Ich habe meine Heizung 2022 erneuert. Der Austausch wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit 45% gefördert.
Kann ich die verbleibenden 55% der Handwerkerleistung in meiner Steuererklärung absetzen?
Ich habe meine Heizung 2022 erneuert. Der Austausch wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit 45% gefördert.
Kann ich die verbleibenden 55% der Handwerkerleistung in meiner Steuererklärung absetzen?
Ja, aber nur 55 Prozent der Arbeitsleistung.
Nein sie können nur die Arbeitsleistung nicht die Heizung oder Material absetzen.
Und lediglich 20% davon, werden steuerlich anerkannt.
Gruß
Altsachse
Ich lese gerade: Eine Doppelförderung ist nicht möglich. Es können nur Leistungen gefördert werden, die nicht Bestandteil der KfW Förderung waren oder die Förderungshöchstsumme übersteigende Beträge.
Dass die KfW-Förderung die steuerliche Geltendmachung ausschließt, steht übrigens auch klar und deutlich im KfW-Merkblatt, dessen Kenntnis bei Antragstellung versichert wurde:
"...
Nicht möglich ist eine Kombination dieses Programms
...
- mit einer steuerlichen Förderung gem. § 35a Absatz 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) für in diesem Programm geförderte Maßnahmen.
..."
In der entsprechenden Gesetztgebung 35a,2S.2EStG hinsichtlicher der steuerlichen Behandlung der Kosten für Handwerker heißt es:
(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
(4) Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
(5) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
Irgendwie hast du das mißverstanden. Die Leute, die den Kram schon bezahlt haben und jetzt steuerlich absetzen wollen, brauchen keinen Kredit mehr.