BHW verweigert Rückzahlung der Servicegebühr (Jahresentgelt)

  • "Frage in die Runde:

    gibt es neuere Erkenntnisse in der Sache, speziell BHW ?

    Erfahrungen / Erkenntnisse zu einer Schlichtung ?

    BHW Servicepauschale, BGH Urteil vom 15.11.2022 - XI ZR 551/21"=!!!

    Also ich habe einen "BHW-Altbausparvertrag" ( wahrscheinlich noch vor 2000- noch in der Ansparphase!) & ich habe BHW wegen der Erstattung des Serviceentgeltes angeschrieben & BHW hat mir am 11.1.2023 geantwortet (Andreas Lange - Leiter Kreditbestand), "dass man noch bis 30.6.2023 auf die Einrede der Verjährung verzichtet" & berechtigte Ansprüche bedient werden-welches ich so interpretiere, dass eine Erstattung des Serviceentgeltes bei mir erfolgt!

    Allerdings bin ich noch allerdings in der Ansparphase-d.h. eine Auszahlung des Bauspardarlehens ist noch nicht erfolgt & das Serviceentgelt (Servicepauschale) wurde bisher nur als eine Art "Kontoführungsgebühr" für den Sparvertrag erhoben & abgebucht!

    Ich hatte den Vertrag vor einigen Jahren nicht regelmäßig "bespart" (bzw. mir niedrigen Beiträgen bespart) & stellenweise nur liegen lassen.

  • Paulchen - dieses Schreiben war auch bei un deren erste Antwort. Die Steigerung ist dann im zweiten Schreiben die Ablehnung mit Behauptung, der BGH hat auf keinen Fall die Servicepauschale gemeint im Urteil vom November 2022.

    Ombudsverfahren anhängig seit dem 1.12.2022 - und auch wir wissen, dass lediglich eine Zivilklage vor Gericht die BHW zum Auszahlen bringt und kein Ombudsverfahren. Wir haben bereits im November die verzinsten Gebühren ab Abschluss des Vertrags eingefordert d.h. sogar mehr als nur 10 Jahre.

    Wer erst jetzt in 2023 aktiv wird, der büßt ganz sicher bereits Ansprüche ein, denn er/sie hätte spätestens zum 31.12.2022 (Eingang bei der BHW!) erstmals Forderungen stellen müssen.


    ICH wäre definitiv für eine deutschlandweite Sammelklage per guter Kanzlei - und das bitte medienwirksam publik machend. Ich denke, anders kann man eine Bank wie die BHW zu gar nichts bewegen - dazu ist si zu mächtig.

  • Update für alle Betroffenen hier:


    Es gibt eine neue Veröffentlichung auf der Homepage der Schlichtungsstelle.

    Die BHW verweigert tatsächlich die Erstattung der erzwungenen Servicegebühren und die Schlichtungsstelle hat sich dazu entschieden, sämtliche Schlichtungsverfahren dazu abzulehnen.

    Man will abwarten, ob "jemand Klage einreicht und erfolgreich die Erstattung erreicht".


    Fragen meinerseits darum hier:

    (1) wollen wir uns zusammen tun und gemeinsam eine Sammelklage (zeitnah! d.h. zwingend vor Juni 2023) einreichen für alle Betroffenen mit Verträgen aus der Zeit vor 2017?

    (2) welche Kanzlei wäre dazu bereit?

    (3) wer vermittelt? Ich würde sofort mit unterschreiben! (Aufruf in TV und Presse?)

  • Ich habe soeben bei der hiesigen Verbraucherzentrale angefragt, ob es möglich ist, auch für die "Servicegebühr" und zudem für die Klärung der Zeiträume ein Musterfeststellungsverfahren zu eröffnen. Soweit ich gelesen habe, müssen mindestens 10 oder mehr Betroffene unterschreiben.

    Gibt es denn hier Interesse? Ich bin auf die Antwort der Verbraucherzentrale gespannt und hoffe auf Unterstützung. Und irgendwie muss sie sich doch veräppelt fühlen - durch die BHW-Schlitzohren.

  • Nein, üblicherweise sind solche Sonderleistungen zu vergüten. Jedenfalls beim BHW. Ich meine sogar, es wären mal 100 DM/Euro? gewesen. Dagegen habe ich ja auch nichts, da es sich um Sonderleistungen (Vertragsänderungen) handelt, zu denen die Bausparkasse nicht von Vornherein verpflichtet ist. Die Gebühr aber unterschiedslos von jedem zu kassieren, ohne Widerspruchs- oder Verzichtmöglichkeit, ist in hohem Maße unfair und benachteiligend.

    Es geht darum, dass solche AGB-Klauseln von vornherein unzulässig sind.

    Bausparkassen sind an die allgemein gültigen Vorschriften gebunden.


    Weil hier einige Leute zwar von anderen Bausparkassen mittlerweile "kulant" solche Gebühren erstattet bekamen, aber lt eigener Aussage keine Ahnung von Verzinsung haben und darum drauf verzichtet haben (und glücklich sind) --- hier mal mein eigenes Bespiel.

    Es gibt online Rechner. Die Summe lohnt die Auseinandersetzung durchaus - und wenn das tausende Kunden betrifft und die verzichten - dann lohnt sich die Gesamtsumme für die Bausparkasse.


    https://up.picr.de/45280168sm.jpg

  • Wirklich gute Kanzleien stört der geringe Streitwert nicht. Die Verjährung ist in der Tat das Hauptproblem. Alles bis einschließlich 2019 dürfte bereits verjährt sein. 2020 verjährt Ende 2023. "Sammelklagen" gibt es nach deutschem Recht nicht. Individualklagen hemmen die Verjährung nur für Ansprüche des konkreten Klägers. Eine Musterfeststellungsklage muss ein klagebefugter Verband einreichen, z. B. ein Verbraucherschutzverein. Aber die Rechtsfrage ist ja bereits vom BGH entschieden. Individuelle Ansprüche, die daraus abgeleitet werden sollen, muss jeder für sich selbst einklagen. Daran würde auch eine Musterfeststellungsklage nichts ändern, der einzige Nutzen könnte sein, dass sie die Verjährung für diejenigen hemmen würde, die sich der Klage anschließen.

  • Also Steuerberater würden sich um Fälle zum Mindestgegenstandswert auf jeden Fall nicht reissen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das bei Anwälten anders aussieht, außer man will die Reputation pushen.

  • Der EUGH hatte erst entschieden, dass es eben KEINE Verjährung gibt insofern ja (vor dem BGH-Reteil vom November 2022) gar keine Forderung anmelden konnte infolge Unkenntnis der Rechtslage. Darauf verwies auch der Verbraucherschutz in der Briefvorlage.

    Zivilklage kann man auch ohne Anwalt einreichen --- aber der EFFEKT wäre EVENTUELL für ALLE Bausparer ein winziges Stückchen größer - wäre es eben eine Musterfeststellungsklage d.h. Sammelklage zahlreicher Betroffener. Über den Tellerrand mal drüber gucken statt aktiv die Argumente der BHW unterstützen!

  • Der EUGH hatte erst entschieden, dass es eben KEINE Verjährung gibt insofern ja (vor dem BGH-Reteil vom November 2022) gar keine Forderung anmelden konnte infolge Unkenntnis der Rechtslage. ...

    Das hat erstens der EuGH so nicht entschieden und zweitens konnte jeder Betroffene auch schon vor dem BGH-Urteil seine Ansprüche einklagen (es ist ja nur deswegen zu dem BGH-Urteil gekommen, weil es irgendwann jemand gemacht hat).

  • ... außer man will die Reputation pushen.

    Ja, Reputation, Berufsehre, Werbeeffekt, Kundenpflege, Interesse an einem interressanten Fall, da kann es alle möglichen Motive geben. Es ist zwar nicht so wie in Amerika, dass ein Anwalt gehalten ist, eine Anzahl Fälle "pro bono" zu bearbeiten, aber viele renommierte Kanzleien achten nicht in erster Linie auf den Streitwert, was natürlich leichter fällt, wenn zum Gesamtportfolio auch jede Menge hochbezahlte Tätigkeiten gehören. BHW wird mit Sicherheit keine Schwierigkeit haben, in solchen Verfahren erstklassig vertreten sein.

  • Bei den Gegenstandswerten wird das keine "gute" Kanzlei anpacken wollen. Zumal du in deiner Betrachtung die Verjährung auch völlig ignoriert hast.

    Verjährung könnte noch nicht eingetreten sein - die beginnt nämlich erst dann, wenn der Gläubiger um die Anspruchsentstehung weiß.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Das hat erstens der EuGH so nicht entschieden und zweitens konnte jeder Betroffene auch schon vor dem BGH-Urteil seine Ansprüche einklagen (es ist ja nur deswegen zu dem BGH-Urteil gekommen, weil es irgendwann jemand gemacht hat).

    Dazu brauchts aber keinen EuGH. Das steht auch so in 199 BGB.

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    Grover Norquist

  • Ich dachte immer, der 199 geht unabhängig von der Kenntnis von "spätestens nach 10 Jahren" aus.

    Tut er auch. Dann wäre aber erst alles vor 2012 verjährt, nicht schon 2019 und früher

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    Grover Norquist

  • Verjährung könnte noch nicht eingetreten sein - die beginnt nämlich erst dann, wenn der Gläubiger um die Anspruchsentstehung weiß.

    Nein, und das steht auch nicht § 199 BGB. Die Verjährung beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Umständen erlangt, die den Anspruch begründen können. Die "Umstände" sind die Tatsachen, auf denen der Anspruch beruht, nicht die rechtliche Beurteilung. In dem Fall kennt der Bausparkunde die Umstände, die den Rückforderungsanspruch begründen, ab dem Zeitpunkt, in dem er von der Buchung zu seinen Lasten Kenntnis erlangt. Das dürfte regelmäßig der Zugang des entsprechenden Kontoauszugs oder einer Buchungsmitteilung sein.

  • Nein, und das steht auch nicht § 199 BGB. Die Verjährung beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Umständen erlangt, die den Anspruch begründen können. Die "Umstände" sind die Tatsachen, auf denen der Anspruch beruht, nicht die rechtliche Beurteilung. In dem Fall kennt der Bausparkunde die Umstände, die den Rückforderungsanspruch begründen, ab dem Zeitpunkt, in dem er von der Buchung zu seinen Lasten Kenntnis erlangt. Das dürfte regelmäßig der Zugang des entsprechenden Kontoauszugs oder einer Buchungsmitteilung sein.

    Könnte man so sehen. Man könnte aber auch darauf abstellen, dass der Bausparkunde nicht wusste, dass das Vorgehen der Bausparkasse rechtswidrig ist und das Urteil als Umstand ansehen.

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    Grover Norquist

  • Könnte man vielleicht, der Bundesgerichtshof sieht es aber anders und deshalb nützt das Gedankenspiel wenig. Nach der Rechtsprechung ist eine ungesicherte oder unklare rechtliche Einschätzung keine Unkenntnis der Umstände. Solange die Rechtslage unklar ist, kann und muss jeder klagen, wenn er die Verjährung hemmen will. Einzige anerkannte Ausnahme ist der Fall, dass es eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung gibt und die Rechtsprechung ihre Einschätzung später ändert. Dann sagt der BGH, dass es nicht zumutbar war, aussichtslose Prozesse gegen die gefestigte Rechtsprechung zu führen, und die Verjährung beginnt erst mit der Rechtsprechungsänderung.

  • Könnte man vielleicht, der Bundesgerichtshof sieht es aber anders und deshalb nützt das Gedankenspiel wenig. Nach der Rechtsprechung ist eine ungesicherte oder unklare rechtliche Einschätzung keine Unkenntnis der Umstände. Solange die Rechtslage unklar ist, kann und muss jeder klagen, wenn er die Verjährung hemmen will. Einzige anerkannte Ausnahme ist der Fall, dass es eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung gibt und die Rechtsprechung ihre Einschätzung später ändert. Dann sagt der BGH, dass es nicht zumutbar war, aussichtslose Prozesse gegen die gefestigte Rechtsprechung zu führen, und die Verjährung beginnt erst mit der Rechtsprechungsänderung.

    Gut möglich - mir war das jetzt ehrlich gesagt nicht wichtig genug, dafür den MüKo zu sichten...

    Aber wieder was gelernt - danke dir :)


    Edit: Schnellschuss aus der Hüfte: § 812 BGB.

    Ist aber ja eines der komplizierteren BGB-Gebiete und definitiv nicht mein Spezialgebiet.

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    Grover Norquist