Wechsel GKV in PKV

  • Hallo Atohm , ich dachte Sie kennen unsere Website schon etwas? :)


    Googeln Sie mal nach "Steuertipp – Vorauszahlung Beitrag Krankenversicherung" (ich darf die Seite hier nicht verlinken, Sie schon :)). Dort finden Sie zu Ihrer Fragestellung zwei wichtige Informationen:

    1. "Achtung: Wenn Sie mit Online-Rechnern Ihr Nettoeinkommen in GKV und PKV vergleichen, wird die nachträgliche Steuererstattung für die PKV nicht ausgewiesen. Daher sieht es dort so aus, als würde die PKV dauerhaft zu deutlich weniger Nettoeinkommen führen!"
    2. "In der GKV haben Sie nicht den Vorteil der Möglichkeit zur steuersparenden Vorauszahlung von Beiträgen. Diese Gestaltungsmöglichkeit in der PKV (höherer Sonderausgabenabzug + Rabatt) gleicht den Nachteil der nur etwas geringeren steuerlichen Absetzbarkeit i.d.R. mehr als aus."

    Diese Fragen lassen sich am einfachsten in einem Beratungsgespräch genauer klären. :)

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • P.S.:

    • Probieren Sie bei dem Sparkassenrechner einmal unterschiedliche PKV Beiträge aus. Die Lohnsteuer ändert sich dadurch nicht. Möglicherweise wird dort mit der Mindestvorsorgepauschale gerechnet.
    • Sie haben bei der GKV glaube ich Zusatzbeitrag und Pflege vergessen, dann beträgt der Beitragssatz nicht 14,6% sondern i.d.R. 19,6%.
    • Bei der GKV bitte auch noch den Beitrag für Zusatzversicherungen einrechnen, z.B. 120 EUR p.m., um Leistungsunterschiede auszugleichen.

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  • P.S.:

    • Probieren Sie bei dem Sparkassenrechner einmal unterschiedliche PKV Beiträge aus. Die Lohnsteuer ändert sich dadurch nicht. Möglicherweise wird dort mit der Mindestvorsorgepauschale gerechnet.
    • Sie haben bei der GKV glaube ich Zusatzbeitrag und Pflege vergessen, dann beträgt der Beitragssatz nicht 14,6% sondern i.d.R. 19,6%.
    • Bei der GKV bitte auch noch den Beitrag für Zusatzversicherungen einrechnen, z.B. 120 EUR p.m., um Leistungsunterschiede auszugleichen.

    Kleine Korrektur, Dr. Schlemann, Pflege hat er berücksichtigt, sogar mit dem Beitragssatz "kinderlos".

    Allerdings den Krankenkassenbeitrag nur mit 14,6%, wogegen der kleinste bundesweit machbare Beitragssatz bei 15,5% liegt (Zusatz-BS z.B. bkk firmus 0,9 %).

    Atohm, damit steigt der Arbeitnehmeranteil GKV von 364 € auf mindestens 386 € .


    Im übrigen weist Dr. Schlemann auf den Punkt hin, der den Vergleich GKV/PKV rein über Online-Brutto/Nettorechner obsolet macht.

    Du kannst den PKV-Beitrag im Rechner auch 25 % höher jubeln als den GKV-Höchstbeitrag, was ja im wirklichen Leben einen mindestens gleich hohen Steuerabzug als bei der GKV bewirken würde. Die Rechner juckt das nicht; es bleibt beim selben Lohnsteuerbetrag wie z. B. bei 500 € PKV-Monatsbeitrag.


    Warum ausgerechnet die leistungsstärksten PKV-Tarife nur zu ca. 80 % abziehbar sind, liegt am damalis (2008/09) federführenden Bundesfinanzministerium, das jede Möglichkeit genutzt hattte, das ihm gerichtlich aufgezwungene sog. Bürgerentlastungsgesetz Geschichte auf GKV-Seite so simpel wie möglich und auf PKV-Seite so kompliziert und so unsinnig wie möglich zu stricken.


    Nur ein Beispiel dazu: Ein kapitaler Witz ist etwa, dass ein unterirdischer PKV-Schutz, der z. B. keinen Zahnersatz, keine psychotherapeutischen Leistungen und kein Krankentagegeld enthält, zu 100% absetzbar sein kann, wogegen die offenbar von dir gewählte, weitaus empfehlenswertere Tarifkombination nicht einmal auf 80 % Abzugsfähigkeit kommt. Das verstehe wer will.


    Gruß

    Alexis

    Arbeit macht Spaß. Aber wer kann schon Spaß vertragen?





  • "In der GKV haben Sie nicht den Vorteil der Möglichkeit zur steuersparenden Vorauszahlung von Beiträgen. Diese Gestaltungsmöglichkeit in der PKV (höherer Sonderausgabenabzug + Rabatt) gleicht den Nachteil der nur etwas geringeren steuerlichen Absetzbarkeit i.d.R. mehr als aus."

    Das sollte für freiwillig in der GKV versicherte Angestellte auch gelten, für Selbstständige sowieso. Nur Pflichtversicherte in der GKV haben diese Möglichkeit nicht. Oder irre ich mich?


    Edit: Habe die AG-Zuschüsse in den Jahren nach Vorauszahlung nicht berücksichtigt, das macht es weniger attraktiv ;)

  • Das sollte für freiwillig in der GKV versicherte Angestellte auch gelten, für Selbstständige sowieso. Nur Pflichtversicherte in der GKV haben diese Möglichkeit nicht. Oder irre ich mich?

    Das ist grundsätzlich richtig sofern die Beiträge nicht vom Arbeitgeber abgeführt werden. Soweit ich weiß akzeptieren aber kaum gesetzliche Krankenversicherungen eine Vorauszahlung, unabhängig vom Status. Einen Rabatt gibt's da auch nicht. Das formuliere ich auf unserer Seite aber gerne noch mal klarer, danke für den Hinweis!

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  • Ich glaube, die Diskussion ist hier inzwischen in eine völlig falsche Richtung abgedriftet. Es gibt gute Gründe für und gegen PKV ebenso wie für und gegen GKV. Aber die geringfügigen Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der Beiträge sollten bei einer verantwortungsvollen Entscheidung keine Rolle spielen. In der Regel ist das eine Entscheidung für das ganze weitere Leben mit gravierenden finanziellen Folgen, insbesondere für das letzte Drittel des Lebens. Die steuerlichen Unterschiede sind dagegen - um es mit Willy Brandt zu sagen - Petitessen.

  • Ich glaube, die Diskussion ist hier inzwischen in eine völlig falsche Richtung abgedriftet. Es gibt gute Gründe für und gegen PKV ebenso wie für und gegen GKV. Aber die geringfügigen Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der Beiträge sollten bei einer verantwortungsvollen Entscheidung keine Rolle spielen. In der Regel ist das eine Entscheidung für das ganze weitere Leben mit gravierenden finanziellen Folgen, insbesondere für das letzte Drittel des Lebens. Die steuerlichen Unterschiede sind da - um es mit Willy Brandt zu sagen - Petitessen.

    Es ging immerhin darum, dass es diese angeblichen steuerlichen Unterschiede, über die der TO Atohm im Rahmen seiner BruttoNettoRechner-Recherche gestolpert ist - und vor ihm wohl viele andere - eben gerade nicht gibt, wenn man die Sache steuerlich vollständig betrachtet und sich nicht mit dem "Urteil" eines solchen Hilfsrechners abfindet.


    Nichts gegen Willy. Aber dadurch, dass zu der Zeit, als das Bürgerentlastungsgesetz anstand, gerade die SPD das federführende BMF majorisiert hatte (von der Minister- bis runter zur Referentenebene) sahen sich - verzeihe dieses Wortspiel - sämtliche Böcke plötzlich im Gärtnergewand. Und haben diese Chance auch zu nutzen gewusst.


    Du hast aber insoweit recht, @R.F.: Speziell dieses Thema hier zu vertiefen, das gehörte in einen anderen Thread.


    Gruß

    Alrxis

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  • Hallo Atohm , ich dachte Sie kennen unsere Website schon etwas? :)


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    1. "Achtung: Wenn Sie mit Online-Rechnern Ihr Nettoeinkommen in GKV und PKV vergleichen, wird die nachträgliche Steuererstattung für die PKV nicht ausgewiesen. Daher sieht es dort so aus, als würde die PKV dauerhaft zu deutlich weniger Nettoeinkommen führen!"
    2. "In der GKV haben Sie nicht den Vorteil der Möglichkeit zur steuersparenden Vorauszahlung von Beiträgen. Diese Gestaltungsmöglichkeit in der PKV (höherer Sonderausgabenabzug + Rabatt) gleicht den Nachteil der nur etwas geringeren steuerlichen Absetzbarkeit i.d.R. mehr als aus."

    Diese Fragen lassen sich am einfachsten in einem Beratungsgespräch genauer klären. :)

    Hallo Herr Dr. Schlemann,


    ich habe die Seite gefunden. (https://schlemann.com/steuerti…trag-krankenversicherung/)


    Zu 1.

    Ok scheint so, dass der Sparkassenrechner doch keinen Steuerabzug berücksichtigt. Herr Mini hatte mir den gezeigt, aber wir hatten ihn auch nicht zusammen getestet.


    Heißt also, dass z.B. bei einem Betrag von 300€ pro Monat noch ca. 80% (240€) also 2880€ im Jahr als Vorsorgeaufwand steuerlich geltend gemacht werden kann, korrekt?

    Zu 2.

    Die Vorauszahlung finde ich nicht sonderlich interessant.

    Bei zurzeit 2,3% Zinsen auf Tagesgeld würde es sich höchstens bei mind. genauso hohem Rabatt lohnen.

    Wenn der Rabatt nur einmal gewährt wird, bei einer Vorauszahlung von drei Jahren würde man in jedem Fall schlechter gestellt sein, da die Zinsen jedes Jahr gutgeschrieben werden würden.

    Ich habe nicht viele andere Versicherungen die ich in den Folgejahren geltend machen könnte. (Privathaftpflicht, und Rechtschutz beruflicher Teil). Das sind nur kleine Beträge, da lohnt es sich für mich nicht über 20k vorzustrecken.


    Oder habe ich etwas überlesen?

  • Hallo Atohm ,


    der Sparkassenrechner ist noch einer der besseren, die man online so findet. Für einen ersten Eindruck ganz nett, aber leider steuerlich ebenso unperfekt, wie die anderen.


    Ihre Rechnung zur Absetzbarkeit dürfte stimmen. Je nach Anbieter gibt es für die Vorauszahlung bis zu 4% Rabatt, dann wird das schon interessanter. Wie auf unserer Website beschrieben gibt es Gesellschaften, bei denen die Bestätigung der vom Arbeitgeber zu erstattenden Beiträge aus technischen Gründen trotzdem über den unrabattierten Betrag ausgestellt wird. In diesen Fällen profitieren Sie also noch einmal zusätzlich. Bei drei Jahren fällt der Zinseszins ja nicht groß ins Gewicht.


    Wenn Sie "nicht viele andere Versicherungen" haben, dann machen Sie bezüglich einer Berufsunfähigkeitsversicherung vermutlich etwas falsch? Alleine damit würde sich der volle Sonderausgabenabzug schon lohnen. :)


    Als privat Krankenversicherter steigt die ohnehin bestehende Notwendigkeit einer BU noch mal an. Anders als in der GKV sinkt dort der Beitrag nicht, wenn Sie weniger oder nichts mehr verdienen! Mit einer ausreichend konfigurierten BU vermeiden Sie solche Probleme.

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  • Noch eine Ergänzung:


    Alexis hat es oben glaube ich schon mal betont: Die Überlegung zum Wechsel in die private Krankenversicherung sollte nicht primär von Sparideen gesteuert werden, sondern vom Wunsch nach besserer medizinischer Versorgung. Häufig geht damit zwar eine in Summe größere Ersparnis einher. Das ist ein schöner Nebeneffekt, aber keine zwingende Voraussetzung. Auch wenn ich Genauigkeit sehr schätze, gehen insofern Rechenübungen mit Zinseszinseffekten für drei Jahre bei überschaubarem Zins m.E. etwas am eigentlichen Thema vorbei. :)


    Ebenso ist es zwar ausgesprochen sinnvoll, eine Ersparnis nicht zu verjubeln, sondern gezielt für das Thema PKV wegzulegen. Das ist bei ausreichend hohen Alterseinkünften (= Höchstbeitrag GKV von derzeit rund 980 EUR) aber auch keine Voraussetzung dafür, dass man sich die PKV im Alter leisten kann. Meine Mutter zahlte für ihre PKV wie auf unserer Website beschrieben zuletzt 671,67 EUR im Monat und brauchte keinen langlaufenden ETF Sparplan mit einer Sparrate von 200 EUR, um sich den PKV Beitrag leisten zu können. :)

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  • Atohm, bei Vorauszahlung könntest Du in den Jahren, in denen keine KV/PV-Beiträge anfallen, neben den bereits lauifenden (Privat+KFZ-)Haftpflicht- und Rechtsschutz-Beiträgen auch die AN-Anteile zur Arbeitslosenversicherung ansetzen (bei z.B. 70k Brutto immerhin 910 €). Und natürlich allfällige hinzukommende BU-Beiträge oder auch Unfall- oder Risiko-LV-Beiträge.


    Da kommt man schon eher an die 1.900 €. Bei 40% Grenzsteuersatz sind das schon bis zu 760 € alle 2 Jahre.


    Pro Jahr 380 €, da muss man bei 2,5% Alternativzinsen schon 5-stellig unterwegs sein, um den Steuervorteil aus der 4-stelligen Vorauszahlung zu knacken.


    Aber jeder wie er will :)


    Gruß

    Alexis

    Arbeit macht Spaß. Aber wer kann schon Spaß vertragen?





  • Hallo Atohm , ich dachte Sie kennen unsere Website schon etwas? :)


    Googeln Sie mal nach "Steuertipp – Vorauszahlung Beitrag Krankenversicherung" (ich darf die Seite hier nicht verlinken, Sie schon :)). Dort finden Sie zu Ihrer Fragestellung zwei wichtige Informationen:

    1. "Achtung: Wenn Sie mit Online-Rechnern Ihr Nettoeinkommen in GKV und PKV vergleichen, wird die nachträgliche Steuererstattung für die PKV nicht ausgewiesen. Daher sieht es dort so aus, als würde die PKV dauerhaft zu deutlich weniger Nettoeinkommen führen!"
    2. "In der GKV haben Sie nicht den Vorteil der Möglichkeit zur steuersparenden Vorauszahlung von Beiträgen. Diese Gestaltungsmöglichkeit in der PKV (höherer Sonderausgabenabzug + Rabatt) gleicht den Nachteil der nur etwas geringeren steuerlichen Absetzbarkeit i.d.R. mehr als aus."

    Diese Fragen lassen sich am einfachsten in einem Beratungsgespräch genauer klären. :)

    Dieser Steuertipp könnte bald der Vergangenheit angehören, insofern sich das BMF auf den Standpunkt verfestigt, dass für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss die Beiträge auch entsprechend zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden mussten. Hintergrund ist die Digitalisierung der Arbeitgeberbescheinigung zum Ende diesen Jahres. Sollten es dazu kommen, gibt es nicht nur die Soll-Beiträge sonder später auch noch ein Ist-Beitragsabgleich. Wurden keine Beiträge in diesem Zeitraum gezahlt, wird der Arbeitgeberzuschuss steuerpflichtig.

  • Dieser Steuertipp könnte bald der Vergangenheit angehören, insofern sich das BMF auf den Standpunkt verfestigt, dass für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss die Beiträge auch entsprechend zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden mussten. Hintergrund ist die Digitalisierung der Arbeitgeberbescheinigung zum Ende diesen Jahres. Sollten es dazu kommen, gibt es nicht nur die Soll-Beiträge sonder später auch noch ein Ist-Beitragsabgleich. Wurden keine Beiträge in diesem Zeitraum gezahlt, wird der Arbeitgeberzuschuss steuerpflichtig.

    Das wäre damit ein (weiterer?) Kollateralschaden der Digitalisierung. Naja, wird wohl schlimmere gebenX/

    Arbeit macht Spaß. Aber wer kann schon Spaß vertragen?





  • Dieser Steuertipp könnte bald der Vergangenheit angehören, insofern sich das BMF auf den Standpunkt verfestigt, dass für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss die Beiträge auch entsprechend zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden mussten. Hintergrund ist die Digitalisierung der Arbeitgeberbescheinigung zum Ende diesen Jahres. Sollten es dazu kommen, gibt es nicht nur die Soll-Beiträge sonder später auch noch ein Ist-Beitragsabgleich. Wurden keine Beiträge in diesem Zeitraum gezahlt, wird der Arbeitgeberzuschuss steuerpflichtig.

    Das verstehe ich nicht ganz. Ich nutze die strategische Vorauszahlung der KV/PV-Beträge in einem Angestelltenverhältnis seit einigen Jahren. In den Jahren, in denen mein gezahlter KV/PV-Beitrag (die der Basisabsicherung zu geordnet sind, z.B. weil ich nur für 3 Monate zahle und denn Rest in den Vorjahren vorausgezahlt habe) geringer ist als die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse (die sich ja am Jahresbeitrag orientieren, egal wann der gezahlt wird) entsteht ein "Hinzurechnungsbetrag zum Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG", der dann im zu versteuernden Einkommen enthalten ist. Das ist alles logisch, und der Vorteil, die 1900 Euro Sonderausgaben frei zu machen für Arbeitslosenbeitrag etc besteht dennoch.

    Daher wird der Arbeitgeberzuschuss doch aktuell schon unter Umständen steuerpflichtig.

  • Das verstehe ich nicht ganz. Ich nutze die strategische Vorauszahlung der KV/PV-Beträge in einem Angestelltenverhältnis seit einigen Jahren. In den Jahren, in denen mein gezahlter KV/PV-Beitrag (die der Basisabsicherung zu geordnet sind, z.B. weil ich nur für 3 Monate zahle und denn Rest in den Vorjahren vorausgezahlt habe) geringer ist als die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse (die sich ja am Jahresbeitrag orientieren, egal wann der gezahlt wird) entsteht ein "Hinzurechnungsbetrag zum Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG", der dann im zu versteuernden Einkommen enthalten ist. Das ist alles logisch, und der Vorteil, die 1900 Euro Sonderausgaben frei zu machen für Arbeitslosenbeitrag etc besteht dennoch.

    Daher wird der Arbeitgeberzuschuss doch aktuell schon unter Umständen steuerpflichtig.

    Hallo Galileo

    lt. Ltotheeon s Nachklapp ist es ja noch offen, wie es gemacht wird.


    In dem Jahr, in dem keine Beiträge. sondern nur die Arbeitgeberzuschüsse fließen, kann man "vorsorgeaufwandstechnisch" ins Minus kommen (dein Stichwort "Hinzurechnungsbetrag"), auch wenn man die 1.900 mit weiteren Beiträgen (BU, AlV-Arbeitnehmeranteil usw) auffüllen kann. Wohl dem, der noch eine pflichtversicherte Ehefrau aufweisen kann, deren durchlaufende Arbeitnehmeranteile das Ganze wieder ins Plus bringen kann. Irgendeinen Vorteil muss so eine Ehe ja doch noch haben.:S

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  • Hallo Alexis , Danke! Was Du schreibst verstehe ich und liegt bei mir auch so vor. Mir ist nur nicht klar, über welche mögliche Änderung hier gesprochen wird? "offen, wie es gemacht wird" -> Worum genau geht es hier?


    Anstelle der Ehefrau kann man natürlich dann auch immer genau so für so viele Monate im gleichen Jahr für die Basisabsicherung zahlen, wie man AG-Beiträge bekommt, dann kommt man auch auf plus-minus Null raus. Allerdings ist das (und auch die korrekte Berücksichtigung der Beitragsrückerstattung auf mehrere Jahre im Voraus gerechnet) nicht ganz trivial vorauszurechnen, geht aber.

  • Wie sieht es denn bei der Vorauszahlung mit der Beitragsrückerstattung aus?
    Angenommen ich würde jetzt für 2024 vorauszahlen und "poker" darauf, in 2024 keine Leistungen einzureichen.

    Die BE muss in dem Jahr wo sie ausbezahlt wird, mit den KV-Beiträgen verrechnet werden.

    Dann müsste ich die BE für 2024 doch auch nicht mit den KV-Beiträgen verrechnen weil ich 2024 keine bezahlt habe oder sehe ich das falsch? Könnte man dann die BE in dem Jahr netto vereinnahmen oder muss man diese dann bei sonstige Einkünfte o.ä. angeben?

  • Da "muss" nichts verrechnet werden. Wie das funktioniert steht wo? Richtig, auf unserer Seite "Steuertipp – Vorauszahlung Beitrag Krankenversicherung". Vielleicht schauen Sie da doch noch mal rein Atohm ? :)


    Ich mache es Ihnen etwas einfacher und zitiere:


    Achtung: Erhalten Sie in den Folgejahren Beitragsrückerstattungen oder Arbeitgeberzuschüsse, erhöhen diese ggf. Ihre steuerpflichtigen Einkünfte im Erstattungsjahr (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EstG). Letztlich bedeutet das aber nur, dass Sie (wie sonst auch) nur die Ihnen tatsächlich entstandenen Kosten steuerlich geltend machen können, nicht Beträge, die Sie von anderer Stelle wieder erstattet bekommen haben.


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