Umsatzsteuernummer für PV-Anlage nach über einem Jahr

  • Hallo Forumsmitstreiter,

    nach Anschaffung einer PV-Anlage in 2022 und dem ganzen Kram mit Gewerbe und "Verzicht auf Kleinunternehmer" hänge ich noch vollkommen in der Schwebe was Steuern betrifft.

    In 2022 hatte ich auf der Familiensteuernummer Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und nie eine Reaktion, geschweige denn Zahlungen erhalten.

    Nun habe ich eine neue Steuernummer für die Umsatzsteuer erhalten.

    Muss ich jetzt alles komplett neu einreichen oder wie habe ich mich zu verhalten:?:

  • Mit der Umststeuer-Steuernummer einen neuen Antrag stellen. Würde mit dem Finanzamt sprechen. Bei mir machts der Steuerberater.

    Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind zwei verschiedene Steuern.

  • Ja, normalerweise musst du das nochmal bzw. eigentlich erstmals richtig einreichen. Kannst ja vorher mal beim Finanzamt nachfragen, ob sie das auch ohne neue Erklärungen unbürokratisch der neuen Steuernummer zuordnen können. Immerhin haben sie offenbar ja von sich aus eine Umsatzsteuernummer erteilt, die du eigentlich auch letztes Jahr selbst hättest beantragen müssen. Ansonsten musst du beachten, dass Umsatzsteuererklärungen und -Voranmeldungen zwingend elektronisch mit ELSTER-Zertifikat eingereicht werden müssen.

  • Also alles bezgl. U-Steuer neu einreichen.


    Im Nachhinein musste ich nach meinem Verständnis keine Umsatzsteuer für die Anschaffung zahlen. Dann bekomme ich also die Steuern zurück, kann sie aber nicht mehr mit der Einspeisevergütung verrechnen.

    So verstehe würde ich es nach Logik verstehen. Entspricht das auch der Logik des Steuerwesens?

  • Ich wüsste nicht, warum du die 2022 gezahlte Umsatzsteuer zurück bekommen solltest, außer im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt. Wenn der Kauf nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen wäre, wäre das auch ärgerlich, denn von den Einnahmen musst du Umsatzsteuer abführen, wenn du auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hast. Der Verzicht gilt für mindestens fünf Jahre, damit soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige sich jedes Jahr neu die in diesem Jahr gerade für ihn günstigere Variante aussuchen kann.

  • Ich wüsste nicht, warum du die 2022 gezahlte Umsatzsteuer zurückbekommen solltest, außer im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt. Wenn der Kauf nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen wäre, wäre das auch ärgerlich, denn von den Einnahmen musst du Umsatzsteuer abführen, wenn du auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hast. Der Verzicht gilt für mindestens fünf Jahre, damit soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige sich jedes Jahr neu die in diesem Jahr gerade für ihn günstigere Variante aussuchen kann.

    Aus dem Bauch heraus müßte sich dieser Weg lohnen: Zunächst auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, dadurch einen nennenswerten Betrag MwSt als Vorsteuer zurückbekommen. Zum Ausgleich führt man die MwSt auf die Verkäufe ab. Nach fünf Jahren hat man auf die Einspeisevergütung vermutlich noch nicht soviel MwSt bezahlt, wie man für den Kauf der Anlage zurückerhalten hat.


    Wenn man dann nach fünf Jahren für die Kleinunternehmerregelung optiert, müßte man sich besser stellen, also wenn man die MwSt weiterlaufen läßt (mal davon abgesehen, daß man sich die Bürokratie für die Umsatzsteuererklärung spart).


    Oder bin ich mit diesem Gedanken falsch gewickelt?


    (Als Nicht-PV-Kleinbauer habe ich allerdings keinen Überblick über die Größenordnungen, um die es geht. Die spielen ja immer die entscheidende Rolle, nicht die reinen Prozentsätze.)

  • Dann möchte ich mal ein paar Fakten outen.

    Leider ging meine Anlage (18kWp) zum denkbar ungünstigsten Zeitpunkt im Mai 2022 in Betrieb (6,43/6,25ct/kWh).

    Aufgrund der Anschaffung/Einspeisung schuldet mir das FA gerundet 4000,- Umsatzsteuer in 2022.

    Im laufenden Betrieb ab 2023 bekomme ich 12x126,- Einspeisevergütung. Das sind "287,28 EUR - Eigenverbrauchssteuer" - U-Steuerschuld im Jahr.


    Das eigentliche Problem bei der Sache liegt bei der möglichen? Abschreibung der Anlage. Ich hatte im Jahr vor der Anschaffung einen Investitionsabzugbetrag IAB erklärt. Es wäre äußerst ärgerlich, wenn das FA den Steuervorteil wieder einkassiert.

    Zu diesem Thema ist übrigens er Steuerberater Herr Mücke 'https://youtube.com/@SteuerberaterMuecke' auf youtube sehr aktiv.

  • Zum IAB wird ein BMF-Schreiben hoffentlich Auskunft geben können.


    Ansonsten erfüllst du aber die Voraussetzungen? Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung der Anlage?

  • Hier noch ein Link:


    https://www.haufe.de/amp/steue…k-anlagen_164_586230.html


    Ich bin gespannt, wie das BMF mit dem Bruch der Steuersystematik umgehen wird. Wenn die Anlage nur steuerfreie Erträge generieren wird, dann ist ein Anzug von jeglichen Ausgaben nicht möglich. Entweder man verschenkt massiv Geld an den Bürger oder man schafft für die IAB-Nutzer eine Optionsregel zum alten Recht. Dann zieht das Finanzamt aber ggfls. den Joker Totalüberschussprognose.

  • Nicht ganz. Nullsteuer betrifft zunächst mal nur die Umsatzsteuer. Die Einkünfte selber sind im Rahmen der Einkommensteuer steuerfrei.


    Grundsätzlich ist es immer noch Betriebsvermögen, jedoch ist bei ausschließlichen Einnahmen aus PV keine Bilanz/EÜR mehr zu erstellen.