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Abgesehen von dem Bearbeitungsentgelt haben Sie gemäß § 818 Abs. 1 BGB
Anspruch auf Zinsen als Nutzungsersatz. In dem Verfahren aus dem Mai
2014 vor dem BGH hatten die Parteien noch den gesetzlichen Zinssatz von
vier Prozent als Nutzungsersatz für unstreitig erklärt. Unter Berufung
auf die neuen Urteile des BGH können Sie aber sogar fünf Prozentpunkte
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Bezahlung verlangen. Sie
sollten immer den tatsächlichen Euro-Betrag an Zinsen einfordern, den
Sie sich ganz leicht vom Zinsrechner der Website basiszinssatz.de berechnen lassen können.
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/kreditgebuehren/#ixzz3MRE2X6Tp
Die Zinsen wurden im Mahnbescheid nicht beziffert, sondern nur als 4% Forderung vermerkt.
Der Anwalt sollte nur meine Forderung durchsetzen, die ja im Musterbrief (mit 5% über BZS) klar beziffert sind und dann sowas.
Ärgert mich ein ganz klein wenig!