ob Du die Fahrt dem Kunden gegenüber abrechnen kannst oder nicht. Deswegen ist deine Option B eigentlich so nicht vorgesehen. Die Fahrt ist ja durch deine unternehmerische Tätigkeit veranlasst und deswegen gehört sie auch zu den Betriebsausgaben.


    Jetzt kommt die Einnahmenseite: Gegenüber dem Kunden kommt es auf deine vertraglichen Vereinbarungen an. Vielleicht kannst du mehr als 0,30 EUR pro km mit ihm vereinbaren, vielleicht will er auch gar keine Fahrtkosten bezahlen und alles soll im Preis der Dienstleistung oder des Produkts enthalten sein. Entsprechend rechnest du mit dem Kunden ab. Wenn du die Fahrtkosten abrechnen kannst erhöht das deinen Umsatz und damit auch dein zu versteuerndes Einkommen, auf das Du am Ende entsprechend deinem persönlichen Steuersatz Steuern bezahlst. Aber du hast am Ende trotzdem mehr Einkommen.


    Die Kostenseite und die Einnahmeseite sind immer getrennt zu betrachten.


    Du kannst alles mögliche mit deinem Kunden vereinbaren. Z.B. dass du für jede gedruckte Seite einen Betrag von 0,50 EUR berechnest. Würdest Du deswegen jetzt von deinen Betriebskosten einzelne Seiten Papier herausrechnen, da diese Kosten ja schon vom Kunden erstattet wurden? Sicherlich nicht.

  • Thebat  DirkHSK Hatte die übrigen Teile des Artikels nicht gelesen, jetzt wo ihr es sagt: Ist in großen Teilen natürlich unsinnig. ^^


    Danke für die ausführliche Erklärung, jetzt ist es einleuchtend und verständlich! Auch das Beispiel mit dem Papier hat geholfen. :thumbup:

  • Hallo, da ich mich auch mit dem Thema beschäftigen musste, es ist ein entscheidender Unterschied, ob es sich um Papier (oder andere Materialkosten) handelt oder um Anreisekosten, die bereits vom Kunden bezahlt wurden. Materialkosten können als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie Teil der Herstellungskosten der Leistung oder des Produktes sind und nicht explizit vom Kunden erstattet werden. Anreisekosten können nur dann als Betriebsausgabe absetzen, wenn sie nicht bereits vom Kunden erstattet wurden. Man kann natürlich mit dem Kunden vereinbaren, dass die Anreisekosten nicht gesondert aufgeführt werden. Sofern sie aber zu erkennen sind, kann es Ärger mit dem Finanzamt geben. Habe ich leider selbst erlebt, daher die Warnung. Viele Grüße :)

  • Das erscheint mir fragwürdig, wenn ich zu dem Kunden reise entstehen Kosten, die ich als Betriebsausgaben geltend machen kann. Wenn ich diese nicht geltend machen kann, aber dem Kunden in Rechnung stelle muss ich ja Steuern auf einen Gewinn zahlen, der gar nicht existiert.


    Wenn der Kunde einem ein Bahnticket zur Verfügung stellt kann ich das natürlich nicht als Betriebsausgabe geltend machen. Welche Kosten wurden bei dir genau vom Finanzamt bemängelt?

  • Hallo :) Ich hatte dem Kunden meine Anreisekosten in Rechnung gestellt. Das war mein "Fehler", hätte ich diese nicht "aufgeschlüsselt" dem Kunden in Rechnung gestellt, hätte ich meine gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben abrechnen können. So war die Argumentation des Finanzamtes.

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende

  • Die Argumentation ist schon ziemlich schwach. Schließlich sind dafür ja auch Kosten angefallen und steuerlich sollte das ein Nullsummenspiel sein. Allerdings müssen natürlich sowohl die in Rechnung gestellten Fahrtkosten (Umsatz), als auch die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten (Betriebsausgaben) dem Gewerbe zugeordnet werden. Dies geschieht entweder in Form einer Reisekostenabrechnung oder die gesamte Kosten werden von vor herein vom Gewerbe getragen. Im zweiten Fall kann aber natürlich nicht die Leasingrate und dann nochmal zusätzlich die km-Pauschale angesetzt werden.


    Auserdem könnte man der Logik folgend ja bei Vermietung die Nebenkosten nicht in Abzug bringen. Eine reine Meldung der Nettomiete (Kaltmiete) ist mittlerweile aber gar nicht mehr zulässig.


    Ist der Steuerbescheid denn schon rechtskräftig?


    Achja, bin kein Steuerberater, daher lediglich meine Laienmeinung!

  • Hallo :) Ich hatte dem Kunden meine Anreisekosten in Rechnung gestellt. Das war mein "Fehler", hätte ich diese nicht "aufgeschlüsselt" dem Kunden in Rechnung gestellt, hätte ich meine gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben abrechnen können. So war die Argumentation des Finanzamtes.

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende

    Dann hat der Finanzbeamte das aber auch hoffentlich nicht in den Umsatz gerechnet. Dann wäre das halbwegs in Ordnung, aber meiner Meinung immer noch nicht richtig.

    Alle meine Reiseauslagen sind in der Regel an mich adressiert. Deswegen nehme ich sie in die Betriebsausgaben, gebe sie bei meiner Umsatzsteuermeldung mit an und berechne sie mit dem Nettobetrag weiter an meinen Kunden. Am Ende kommt auf den gesamten Betrag Umsatzsteuer. So ist das eigentlich auch überall beschrieben.

  • Hallo :) Ich hatte dem Kunden meine Anreisekosten in Rechnung gestellt. Das war mein "Fehler", hätte ich diese nicht "aufgeschlüsselt" dem Kunden in Rechnung gestellt, hätte ich meine gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben abrechnen können. So war die Argumentation des Finanzamtes.

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende

    Hallo driverinb , long time no see ;)


    Auch Finanzbeamte machen Fehler: vor einigen Jahren habe ich als IT‘ler mehrere Jahre ehrenamtlich als Bühnentechniker bei einer Kindertheatergruppe gearbeitet. Je Vorstellung gab es eine Aufwandsentschädigung von 10 DM.


    Bei irgendeiner Steuererklärung dann wurde diese als Einkommen betrachtet und mir entsprechend Steuern abgezogen. Eine telefonische Nachfrage bei der Sachbearbeiterin zufolge lag das angeblich daran, dass die ehrenamtliche Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit meiner beruflichen Tätigkeit stünde. Auf meine Nachfrage, warum das vorher jahrelang korrekt berechnet wurde und nur sie plötzlich so anders als ihre Kollegen argumentiert, das bitte genau wo nachzulesen sei, wurde der Fehler korrigiert.


    Es lohnt sich also bisweilen, zweifelhafte Entscheidungen auch beim Sachbearbeiter zu hinterfragen.

  • Hallo :) Ich hatte dem Kunden meine Anreisekosten in Rechnung gestellt. Das war mein "Fehler". Hätte ich diese nicht "aufgeschlüsselt" dem Kunden in Rechnung gestellt, hätte ich meine gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben abrechnen können. So war die Argumentation des Finanzamtes.

    Diese Argumentation ist völlig unlogisch, ich hätte sie nicht akzeptiert.


    Hat das Finanzamt denn aus Deinen entsprechenden Rechnungen die Reisekosten herausgerechnet und nur den Rest versteuert? Wenn das so gewesen wäre (was ich nicht glaube), dann hätte das Vorgehen Deines Finanzamts eine Logik.


    Oder mußtest Du die vom Kunden erstatteten Reisekosten der Einkommensteuer unterwerfen (obwohl sie ja kein Einkommen, sondern ein Durchlaufposten sind) und konntest Deine zugehörigen Ausgaben nicht absetzen?

  • Hast du einen Firmenwagen? In dem Fall kannst du natürlich nicht die echten Kosten + zusätzlich noch pauschale Fahrkosten ansetzen.


    Auch wenn viele einen Steuerberater als unnötig ansehen, solche Dinge kann er dir erklären.

  • Ich arbeite nur nebenbei selbstständig und habe keinen Firmenwagen und keinen Steuerberater. So richtig logisch nachvollziehen kann ich das Ganze auch nicht. Ich habe sogar einen Widerspruch eingelegt, aber weiter bin ich nicht gegangen. Habe das dann also akzeptiert. Ich bin auch keine Steuerexpertin, kann also nur meine praktischen Erfahrungen schildern.

    Die Betriebskosten in Form der Fahrtkosten wurden komplett nicht akzeptiert. Wenn ich z. B. 200 Euro Reisekosten in mein Gesamthonorar einplane, dann könnte ich die Fahrtkosten abrechnen, wenn ich sie aber extra ausweise nicht. In beiden Fällen hätte ich sie von meinem Auftraggeber bekommen. Naja, Steuerrecht muss nicht logisch sein. Da gibt es ja 1000 Beispiele, wo welcher Steuersatz verlangt wird etc.

  • Du erstellst vermutlich eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung.


    Du hast Deinem Kunden meinetwegen berechnet: 3 Stunden und 50 km Anfahrt. Das hast Du als Einnahme verbucht. Dafür hättest Du pauschal als Betriebskosten absetzen können 50 km à 30 ct oder halt die echten Kosten. Was Du Deinem Kunden dafür berechnet hast, ist egal (Beispiel: 1 €/km).


    Ich zweifle nicht daran, daß Du das hier so weitergibst, wie man Dir das gesagt hat, aber so wie Du es schreibst, ist es zu Deinem Schaden eigentlich nicht richtig: Du zahlst Steuer auf das, was der Kunde Dir für die Fahrt vergütet, aber man erkennt Dir die Kosten nicht an, die Du für die Fahrt aufgewendet hast.


    Fragt sich natürlich, ob man dem groß nachhakt. Man wird das sinnvollerweise vom fraglichen Betrag abhängig machen.


    Oder man ist Deutscher und schöpft den Instanzenweg aus. Es geht schließlich ums Prinzip!

    :)

  • Ich denke mal, dass Achim da richtig liegt.


    Wenn du pro Kilometer 1 Euro in Rechnung stellst, dann kannst du trotzdem nur 0,30 Euro pro Kilometer pauschal als Ausgabe absetzen. Oder du kaufst dir einen Firmenwagen und machst eine Vollkostenrechnung + Fahrtenbuch.

  • Es ging mir um etwas anderes: Was der Dienstleister dem Kunden in Rechnung stellt, ist steuerlich Einnahme. Was der Dienstleister für Kosten hat, ist Betriebsausgabe. Selbst wenn Einzelposten einander direkt zugeordnet werden könnten, haben die steuerlich nichts miteinander zu tun.


    Wenn ich einem Kunden 1 € pro km Fahrt in Rechnung stelle, zählt das als Einnahme. Stelle ich dem Kunden 10 ct/km in Rechnung oder auch überhaupt nichts, dann habe ich halt eine geringere Einnahme.


    Wenn ich aus beruflichem Zweck mit meinem Auto gefahren bin, kann ich das pauschal mit 30 ct/km abrechnen (oder per Einzelkosten). Ob diese Fahrt zum Kunden ging oder sonstwo, ist irrelevant. Ob diese spezielle Fahrt einem Kunden in Rechnung gestellt worden ist oder nicht, ist für die Kosten auch irrelevant.


    Ich habe den Eindruck, daß der TE die grundsätzliche Steuermechanik nicht so recht klar ist.