Testament

  • Liebes Team,

    meine Frau und ich haben vor vielen Jahren ein notarielles Testament verfasst.

    Meine Frage:

    Wenn ich dieses ändern möchte, muss ich dann wieder zu einem Notar. Da es sich auch um unsere Haus handelt, werden

    die Notarkosten wieder recht teuer.

    Gibt es auch einen günstigeren Weg?


    Liebe Grüße

    Volkmar

  • Die Form ist kein Problem. Das kann auch handschriftlich geändert werden, also handgeschrieben und selbst unterschrieben.


    Aber ein gemeinschaftliches Testament kann nicht ohne weiteres von einem einseitig geändert werden. Wegen der für diesen Fall geltenden Feinheiten wäre es dann wieder sinnvoll, sich von einem Notar beraten zu lassen.

  • Ich halte es derzeit nicht für notwendig einen Notar zu bemühen. Im Erbfall ist das bei einer Imobilie anders. Da braucht man einen Notar.

    Ich würde es handschriftlich machen, beide sollten das unterschreiben. Zur Sicherheit würde ich das neue Testament dem Nachlassgericht übergeben. Dort liegt auch das notarielle Testament.

    Gruß


    Altsachse

  • Genau.

    Handschriftlich neu verfassen und derjenige, der nicht geschrieben hat, schreibt drunter " Dies ist auch mein Wille" und unterschreibt ebenfalls.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Mit "Berliner Testament" ist keine bestimmte Form gemeint, sondern der Inhalt der Erbregelung, nämlich, dass die Kinder zugunsten des überlebenden Ehegatten enterbt, aber als Nacherben eingesetzt werden.

  • Mit "Berliner Testament" ist keine bestimmte Form gemeint, sondern der Inhalt der Erbregelung, nämlich, dass die Kinder zugunsten des überlebenden Ehegatten enterbt, aber als Nacherben eingesetzt werden.

    Ja, "Form" ist wohl nicht der passende Begriff.

  • Mit "Berliner Testament" ist keine bestimmte Form gemeint, sondern der Inhalt der Erbregelung, nämlich, dass die Kinder zugunsten des überlebenden Ehegatten enterbt, aber als Nacherben eingesetzt werden.

    Kann die “enterbte” Kinder trotzdem ihren Pflichtteil einklagen?

  • Elgob


    Naja, die Sparkasse sagt dies dazu:

    Was besagt die Strafklausel beim Berliner Testament?

    Nicht immer ist es sinnvoll, den Pflichtteil direkt geltend zu machen. Denn bestimmen sich Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben mit dem sogenannten Berliner Testament, werden Kinder oder Enkel enterbt, falls sie ihren Pflichtteilsanspruch bereits nach dem Ableben eines Elternteils geltend machen wollen. Das soll verhindern, dass der verbleibende Elternteil durch den Erbfall in finanzielle Nöte kommt.

  • Naja, die Sparkasse sagt dies dazu: Was besagt die Strafklausel beim Berliner Testament?

    Ich bin mir aber nicht sicher, ob eine solche Strafklausel integraler Bestandteil des Berliner Testsments ist. Grundsätzlich kann eine solche Klausel eingebaut werden - oder eine andere. Wenn bspw. mehrere Kinder erbberechtigt sind, kann man bspw. auch sagen: Wenn der zweite stirbt, bekommen erstmal die Kinder, die beim ersten Elternteiltod nicht auf den Pflichtteil beharrt haben, 50.000,- Euro einfach so, und der Fest wird unter allen Kindern aufgeteilt. Oder das Kind macht / die Kinder machen für den ersten Tod einen Pflichtteilverzicht. Die Möglichkeiten sind vielfältig … prinzipiell kann man alles vereinbaren, das nicht gegen Gesetze verstößt oder sittenwidrig ist.

  • Ich bin mir aber nicht sicher, ob eine solche Strafklausel integraler Bestandteil des Berliner Testsments ist. Grundsätzlich kann eine solche Klausel eingebaut werden - oder eine andere. Wenn bspw. mehrere Kinder erbberechtigt sind, kann man bspw. auch sagen: Wenn der zweite stirbt, bekommen erstmal die Kinder, die beim ersten Elternteiltod nicht auf den Pflichtteil beharrt haben, 50.000,- Euro einfach so, und der Fest wird unter allen Kindern aufgeteilt. Oder das Kind macht / die Kinder machen für den ersten Tod einen Pflichtteilverzicht. Die Möglichkeiten sind vielfältig … prinzipiell kann man alles vereinbaren, das nicht gegen Gesetze verstößt oder sittenwidrig ist.

    Da bin ich nicht abschließend informiert. ?(

  • Ich bin mir aber nicht sicher, ob eine solche Strafklausel integraler Bestandteil des Berliner Testsments ist. Grundsätzlich kann eine solche Klausel eingebaut werden - oder eine andere. Wenn bspw. mehrere Kinder erbberechtigt sind, kann man bspw. auch sagen: Wenn der zweite stirbt, bekommen erstmal die Kinder, die beim ersten Elternteiltod nicht auf den Pflichtteil beharrt haben, 50.000,- Euro einfach so, und der Fest wird unter allen Kindern aufgeteilt. Oder das Kind macht / die Kinder machen für den ersten Tod einen Pflichtteilverzicht. Die Möglichkeiten sind vielfältig … prinzipiell kann man alles vereinbaren, das nicht gegen Gesetze verstößt oder sittenwidrig ist.

    Das geht alles. In unserem Testament gibt es beispielsweise die Strafklausel, sobald die Kinder aber volljährig sind (vorher braucht man ja wieder das Familiengericht :rolleyes:) werden sie zum Pflichtteilsverzicht aufgefordert, dann entfällt die Klausel.

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    Grover Norquist

  • Sinnvoll ist diese Klausel allerdings nicht, denn auch wenn das Kind volljährig ist, ist der Pflichtteilsverzicht vor Eintritt des Erbfalls nur wirksam, wenn er in einem notariell beurkundeten Vertrag vereinbart wird. Praktikabel ist eigentlich nur die oben genannte "Strafklausel". Dann kann das Kind nach dem ersten Erbfall entscheiden, was ihm lieber ist, Pflichtteil sofort und später gar nichts mehr oder irgendwann später das Vierfache nach dem zweiten Erbfall.

  • Sinnvoll ist diese Klausel allerdings nicht, denn auch wenn das Kind volljährig ist, ist der Pflichtteilsverzicht vor Eintritt des Erbfalls nur wirksam, wenn er in einem notariell beurkundeten Vertrag vereinbart wird. Praktikabel ist eigentlich nur die oben genannte Strafklausel. Dann kann das Kind nach dem ersten Erbfall entscheiden, was ihm lieber ist, Pflichtteil sofort und später gar nichts mehr oder irgendwann später das Vierfache nach dem zweiten Erbfall.

    Ja, genau so ist das bei uns geplant. Wir haben einen Anwalt, der das Testament überwacht und einmal jährlich nachhakt. Wenn die Kinder volljährig werden, wird ein Entwurf an den örtlichen Notar geschickt und wir machen einen Termin.

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    Grover Norquist