Zweitstudium Werbungskosten

  • Aufgrund dieses Beitrages von
    von Alena Hecker (Finanztip):


    Zweiter Haushalt am Bildungsort Wenn Sie für Ihr
    Zweitstudium eine Wohnung oder ein Zimmer am Studienort mieten und
    regelmäßig vom Hauptwohnsitz bei Ihren Eltern oder Ihrer Familie
    pendeln, können Sie folgende Kosten steuerlich geltend machen:


    Miete für die Zweitwohnung


    Eine Heimfahrt pro Woche mit 30 Cent pro Entfernungskilometer


    Maximal drei Monate lang eine Verpflegungspauschale für die Zeit, die Sie nicht an Ihrem Hauptwohnsitz verbringen.
    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen 2014


    Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte
    Pauschbetrag in Euro



    mindestens 24 Stunden
    24 Euro


    weniger als 24 Stunden, mindestens aber 8 Stunden
    12 Euro


    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/zweitstudium/#ixzz3XDjqv7Bs


    Habe ich in meiner Steuererklärung 2014 meine Miete für die Wohnung am Studienort,
    eine wöchentliche Heimfahrt und die Verpflegungspauschalen angesetzt.
    Das Finanzamt hat weder die Miete noch die Verpfegungspauschalen anerkannt.
    Lt. dem Finanzamt muss ein Mietvertrag für die Nutzung des Zimmers im Haus
    der Eltern am Lebensmittelpunkt vorliegen.
    Da dieser nicht vorlag, wurde aufgrund meiner Angaben, auch nicht mehr alternativ
    die tägliche Kilometerpauschale berücksichtigt. Begründung: Ich wäre ja nicht
    wirklich gefahren. Ich gehe also so gut wie leer aus.


    Die tollen Steuertips von Finanztip sind also mit äußerster Vorsicht zu
    behandeln. Unterm Strich hätte sich für mich eine steuerliche Beratung
    auf jeden Fall gerechnet. Bin in der ersten Jahreshälfte in Vollzeit
    beschäftigt gewesen und habe dementsprechend auch Steuern gezahlt.
    Leider bekommen ich nun nicht die komplett gezahlten Steuern zurück.

    Gibt es hier noch eine Möglichkeit über eine Einspruch etwas zu erreichen?

  • Dafür jetzt Finanztip die Schuld zu geben ist natürlich schon etwas hart, darauf gehe ich mal nicht ein...


    Zunächst hoffe ich mal, dass der Bescheid noch keine 4 Wochen alt ist, damit noch ein Einspruch eingelegt werden kann.
    Ihr Fall ist gelinde gesagt saublöd gelaufen. Zunächst einmal ist die Aussage des FA Käse, dass Sie einen Mietvertrag brauchen, das stimmt so definitiv nicht. Seit 2014 müssen Sie sich aber nachweislich an den Kosten des Erstwohnsitzes bei den Eltern beteiligen. Hinzu kommt, dass es sich um eine abgeschlossen Wohnung bei den Eltern handeln muss, mit Bad, im Idealfall mit richtiger Küche und separatem Eingang. Ist dem nicht so kann die doppelte HHF nicht angesetzt werden.


    Das hätte man mal lieber vorher besprechen sollen, ob man das so erklärt und welche Belege man dazu einreicht. Jjetzt steht das natürlich im Raum und das FA wird nicht mehr ohne weiteres die Pendlerpauschale "schlucken". Normalerweise setzt das FA diese aus Billigkeitsgründen an, hier sind Sie wohl an eine/n Beamten/in gekommen, der es ganz genau nimmt.


    Können Sie die Heimfahrten denn irgendwie nachweisen? Zugtickets, Privat PKW mit vielen Kilometern (eventuell durch Werkstattrechnungen belegbar, die notieren die KM oft)?
    Ganz so einfach darf man es dem FA nicht machen, Sie hatten ja auch mal vorlesungsfrei und sind deshalb teilweise auch 2-3 mal die Woche nach Hause gefahren.
    Solche Dinge müssen in den Einspruch rein, vorher sollte man jedoch abklären, ob man mit dem Einspruch die doppelte HHF oder eine möglichst hohe Pendlerpauschale erreichen will bzw. kann. Dazu müsste man aber wissen, was Sie denn bisher erklärt haben und was das FA schon alles weiß und vor allem, wie die Wohnung bei den Eltern aussieht (nur ein Zimmer oder eine abgeschlossene Wohnung).

  • Habe noch vergessen zu erwähnen, dass auch die zweite Begründung des Beamten bzgl. der tatsächlichen Fahrten nicht korrekt ist. Denn in §9 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 steht klar, dass bei mehreren Wohnungen die Pauschale für diejenige zu gewährleisten ist, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Das ist dort wo Eltern, Freunde, der Partner leben UND zu der man regelmäßig zurückkehrt.
    Eine regelmäßige Rückkehr wird lt. LStR bei zwei Mal Aufsuchen pro Monat angenommen, das sollte doch zu schaffen und zu belegen sein.

  • Die tollen Steuertips von Finanztip sind also mit äußerster Vorsicht zu
    behandeln. Unterm Strich hätte sich für mich eine steuerliche Beratung
    auf jeden Fall gerechnet.


    Das ist eine gute Erkenntnis!


    Ich wundere mich immer wieder, wie oft hier ziemlich anspruchsvolle Einzelprobleme steuerlicher oder rechtlicher Art in das Forum gestellt werden und dann auf eine anonyme und auch noch zutreffende Antwort gewartet wird.


    Sicherlich gibt es vieles im Internet kostenlos. Aber eine Analyse einer persönlichen Situation und eine fachlich fundierte Empfehlung sollte dem Betroffenen ein paar Euro Honorar wert sein.


    Woher kommt die Angst vor dem professionellen Berater?

  • Hallo,


    ich hätte eine Frage zu folgendem Artikel bzgl Werbungskosten im Studium:


    http://www.finanztip.de/zweitstudium/


    Dort steht:
    "Für das Jahr 2013 können Sie noch für Fahrten zu Lerngruppen oder zur Universität während Ihres Zweitstudiums jeden gefahrenen Kilometer in Ihrer Steuererklärung geltend machen."


    "Das gilt seit 2014 nicht mehr"


    Wie handhabe ich das für die Jahre 2009-2012? Ich kann noch Steuererklärungen der letzten 7 Jahre für mein (Erst)Studium machen, da ich bisher nicht gearbeitet habe und noch nie eine Steuererklärung gemacht habe. Kann ich also für die Jahre 2009-2013 die doppelte Wegstrecke angeben und ab 2013 dann nur noch die einfache Wegstrecke? oder gilt das mit der doppelten Wegstrecke jetzt nur für das Jahr 2013?
    Außerdem wüsste ich gerne, wo ich die Wegekosten eintrage:


    -Als "Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte"
    -oder soll ich die tatsächlich gefahrenen Kilometer x 0,30€ rechnen und dann den Betrag als Reisekosten eintragen?


    Viele grüße, Tobias S


    Ps. Ich weiß, dass es aktuell kein Gerichtsurteil dazu gibt, ob Werbungskosten für das Erststudium geltend gemacht werden können. Ich möchte es trotzdem gerne probieren und dann auf das nächste Gerichtsurteil warten.

  • Ich antworte jetzt mal relativ "salopp" und aus rechtlicher Sicht wohl auch etwas unpräzise, jedoch nach bestem Wissen und Gewissen :)


    Die doppelte Wegstrecke gilt für alle Beträge vor 2014, also sollten die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 wohl mit doppelter Wegstrecke anrechenbar sein.


    Ich habe für das Finanzamt einfach eine übersichtliche Tabelle erstellt, in welcher ich alle Beträge aufgelistet habe, welche ich als mit dem Studium in Verbindung stehend betrachtet habe. Konkret also beispielsweise Miete, Studienbeitrage und eben auch die Fahrtkosten und noch andere Posten. Beispielhaft für die Fahrtkosten den Titel (Fahrtkosten) in die ganz linke Spalte, die mittlere Spalte dann mit meinem "Rechenweg" (gefahrene km x 0,30€ x 2) und dann in die ganz rechte Spalte die Summe der Fahrtkosten Die Summe dieser Tabelle habe ich dann einfach in Anlage N eingetragen. Das wurde in der Form auch akzeptiert.


    Herzliche Grüße

  • Hallo liebe Finanztip-Community,


    Ich habe im Jahr 2015 mein Masterstudium (Dauer 3 Jahre) abgeschlossen und die gesamten dadurch angefallenen Kosten in meiner Steuererklärung von 2015 als Werbungskosten angegeben. Im Anschluss an mein Studium habe ich begonnen zu arbeiten. Da ich vor 2015 kein nennenswertes Einkommen hatte, war dies meine erste Steuererklärung.


    Im Steuerbescheid wurden allerdings keine der Kosten für das Zweitstudium anerkannt mit Hinweis auf § 11 ESTG (Zu- und Abflussprinzip). Ich vermute, dass sich dies insbesondere darauf bezieht, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind.


    Meine Auffassung war, dass man auch weiter zurückliegende Studienkosten im Jahr des Studienabschlusses noch angeben kann, um diese mit dem ersten Gehalt sozusagen zu verrechnen. Ich würde daher gegen den Steuerbescheid gerne Einspruch erheben, mir fehlt jedoch die juristische Basis für die Argumentation.


    Meine Frage wäre deshalb, kann man die gesamten Studienkosten im Jahr des Studienabschlusses noch angeben und wie könnte ich dies in meinem Einspruch begründen.


    Vielen Dank und liebe Grüße


    Chris

  • Ihre Auffassung deckt sich nicht mit dem Gesetz.
    Es gilt das Zu- und Abfluss-Prinzip, auf das Sie das Finanzamt zutreffend hingewiesen hat.


    Die von Ihnen gewünschte Wirkung könnte in etwas erreicht werden, wenn Sie während des Studiums Steuererklärungen abgegeben hätten und sich aus diesen ein feststellfähiger Verlust ergeben hätte. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, hängt von Ihren individuellen Verhältnissen ab.


    Solche Verluste - sofern Sie von der Finanzverwaltung nach Veranlagung festgestellt sind - können dann vorgetragen werden und werden insoweit später mit positiven Einkünften verrechnet.


    Eventuell können Sie die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2013 bis 2015 auch heute noch einreichen.
    Ob der Aufwand dafür steht, kann ich nicht beurteilen.


    Sicher wäre ein Gespräch mit einem Steuerberater angezeigt.

  • Meine Frage wäre deshalb, kann man die gesamten Studienkosten im Jahr des Studienabschlusses noch angeben und wie könnte ich dies in meinem Einspruch begründen.

    Ein Einspruch wird hier nicht erfolgreich sein, weil das Finanzamt Recht hat. Es bleibt dir nichts übrig, für jedes Jahr, in dem Kosten angefallen sind, noch eine Erklärung abzugeben und die "Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages" zu beantragen.


    Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2015 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger sogar für die letzten sieben Jahre noch Erklärungen nachreichen kann (-> https://www.steuertipps.de/ste…tudienkosten-zurueckholen). Man geht davon aus, dass die Finanzverwaltung diese Möglichkeit wieder eingrenzen wird, dazu habe ich aber grad nichts gefunden.


    Wahrscheinlich ist es ratsam, hier professionelle Hilfe einzuholen. Wenn dir ein Steuerberater zu teuer ist, versuch dein Glück bei einem kostengünstigen Lohnsteuerhilfeverein.

  • Hallo zusammen,


    da sich meine Fragen auf den gleichen Artikel beziehen, stelle ich sie einfach mal hier ein und eröffne nicht gleich einen neuen Thread.


    ich habe im Nov. 2016 ein "Zweitstudium" begonnen. (Fachwirt). Laut dem Bereicht könnte ich ja auch mein Arbeitszimmer geltende machen, da ich darin auch die Vorlesungen Vor- und Nachbereite und mich auf die Prüfungen darin vorbereite.


    Nun verweist ja der Bericht auf einen weiteren zum Thema Häusliches Arbeitszimmer. Dort sind dann ja alle Punkte aufgeführt, welche ich absetzen könnte.


    Bei mir wären das:


    Gebäudeabschreibung (eigenes Wohnhaus)
    Schuldzinsen für Kredite (Hausbau)
    Wasser- und Energiekosten
    Reinigungskosten
    Grundsteuer, Müll etc,


    Diese Kosten habe ich nun aufgelistet und den %-Anteil des Arbeitszimmers berechnet.
    Kann ich nun diesen Gesamtbetrag ansetzten oder muss ich, da der Lehrgang erst im Nov. begonnen hat, nun das ganze auf 2 Monate runterrechnen?


    Vielen Dank für eure Hilfe!
    Gruß Timo

  • Ok vielen Dank für die Info!


    Noch eine Frage hätte ich jetzt!


    Die "Ausbildungsstätte des Zweitstudiums liegt genau zwischen meinem Arbeitsplatz und meinem Wohnort.
    Für die Fahrtkosten stellt sich mir nun folgende Frage.


    Kann ich an den Terminen unter der Woche auch die komplette Fahrtstrecke Arbeitsplatz -> Schule -> Wohnort angeben ? Oder sollte ich besser Wohnort - Schule - Wohnort angeben?


    Da ich ja "eigentlich" mit der Pendlerpauschale nur den "einfachen Weg" erhalte, dachte ich mir ist es ja auch möglich die erste Variante anzugeben?


    Vielen Dank vorab!
    Gruß

  • Ja das ist klar, ich habe eine Auflistung der Fahrten zur zum Zum Wörterbuch hinzufügen. Die Frage bezieht sich ja auf die Pendlerpauschale an diesem Tag! Muss ich diesen Tag quasi "abziehen" da ich ja vom Arbeitsplatz an den Zweitstudiumsort fahre und die Fahrtkosten darüber "abrechne".


    Allerdings der Weg morgens - Wohnort - Arbeitsplatz bleibt ja!

  • Hallo zusammen,


    danke schon mal für diese aufschlussreiche Diskussion, sie hat so manches verständlicher gemacht.


    Es wäre super, wenn mir jemand einen Hinweis zu meiner Situation geben könnte.


    2018 werde ich meine ersten Einkommen nach dem Zweitstudium zu versteuern haben. 2017 mache ich ein bezahltes Praktikum und kann vermutlich keinen Verlustvortrag erzielen, denke ich ;). 2016 habe ich allerdings keine steuerrelevanten Einkommen gehabt und ein Auslandsemester gemacht, daher wäre hier ein Verlustvortrag möglich.


    Nun zur Frage: Ist es richtig, dass die Werbungskosten von jeweils 2016 und 2017 deutlich größer sein sollten als das zu versteuernde Einkommen, damit ich in 2018 von den Verlustvorträgen profitieren könnte?


    Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,
    Matto

  • Nun zur Frage: Ist es richtig, dass die Werbungskosten von jeweils 2016 und 2017 deutlich größer sein sollten als das zu versteuernde Einkommen, damit ich in 2018 von den Verlustvorträgen profitieren könnte?


    Korrekt. Wenn du in 2016 einen Verlustvortrag hast, wird dieser zusammen mit deinen Ausgaben aus 2017 gegen dein Einkommen in 2017 gerechnet. Ergibt dies wieder einen Verlust kannst du den für 2018 nutzen.